Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung:
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO)
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO),
oder Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GewO),
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuer nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3b GewO)
oder das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO)
will, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
Wer erhält bzw. beantragt:
Natürliche Person, Einzelkauffrau/Einzelkaufmann (Erlaubnis für die Person),
BGB-Gesellschaft/GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG (Erlaubnis für die Personen und für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, auch Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis),
Juristische Personen wie z. B. GmbH, AG (Erlaubnis für die GmbH oder AG)
Unterlagen (nicht älter als drei Monate):
(1) ausgefüllter Antrag (siehe unten)
Für Einzelpersonen oder für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer, jedes Vorstandsmitglied und für jede mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person
(2) Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BzRG, Belegart 0)
(3) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (Belegart 9)
(2) und (3) erledigt auf Anfrage die Stadt-/Gemeindeverwaltung am Wohnort
(4) Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
(5) Bescheinigung zur Insolvenzfreiheit des zuständigen Insolvenzgerichtes
(6) Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (unter www.vollstreckungsportal.de als Download und Ausdruck erhältlich; enthält Eintragungen ab 01.01.2013)
(7) Zusätzlich bei Wohnimmobilienverwalter: Versicherungsbestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen der §§ 15 und 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt
Zusätzlich bei Personengesellschaften und juristischen Personen:
Kopie des Gesellschaftsvertrages, Kopie der Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister.
Besteht eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) bereits 1 Jahr, sind die bei Punkt 3 - 7 genannten Unterlagen auch für die Gesellschaft erforderlich.
Erlaubnisgebühren:
Immobilienvermittlung:
338,00 Euro natürliche Personen, 392,00 Euro juristische Personen
Darlehensvermittlung:
550,00 Euro natürliche Personen, 605,00 Euro juristische Personen
Bauherrentätigkeit:
338,00 Euro natürliche Personen, 392,00 Euro juristische Personen
Baubetreuungstätigkeit:
338,00 Euro natürliche Personen, 392,00 Euro juristische Personen
Hinweise:
Anzeige nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
Im Anschluss der Anzeige wird eine gebührenpflichtige Zuverlässigkeitsüberprüfung der benannten Person/-en durchgeführt.
Pflicht zur Abgabe von Prüfberichten bzw. Negativerklärungen für Bauträger und Baubetreuer
Nach § 16 MaBV haben Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO (Bauträger und Baubetreuer) auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis 31. Dezember des darauffolgenden Jahres anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln (Negativerklärung). Diese unterliegt keiner bestimmten Formvorschrift.
Gebühr für die Abgabe eines Prüfberichts nach § 16 Abs. 1 MaBV (Nur bei Bauträger- oder Baubetreuertätigkeit)
55,50 Euro
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Seit dem 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter verpflichtet sich innerhalb eines Weiterbildungszeitraums von drei Kalenderjahren in einem Umfang von jeweils 20 Stunden weiterzubilden (vgl. § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV)
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht grds. allen gesetzlichen Vertretern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführt. Dies ist z. B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen. Darüber hinaus unterliegen die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigen der Weiterbildungspflicht. (Vgl. Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34c der Gewerbeordnung und der Makler- und Bauträgerverordnung Nr. 3.15)
Kontakt
Sachgebietsleiterin
Sachbearbeiterin
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich - Termine können online oder telefonisch vereinbart werden.
Termine für Montage oder Termine für Werktage im unmittelbaren Anschluss an Feiertage, bitte wir aus systemtechnischen Gründen mindestens drei Tage im Voraus zu vereinbaren.
Anträge können gerne mit den erforderlichen Unterlagen per Email oder per Post eingereicht werden.
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