Artenschutz

In unserer heutigen Zeit sind leider viele Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Aus diesem Grunde wurden, um einem weiteren Artenrückgang entgegen zu wirken, auf internationaler, europäischer, deutscher und hessischer Ebene Arten unter Schutz gestellt. Damit der formale Schutz auch Wirkung zeigt, brauchen wir Ihre Unterstützung.

Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Wildtiere

Verletzte, hilflose oder kranke Wildtiere dürfen von Privatpersonen aufgenommen werden, damit sie gesund gepflegt werden können. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, so bald sie sich dort selbständig erhalten können.
Wenn Sie das Tier nicht selbst gesund pflegen können oder möchten oder wenn sich das Tier nach der Pflege aufgrund bleibender Behinderungen in der Freiheit nicht selbständig erhalten kann, kontaktieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde. Sie wird Ihnen eine geeignete Pflegestation nennen.
Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines Tieres der streng geschützten Arten unbedingt der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. Ggf. wird hier die weitere Versorgung veranlasst. Informationen, ob es sich um ein streng geschütztes Tier handelt, erhalten Sie in der Artenschutz-Datenbank WISIA oder bei uns.

Verletzte, hilflose oder kranke sowie misshandelte Haus-, Zoo- und Nutztiere

Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Veterinäramt, bei Tierschutzorganisationen oder in Tierheimen.

Aufnahme tot aufgefundener Tiere

Grundsätzlich ist es verboten, tote Tiere der streng geschützten Arten an sich zu nehmen.
Wurde ein tot aufgefundenes streng geschütztes Tier aus der Natur entnommen, so ist dies der Unteren Naturschutzbehörde zu melden. Soweit die Tiere nicht zu den streng geschützten Arten gehören, dürfen sie für Zwecke der Forschung und Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke verwendet werden. Eine Genehmigung dafür ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Bei Fund eines toten größeren Haustieres wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt ihrer Gemeinde oder Stadt.
Bitte beachten Sie, dass Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dem zuständigen Jagdpächter zu melden sind (diesen erfahren Sie bei ihrer Gemeinde oder Stadt sowie bei der Polizei).

Wespen und Hornissen

Wespen und Hornissen werden von vielen Menschen als Bedrohung empfunden. Doch es lässt sich, selbst im menschlichen Siedlungsbereich, ohne Weiteres mit ihnen zusammen leben. Entscheidend ist dabei, dass das „Zusammenleben“ von Respekt und sachlicher Information begleitet wird.

Wenn einige Verhaltensregeln eingehalten werden, ist eine Entfernung oder Umsiedlung der Nester in Gärten, Häusern oder Schuppen nur in seltenen Fällen notwendig:
Im Umkreis von etwa 4 Metern um das Nest können alle staatenbildenden Wespen und Bienen bei Störungen instinktiv zur Verteidigung übergehen. Deshalb sollte man dort hektische Bewegungen vermeiden, nicht in der Haupteinflugrichtung stehen, das Nest nicht erschüttern oder versuchen das Einflugloch zu verschließen.

Hornissen, Wildbienen und Hummeln sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Wespen sind nach den Vorschriften über den allgemeinen Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen geschützt. Deshalb dürfen ihre Nester nur in Ausnahmefällen und nicht ohne vernünftigen Grund und nur mit Genehmigung umgesiedelt oder gar entfernt werden.

Wenn mit einer ernsthaften Gefährdung zu rechnen ist und das Nest entfernt oder umgesiedelt werden soll, ist die Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Auf unserem Merkblatt finden Sie weitere Informationen zum Umgang mit Wespen und Hornissen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.

Auf den folgenden Internetseiten finden Sie weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema:

www.hymenoptera.de (mit Berater- und Umsiedlerdatenbank)
www.wildbienen.de
www.nabu.de
www.tierundnatur.de/wespen.htm

Allgemeiner und besonderer Artenschutz

Grundsätzlich genießen alle wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz. Das Gesetz unterscheidet im Artenschutz zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz.


Dem allgemeinen Artenschutz unterliegen alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Danach ist es unter anderem verboten, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu töten sowie ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören ebenso wie wildwachsende Pflanzen auszureißen oder zu vernichten.
Im besonderen Artenschutz gelten strengere Regeln. Er gilt für Tiere und Pflanzen, die in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht sind. Danach ist es generell verboten, diese Tiere zu fangen beziehungsweise diese Pflanzen zu sammeln. Darüber hinaus unterliegen die besonders geschützten Arten einem Besitz- und Vermarktungsverbot.


Weiterführende Informationen erhalten Sie auch in der Artenschutz-Datenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz

Weitere Informationen:

Bei Fragen zum Besitz oder zur Ein- und Ausfuhr besonders geschützter Arten wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt, Tel. (06151) 12-5441.

Nähere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen des Artenschutzes finden Sie hier: