Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Praktika

Arbeitsmarktzugang

Was?

  • Überblicksinformationen zum Arbeitsmarktzugang
  • Der Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen richtet sich nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status. Bitte nehmen Sie bei allen Fragen zum Arbeitsmarktzugang immer frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf (Kontakt, siehe unten).

Wer?

Aufenthaltsstatus

Geflüchtete:

  • Geflüchtete mit Aufenthaltstitel, deren Asylantrag vom BAMF oder vom Gericht positiv entschieden wurde (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschütze): freier Arbeitsmarktzugang.
    Ist hingegen nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.
  • Asylbewerber_innen im laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) und Geduldete (Personen, deren Asylverfahren negativ entschieden wurde und deren Abschiebung ausgesetzt ist): Über die Genehmigung einer Beschäftigungserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde im Zuge einer differenzierten Einzelfallbetrachtung.
  • Kein Arbeitsmarktzugang besteht für Geduldete, die das Abschiebehindernis selber zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
  • Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber_innen und Geduldete, siehe unten: „Weiterführende Links“.
  • Informationen zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung, siehe: "Ausbildungsduldung und Beschäftigugnsduldung" (>)
  • Geflüchtete aus einem sicheren Herkunftsland, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt wurde, können keine Arbeitserlaubnis erhalten. Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 15.03.20): Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Senegal, Serbien.

Sonstige Drittstaatsangehörige:

  • Bitte wenden Sie sich ebenfalls an die Ausländerbehörde. Erste Überblicksinformationen können der „Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer“, die unten unter  „Weiterführende Links“ angefügt ist, entnommen werden.

Alter

  • bei Personen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen

Sprachkenntnisse

  • keine formellen Voraussetzungen

Wie?

  • Die Beantragung der Arbeitserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Für Personen, die in der Stadt Rüsselsheim wohnen, ist die Ausländerbehörde der Stadt Rüsselheim zuständig. Für alle sonstigen Kommunen im Kreis ist die Ausländerbehörde des Kreises Groß-Gerau zuständig.

Kontakt

  • Ausländerbehörde Kreis Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau
    Tel: 06152-989302, E-Mail: ala@kreisgg.de
  • Ausländerbehörde  Rüsselsheim, Ludwig-Dörfler-Allee 4, 65428 Rüsselsheim
    Tel: 06142-832421, E-Mail: auslaenderbehoerde@ruesselsheim.de

Weiterführende Links

Ausländerbehörde Kreis Groß-Gerau

Ausländerbehörde Rüsselsheim

Übersicht: Zugang zu Arbeit für Asylbewerber_innen und Geduldete, Hrsg.: IQ Netzwerk

Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer, Hrsg.: IQ Netzwerk

Ausbildung

Was?

  • Eine duale Ausbildung beinhaltet die praktische Ausbildung in den Betrieben sowie Unterricht in der Berufsschule. In einigen Berufen erfolgt die Ausbildung ausschließlich in Berufsfachschulen.
  • Bei erfolgreicher Abschlussprüfung wird der entsprechende Berufsabschluss erworben. Dieser verbessert die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich.

Dauer                                                                        

  • variiert je nach Ausbildung
  • meist 3 bis 3,5 Jahr; Helferausbildungen meist 2 Jahre

Wer?

Aufenthaltsstatus

  • Personen mit Aufenthaltstitel: i.d.R. freier Zugang
  • Asylbewerber_innen und Geduldete benötigen eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde
    Siehe: Arbeitsmarktzugang (>)
  • Personen mit abgelehntem Asylantrag können bei der Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung beantragen. 
    Siehe: Ausbildungsduldung (>)

Alter

  • Mindestalter: nach Erfüllung der Vollschulzeitpflicht
  • kein Höchstalter

Sprachkenntnisse

  • keine formellen Voraussetzungen aber um die Berufsschule erfolgreich absolvieren zu können sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Empfohlen wird hier ein Sprachniveau von B2. In Einzelfällen ist auch ein Sprachniveau von B1 + ausbildungsbegleitende Hilfen (>) möglich.

Wann?

  • Ausbildungen beginnen meist im August/September
  • Es sollte frühzeitig mit Bewerbungen um Ausbildungsplätze begonnen werden

Wie?

