Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung:
Immobiliardarlehensvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unterlagen (nicht älter als drei Monate):
(1) ausgefüllter Antrag (siehe unten)
Für Einzelpersonen oder für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer, jedes Vorstandsmitglied und für jede mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person
(2) Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BzRG, Belegart 0)
(3) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (Belegart 9)
(2) und (3) erledigt auf Anfrage die Stadt-/Gemeindeverwaltung am Wohnort
(4) Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
(5) Bescheinigung zur Insolvenzfreiheit des zuständigen Insolvenzgerichtes
(6) Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (unter www.vollstreckungsportal.de als Download und Ausdruck erhältlich; enthält Eintragungen ab 01.01.2013)
(7) Versicherungsbestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung (muss während der gesamten Gültigkeit der Erlaubnis aufrechterhalten bleiben)
(8) Sachkundenachweis durch Sachkundeprüfung (IHK), gleichgestellte Berufsqualifikation oder Berufserfahrung als Immobiliardarlehensvermittler
Zusätzlich bei Personengesellschaften und juristischen Personen:
Kopie des Gesellschaftsvertrages, Kopie der Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister.
Besteht eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) bereits 1 Jahr, sind die bei Punkt 3 - 7 genannten Unterlagen auch für die Gesellschaft erforderlich.
Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung bei der IHK Wiesbaden stellen.
Erlaubnisgebühren:
1.310,00 Euro natürliche Personen
1.365,00 Euro juristische Personen
Kontakt
Sachgebietsleitung
Sachbearbeiterin
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich - Termine können online oder telefonisch vereinbart werden.
Termine für Montage oder Termine für Werktage im unmittelbaren Anschluss an Feiertage, bitte wir aus systemtechnischen Gründen mindestens drei Tage im Voraus zu vereinbaren.
Anträge können gerne mit den erforderlichen Unterlagen per Email oder per Post eingereicht werden.