Online-Terminbuchung Übertrag Aufenthaltstitel
Ab sofort können Sie über Terminvergabe Kreis Groß-Gerau einen Termin vereinbaren, um Ihren unbefristeten Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) aktualisieren zu lassen.
Wer kann einen Termin buchen?
✔ Personen mit einem neuen Reisepass, die ihren unbefristeten Aufenthaltstitel übertragen lassen möchten.
✔ Personen mit einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund eines neuen Reisepasses oder einer Namensänderung aktualisiert werden muss.
✔ Personen deren gültiger Aufenthaltstitel in Verlust geraten ist.
Wichtiger Hinweis:
❌ Dieser Service gilt nicht für:
- Personen mit einer abgelaufener Aufenthaltserlaubnis.
- Personen die sich im Asylverfahren befinden und eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung besitzen.
ℹ Bitte beachten Sie: Über die Plattform kann ausschließlich ein Termin vereinbart werden. Die Bearbeitung erfolgt nur persönlich vor Ort.
Um Bearbeitungs- und Wartezeiten zu minimieren und planbarer zu gestalten sind – soweit Angelegenheiten nicht schon schriftlich oder telefonisch erledigt werden können – Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sollten Sie bereits einen Aufenthaltstitel und ggf. einen Reiseausweis beantragt haben, können Sie hier den Status derLieferung abfragen.
Termine für Abholungen und Adressänderungen können über den nachstehenden link direkt online gebucht werden hier klicken.
Wichtig: Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, können ihren Titel über das System nicht abholen. Anfragen werden gegenstandslos gelöscht. Gleiches gilt für Inhaber einer Duldung.
Termine für Montage oder Termine für Werktage im unmittelbaren Anschluss an Feiertage, bitte wir aus systemtechnischen Gründen mindestens drei Tage im voraus zu buchen.
Die Ausländerbehörde bittet Sie um Verständnis, dass trotz Bemühungen um eine zeitnahe Umsetzung der Terminwünsche, Wunschtermine nicht garantiert werden können.

Der "Elektronische Aufenthaltstitel" (eAT)
Am 01. September 2012 wurde bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltstitel werden seit diesem Tag als gesondertes Dokument in Gestalt einer Kunststoffkarte im Scheckkartenformat mit elektronischer Zusatzfunktion erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit eine elektronische Signatur zu nutzen.
Der eAT wird nicht mehr durch die Ausländerbehörde ausgestellt, sondern bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und hergestellt. Er ist kein Passersatz und nur im Zusammenhang mit einem gültigen und anerkannten Pass oder Passersatzpapier gültig.
Verfahren
Künftig ist bei der Beantragung in allen Fällen eine persönliche Vorsprache erforderlich, da die Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip von jedem Antragsteller (auch Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres) durchzuführen ist. In der Regel werden die Betroffenen ca. sechs Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde aufgefordert, zu einem festen Termin und durch persönliche Vorsprache die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen.
Nach Produktion des eAT erhalten die Antragsteller von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die Transport-PIN (Geheimnummer), eine PUK (Entsperrnummer) und ein Sperrkennwort enthält.
Sobald die Antragsteller den Brief der Bundesdruckerei erhalten, kann der elektronische Aufenthaltstitel über das o.g. Verfahren durch eine Terminbuchung abgeholt werden.
Die bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in den Pass eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit. Befristete Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Geltungsdauer, unbefristete Aufenthaltstitel längstens bis 31.08.2021.
Ein eAT muss erst beantragt werden, wenn
- die Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels abläuft oder
- ein neuer Pass ausgestellt wurde.
Kosten des eAT
Durch die höheren Produktionskosten des eAT bei der Bundesdruckerei wurden die Gebührensätze durch den Gesetzgeber z.T. erheblich angehoben. (z.B. Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr - 100 €, über ein Jahr - 100 €, Niederlassungserlaubnis (allgemein) - 113 €). Die Gebühren sind in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.
Weitere Informationen können Sie auch beim Bundesministerium des Innern unter www.zuwanderung.de (Sie verlassen damit die Seite des Kreises Groß-Gerau) oder bezüglich der Integrationsleistungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de (Sie verlassen damit die Seite des Kreises Groß-Gerau) erhalten.