Bereitschaftspflege

Bereitschaftspflege

Bereitschaftspflegestellen bieten dem Jugendamt die Möglichkeit im Rahmen von § 42 SGB VIII gefährdete Kinder bis 12 Jahren, die aufgrund von akuten Not- und Krisensituationen untergebracht werden müssen, für einen zeitlich begrenzten Rahmen in einer Bereitschaftspflegefamilie unterzubringen.

Gründe für die kurzfristige Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle können Überforderungssituationen, konfliktbeladene Partnerbeziehungen, Suchtprobleme, psychische Erkrankungen der Eltern, Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch usw. sein.

Die Unterbringung erfolgt in einer Familie oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft, die mit dem Jugendamt einen Vertrag abschließt. Die Unterbringung von Kindern muss jederzeit, auch außerhalb der Dienstzeiten, gewährleistet sein.

Bereitschaftspflege bietet die Möglichkeit, in hohem Maße individuell und flexibel auf die psychische und physische Verfassung, sowie die aktuellen Bedürfnisse der Kinder einzugehen.