Im Allgemeinen ist die Untere Fischereibehörde für die Überwachung der Fischerei
im Kreisgebiet nach den Vorschriften des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) zuständig.
Die wesentlichen Aufgaben der Unteren Fischereibehörde sind:
- Prüfung von Fischereipachtverträgen
- Bestellung von Fischereiaufsehern und Fischereiberatern
- Durchführung der Fischerprüfung
- Prüfung von Anzeigen über gemeinschaftliches Fischen
Um an Gewässern angeln zu dürfen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- erfolgreich an einem Vorbereitungskurs teilnehmen
- die Fischerprüfung bestehen
- einen Fischereischein erwerben
- die Zustimmung des Fischereiberechtigten am Gewässer einholen (durch die
sogenannten Fischereierlaubnisscheine)
Aktuelles
Auf Grund des Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest im Kreisgebiet, bitten wir auch alle Angler sich an die geltenden Allgemeinverfügungen des Kreises Groß- Gerau zu halten.
Um die Ausbreitung (u.a. auch durch unbeabsichtigtes Verschleppen von virenbelastetem Naturmaterial oder dem Aufschrecken erkrankter Schweine, die das Virus dann weiterverbreiten) zu verhindern, dürfen u.a. die Wege nicht verlassen werden.
Dies bedeutet unter Anderem, dass das Angeln außerhalb bebauter Ortschaften im Moment nur von einem Weg aus oder an vollständig umzäunten Angelgewässern erlaubt ist. Veranstaltungen im Außenbereich (Vereinsfeier, Gemeinschaftsangeln etc.) sind beim Veterinäramt zu genehmigen.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und ihre Mitarbeit.
Weitere Infos und den aktuellen Stand der Lage können Sie hier einsehen:
Fischerprüfung
Zur Fischerprüfung darf nur zugelassen werden, wer an einem Vorbereitungslehrgang erfolgreich teilgenommen hat. Weitere Informationen und Termine zu den angebotenen Ausbildungskursen finden Sie beim Verband Hessischer Fischer e. V. (https://hessenfischer.net/).
Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil im Multiple-Choice- Verfahren.
Prüfungsgebiete sind allgemeine und spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde sowie Gesetzeskunde.
Die Prüfung wird von dem Ausschuss zur Abnahme der Fischerprüfungen durchgeführt. Dieser setzt sich aus einem Vertreter der Fischereibehörde, dem Kreisfischereiberater und einem Mitglied der Fischereiorganisationen zusammen.
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung (siehe auch Downloads)
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Fischerprüfung (bei Online-Schulungen ist auch der Nachweis des Praxistages vorzulegen!)
- Kopie des Personalausweises (beidseitig) oder eine Kopie des Reisepasses mit der Meldebescheinigung des Wohnortes
- Zustimmung des Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen (siehe auch Downloads)
- Nachweis über die Überweisung der Prüfungsgebühr für das konkrete Prüfungsdatum (erst nach Veröffentlichung des Termins) von 40,00 € unter
Angabe des Verwendungszweckes "Fischerprüfung Tag Monat Jahr" auf das Konto des Kreises Groß-Gerau bei der Kreissparkasse Groß-Gerau (IBAN: DE67 5085 2553 0000 0000 18 / BIC: HELADEF1GRG) - ein Führungszeugnis Belegart 0 (dieses wird direkt an die Behörde gesendet und kann bei Ihrem Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnort beantragt werden) Hierzu müssen Sie die Adresse der Behörde (Fischereibehörde Kreis Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau) und den Verwendungszweck: Fischerprüfung angeben. Andere Führungszeugnisse werden nicht anerkannt!
Die vollständigen Anmeldungsunterlagen zur Fischerprüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin der Kreisverwaltung vorzulegen. Die Unterlagen können auch als pdf-Datei per Mail geschickt werden.
Bitte beachten Sie, dass es nur eine begrenzte Teilnehmerzahl gibt. Die Plätze werden chronologisch nach dem Eingang der Anmeldung vergeben.
Derzeit werden jährlich zwei Termine (jeweils im Frühjahr und Herbst)
angeboten.
Für 2024 ist keine Anmeldung mehr möglich.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite:
Fischereierlaubnis
Wer angeln möchte, benötigt unter anderem einen Fischereischein.
Dafür ist eine bestandene Fischerprüfung erforderlich.
Der Fischereischein wird von der Gemeinde oder Stadtverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes (in der Regel im Bürgerbüro) kostenpflichtig erteilt.
Er berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der Fischerei.
Hinweis: Ausländische Fischereischeine berechtigen dazu in Hessen nicht!
Um an einem Gewässer tatsächlich angeln zu dürfen ist neben dem Fischereischein zusätzlich die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten an diesem Gewässer notwendig (durch die sogenannten Fischereierlaubnisscheine).
Fischereiaufsicht
Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu über-
wachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der Fischereiaufseher bedienen. Diese können entweder nebenamtlich, staatlich verpflichtet oder amtlich verpflichtet sein.
Personen, die in der Fischereiaufsicht tätig werden möchten, können dies daher nur nach einer amtlichen Verpflichtung durch die untere Fischereibehörde.
Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten (Eigentümer) und Fischereipächtern (Pächter eines Gewässers wie Angelvereine) vorgeschlagen werden.
Einzureichende Unterlagen:
Dem schriftlichen Vorschlag werden beigefügt
- Kopie des gültigen Fischereischeins
- zwei aktuelle Lichtbilder für den Ausweis
- Teilnahmebescheinigung an einem Lehrgang der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen
Die staatliche Fischereischule Hessen bietet im Frühjahr und Herbst jeweils
spezielle Lehrgänge für Personen der Fischereiaufsicht und auch fachlich weiterführende Lehrgänge an. Diese Lehrgänge können Sie aktuell bei der oberen
Fischereibehörde Kassel einsehen.
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