  • Bewerbungen werden direkt an die auszubildenden Unternehmen oder Berufsfachschulen gerichtet. Stellenausschreibungen finden sich auf den Jobbörsen im Internet (siehe unten: „Weiterführende Links)  
  • Beratung bietet die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit. Leistungsberechtigte nach dem SGB II wenden sich an das Kommunalen Jobcenter.
  • Weitere Beratungsangebote, siehe Beratungsstellen (>)

Kontakt

  • Bundesagentur für Arbeit, Berufsberatung (>)
  • Kommunales Jobcenter, U25-Team am jeweiligen Standort (>)
  • Kommunales Jobcenter, Fachstelle Neuzugewanderte (>)
  • Beratungsstelle Ausbildung und Arbeit (für Personen bis 27 Jahren) (>)

Weiterführende Links

BerufeNET - Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit

berufe.tv - das Filmportal der Bundesagentur für Arbeit

Planet Beruf - Mein Start in die Ausbildung - Informationsportal der Bundesagentur für Arbeit

Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (inkl. Suche nach Ausbildungsplätzen)

Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung

Kurzinformation

  • Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können für die Dauer einer dreijährigen Ausbildung  eine Ausbildungsduldung bei ihrer Ausländerbehörde beantragen (vgl. §60c AufenthG).
  • Für zweijährige Assistenz- oder Helferausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden, wenn daran eine qualifizierte, dreijährige Berufsausbildung anschlussfähig ist, für die eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt und für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat.
  • Sozialversichungspflicht beschäftige Personen können eine Beschätigungsduldung beantragen. Diese ist neben der Einreise vor dem 01.08.2019 an vielfältige Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 60d Aufenthgesetz)
  • Die Ausländerbehörde prüft im Zuge einer differenzierten Einzelfallbetrachtung, ob die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung bzw. eine Beschäftigungsduldung gegeben sind. Informationen zu den Voraussetzungen können den unten verlinkten Informationsmaterialien entnommen werden.
  • Bitte nehmen Sie immer frühestmöglich Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf. Für Personen, die in der Stadt Rüsselsheim wohnen, ist die Ausländerbehörde der Stadt Rüsselheim zuständig. Für alle sonstigen Kommunen im Kreis ist die Ausländerbehörde des Kreises in Groß-Gerau zuständig.
  • Ausländerbehörde Kreis Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau
    Tel: 06152-989302, E-Mail: ala@kreisgg.de
  • Ausländerbehörde  Rüsselsheim, Ludwig-Dörfler-Allee 4, 65428 Rüsselsheim
    Tel: 06142 832421, E-Mail: auslaenderbehoerde@ruesselsheim.de

Links

Ausländerbehörde Kreis Groß-Gerau

Ausländerbehörde Stadt Rüsselsheim

Zusätzliche Informationsmaterialien

Faktenpapier Migrationspaket (BMAS), siehe Seite 2: Veränderungen der Ausbildungduldung und neue Möglichkeit der Beschäftigungsduldung ab dem 1. Januar 2020

Übersicht: Neuregelungen bei der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (siehe ab S. 8), Hrsg.: IQ-Netzwerk

Gesetzestext zur Ausbildungsduldung: § 60c, Aufenthaltsgesetz

Gesetzestext zur Beschäftigungsduldung: § 60d Aufenthaltsgesetz

Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Praktikum

Was?

  • Kennenlernen eines Berufs oder eines Berufsfelds
  • Ein Praktikum dient der eigenen Berufsorientierung und kann gleichzeitig ein Türöffner für eine zukünftige Ausbildung oder Beschäftigung sein.

Dauer

  • nach Vereinbarung
  • Für Personen im Leistungsbezug beim Jobcenter (SGB II) oder der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) gelten die Vorgaben des § 45 SGB III, Abs. 2: zeitliche Einschränkung auf 6 oder 8 Wochen.

Wer?

Aufenthaltsstatus

  • Personen mit Aufenthaltstitel: freier Zugang
  • Asylbewerber_innen und Geduldete: Es richtete sich nach Art des Praktikums, ob eine Arbeitserlaubnis benötigt wird oder nicht. Weitere Informationen hierzu, siehe unten: "Weiterführende Links".

Alter

  • i.d.R. mind. 15 Jahre
  • Bei Personen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

Sprachkenntnisse

  • keine formellen Voraussetzungen

Wann?

  • jederzeit

Wo?

  • In Betrieben und Unternehmen

Wie?

  • Die Bewerbung erfolgt direkt bei den Betrieben und Unternehmen.
  • Für Personen im Leistungsbezug beim Jobcenter (SGB II) oder der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) gelten die Vorgaben des § 45 SGB III: Praktika gelten hier als Maßnahme beim Arbeitgeber. Bitte nehmen Sie immer frühzeitig Kontakt mit dem Jobcenter (>) bzw. der Bundesagentur für Arbeit (>) auf.

Weiterführende Links

"Praktika" und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen, Hrsg.: Bundesagentur für Arbeit

Übersicht: Praktika für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, Hrsg.: Projekt Q, Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung