Voraussetzungen zum Erwerb von Schusswaffen
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben oder besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK).
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und Co2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb des befriedeten Besitzes wie Wohnung oder Wohngrundstück zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Waffe und Munition sind getrennt voneinander zu transportieren, d. h. die Waffe ist ungeladen. Weiter ist sie so zu transportieren, dass sie nicht zugriffsbereit ist (bspw. in einem verschlossenen Koffer).
Voraussetzung für die Erteilung der WBK ist die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde im Umgang mit Waffen und das Bedürfnis zur Verwendung der Waffe. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind von der Waffenbehörde zu überprüfen. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung dauert ca. 4 Wochen. Der Nachweis der Sachkunde und des individuellen Bedürfnisses sind durch die antragstellende Person zu erbringen.
Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.
Waffenbesitzkarte für Sportschützen:
Das Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des Schützenvereins und des anerkannten Schützenverbandes für jede einzelne zu beantragende Waffe nachzuweisen; Ausnahme: Gelbe Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 6 Waffengesetz. Alle fünf Jahre nach Ersterteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen hat die Waffenbehörde den Fortbestand des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses beträgt zurzeit 46,00 EUR.
Waffenbesitzkarte für Jäger:
Langwaffen zur Jagdausübung können mit dem Jagdschein erworben und sind dann innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzumelden. Das Bedürfnis zum Besitz von zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden. Allerdings ist vor dem Erwerb ein Antrag bei der Waffenbehörde erforderlich.
Waffenbesitzkarte für Erben:
Personen, die Waffen im Wege der Erbfolge erworben haben und selbst ein Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen nachgewiesen haben, kann eine Waffenbesitzkarte für die im Wege der Erbfolge erworbenen Waffen ausgestellt werden. Für alle anderen Personen, die im Wege der Erbfolge Schusswaffen erwerben, gilt seit dem 01.04.2008 die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Danach sind Waffen, die im Rahmen der Erbfolge erworben wurden, mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem zu verschließen, damit der Gebrauch der Waffe ausgeschlossen ist. Das Blockiersystem muss von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sein. Bis zur Zulassung des notwendigen Blockiersystems durch die PTB kann die Waffenbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die nicht mit einem Blockiersystem verschlossene Waffe erteilen.
Sofern Erben die geerbten Waffen nicht behalten möchten, können die Waffen an Waffenhändler veräußert oder zur Vernichtung abgegeben werden. Eventuell im Nachlass befindliche Munition ist an einen Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung bei der Waffenbehörde abzugeben.
Aufbewahrung von Waffen
Gemäß § 36 Waffengesetz ist der Inhaber von Waffen verpflichtet diese entsprechend den Vorgaben gegen Wegnahme und Abhandenkommen zu sichern. Bereits bei Antragstellung ist nachzuweisen, wie die Waffen aufbewahrt werden sollen. Hierfür ist die Anzeige über die Aufbewahrung ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen vorzulegen. Die genauen Vorgaben können Sie dem Infoblatt entnehmen. Das Infoblatt und die Anzeige über die Aufbewahrung sind im Downloadbereich verfügbar. Auch im Wege der Erbfolge erworbene Schusswaffen, die mit einem Blockiersystem verschlossen wurden, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.
Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
Bei Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist gemäß § 4 Abs. 3 Waffengesetz mindestens alle drei Jahre erneut zu überprüfen, ob die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung weiterhin vorliegen. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig. Zurzeit beträgt die Gebühr 60,00 EUR.
Hinweis:
Der Erwerb und die Veräußerung einer Schusswaffe muss der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen angezeigt und die WBK zur Ein- bzw. Austragung vorgelegt werden.
Benötigte Unterlagen
Antragsformular
Sachkundenachweis
Bedürfnisnachweis
Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen
Die erforderlichen Formulare sind im Downloadbereich für Sie verfügbar.
Kosten
für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelb) | 87,00 € |
für die Ausstellung einer Standardwaffenbesitzkarte an Jäger (Langwaffen) | 35,00 € |
je Berechtigung zum Munitionserwerb | 35,00 € |
je Eintrag von Waffen in vorhandene WBK | 17,00 € |
je Austragung von Waffen | 17,00 € |
Diese Liste ist nicht vollständig und bietet nur einen Überblick über die wichtigsten Gebühren.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Kontakt
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Anträge können gerne mit den erforderlichen Unterlagen per Email oder per Post eingereicht werden oder online über Startseite | waffe digital (hessen.de) gestellt werden.