Verpflichtungserklärung
Wenn Sie eine Person, die ein Visum braucht, zu Besuch einladen oder ihr einen langen Aufenthalt ermöglichen möchten, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Voraussetzungen
Als Verpflichtungsgeber müssen Sie im Kreis Groß-Gerau Ihren Hauptwohnsitz haben und über ein regelmäßiges, pfändbares Einkommen verfügen. Ihr Nettoeinkommen muss hoch genug sein, vergleichen Sie hierzu die Pfändungsfreigrenzen zum Arbeitseinkommen auf der BMJV - Pfändungsfreigrenzen.
Besonderheit bei langfristigen Aufenthalten: Haben Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann muss diese länger gültig sein als die Dauer der Verpflichtung (5 Jahre). Dies gilt nicht für Unionsbürger oder Staatsangehörige aus der Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein.
Darüber hinaus können auch juristische Personen mit Sitz in Deutschland eine Verpflichtungserklärung abgeben (wie Unternehmen).
Vorgehen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, müssen Sie als Verpflichtungsgeber persönlich bei uns vorbeikommen. Den Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Um welche Kosten geht es?
Mit der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für die Dauer von fünf Jahren, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt des Verpflichtungsnehmers in Deutschland entstehen könnten. Dazu zählen:
Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege), Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch zwangsweise in sein Heimatland zurückschicken müssen oder Kosten von Sozialleistungen, die dem Staat entstehen (wie für Wohnung/ Versorgung bei Krankheit)
Was kostet die Abgabe einer Verpflichtungserklärung:
29,00 Euro
Was passiert nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung?
Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an die eingeladene Person senden. Dieser muss das Original dann bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat in ihrem Heimatland für das Visum vorlegen. Zudem braucht sie eine Krankenversicherung für Deutschland.
Kann eine Verpflichtungserklärung widerrufen werden?
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung innerhalb von fünf Jahren ist nur möglich, wenn Sie eine andere Person finden, die Ihre Verpflichtung übernimmt, oder die eingeladene Person nachweist, dass ihr Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist oder wenn sich der Aufenthaltszweck des Verpflichtungsnehmers ändert (ausgenommen es handelt sich um einen Zweckwechsel zu einem humanitären Aufenthalt, hierbei bleibt die VE bestehen). Der Widerruf muss der Ausländerbehörde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die eingeladene Person keine neue ausreichende Finanzierung vorlegen kann, sind Sie weiterhin verpflichtet, für die entstehenden Kosten aufzukommen.
Wie lange wird die Verpflichtungserklärung anerkannt?
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel für bis zu 6 Monate nach ihrer Ausstellung von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt.
Erforderliche Unterlagen:
> Gültiger Nationalpass (oder dt. BPA) von Ihnen und eine Passkopie des Verpflichtungsnehmers
> Sofern der Verpflichtungsgeber ausländischer Nicht-EU-Bürger ist: Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels
> Verpflichtungsgeber ist Arbeitnehmer: 3 aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (auch von Nebentätigkeiten) und vom Ehegatten (falls vorhanden)
> Arbeitgeberbescheinigung Arbeitgeberbescheinigung für Ausländer
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Einkommensbescheinigung_f._Selbstaendige_01.pdf. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt.
> Sonstige Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Sofern der Verpflichtungsnehmer bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels ist: Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels mit Zusatzblatt und ggf. Fiktionsbescheinigung
> Ausgefüllte und unterschriebene Belehrung für Verpflichtungsgeber Microsoft Word - Anlage Belehrung.doc (Belehrung ist erst bei Vorsprache vorzulegen bzw. kann als "sonstiges" Dokument hochgeladen werden)