Forstrecht
Für die Neuanlage von Wald auf Waldwiesen sowie für Waldrodung ist eine Genehmigung bei unserer Behörde zu beantragen.
In dem Genehmigungsverfahren werden die Untere Forstbehörde, die Untere Naturschutzbehörde, die Landwirtschaftsverwaltung und die jeweilige Stadt oder Gemeinde beteiligt. Bei Flächen über fünf Hektar werden zusätzlich der Träger der Regionalplanung und die obere Forstbehörde beteiligt.
Waldrodung
Eine Waldrodung darf nur mit Genehmigungen unserer Behörde durchgeführt werden. Dies kann untersagt werden, wenn
- die Umwandlung den Festsetzungen der Raumordnungspläne widerspricht oder
- Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigt würden oder
- der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaft-
liche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher
Bedeutung ist
Der Antragsteller kann sich vorab bei Hessen-Forst in Fachfragen beraten lassen.
Einzureichende Unterlagen:
Bitte wenden Sie sich an unsere Behörde.
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