Wildfütterung / Kirrung

Das Füttern von Schalenwild ist grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen. Zum einen ist die ganzjährige Fütterung mit Raufutter (ausschließlich Heu und Grassilage – keine Pellets oder Presslinge) erlaubt und zum anderen darf Schwarzwild angekirrt werden. Erlaubt ist eine Kirrung pro Jagdbezirk und eine weitere je 100 Hektar angefangener Jagdfläche. Gekirrt werden darf mit einem Liter pro Tag und Kirrstelle. Neben Mais und heimischem Getreide sind nun auch Erbsen als Kirrmaterial zugelassen. Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können.

Die Kirrstellen müssen von der Jagdbehörde nicht mehr genehmigt werden- Sie sind jedoch anzuzeigen. Wir bitten darum, dass die Anzeige einer Neueinrichtung oder Verlegung einer Kirrung, wie bisher, über die Hegegemeinschaft an uns erfolgt. 

Wiederkäuendes Schalenwild darf nur in Notzeiten mit Saftfutter (ausschließlich Futterrüben, Möhren und Obsttrester) nach einem im Vorfeld von der Hegegemeinschaft zu erstellenden Fütterungskonzept gefüttert werden. Schwarzwild darf in der Notzeit nur mit heimischem Getreide, Mais oder Erbsen gefüttert werden, wobei diese Futtermittel so auszubringen sind, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können. 

Die Notzeit wird von der Unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde auf Antrag des Kreisjagdberaters festgestellt. Eine Notzeit kann nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei extremen Witterungsbedingungen oder in Folge von Naturkatastrophen wie bspw. nach Waldbränden, flächendeckendem Hochwasser oder extremen Winter in Betracht kommen.

In der Notzeit ist die Jagdausübung auf die jeweilige Wildart kraft Gesetzes verboten.

Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte gesetzlich verpflichtet verdorbene und von wem auch immer unzulässig ausgebrachte Futtermittel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.