Unterhaltsvorschuss
Sie möchten sich über das Unterhaltsvorschussgesetz informieren?
Hier erhalten Sie einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes. Ausführliche Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen (s. unter Download).
I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG?
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Hartz IV) bezieht
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt
- das Kind kein eigenes Einkommen erzielt, dass nach Bereinigung des Einkommens die UVG-Leistung übersteigt.
II. Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefelternteil des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt, oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilten oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken (siehe § 1 UVG).
III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Die Leistung für das Kind wird ab dem 01.01.2024 wie folgt berechnet:
Monatlicher Festbetrag nach § 2 Abs. 1a UVG: Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahr 80,00 Euro, vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahr 551,00 Euro und ab dem 13. Lebensjahr 645,00 Euro. Hierauf ist nach § 2 Abs. 2 das für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld i.H.v. 250,00 Euro anzurechnen.
1. Altersstufe: 230,00 Euro
2. Altersstufe: 301,00 Euro
3. Altersstufe: 395,00 Euro
Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr.
V. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu erhalten?
Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der Kreisverwaltung.
VI. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes, über das UVG hinaus, gegen den anderen Elternteil gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt (Beistandschaft).
Kontakt
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Mittwoch: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
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