Die Pflege von Angehörigen ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Pflegende Angehörige stehen vor zahlreichen Herausforderungen, wie der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, der Finanzierung der Pflege sowie der eigenen körperlichen und emotionalen Belastung. Gerade in dieser verantwortungsvollen Situation ist es sinnvoll, wichtige Vorsorge frühzeitig zu regeln und zu wissen, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Finanzielle Leistungen
Pflegegeld
Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad ein monatliches Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI), das häufig an die pflegenden Angehörigen weitergegeben wird.
Das Pflegegeld wird bei Klinik- oder Reha-Aufenthalten bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten monatlich 131 € für anerkannte Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagsbegleitung.
Pflegesachleistungen
Für die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste steht gestaffelt nach Pflegegrad ein monatliches Budget (§ 36 Abs. 3 SGB XI) zur Verfügung.
Entlastungsbudget (Verhinderungs- & Kurzzeitpflege)
Pflegende Angehörige können ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € flexibel nutzen, wenn sie selbst verhindert sind oder eine zeitweise stationäre Betreuung notwendig wird (z.B. Erkrankungen, Urlaube, Freizeitaktivitäten, Überstunden, Dienstreisen, Weiterbildungen und so weiter – es gibt eigentlich kaum Einschränkungen).
Tagespflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege eine Tagespflege oder Tagesbetreuung besuchen. Morgens wird die pflegebedürftige Person von einem Fahrdienst abgeholt und verbringt den Tag dort mit Beschäftigungen und Mahlzeiten, bevor sie nachmittags wieder in ihr eigenes Zuhause zurückkehrt. Dafür steht ein eigenes Budget abhängig vom Pflegegrad (§ 41 Abs. 2 SGB XI) zur Verfügung.
Pflegeunterstützungsgeld
Für kurzfristige Pflegesituationen können Angehörige bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr bezahlt freigestellt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt dabei einen Großteil des Nettogehalts (90% des Nettogehaltes, maximal 135,63 € pro Kalendertag).
Unterstützung im Berufsleben
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bis zu 10 Tage bezahlte Freistellung bei akuten Pflegesituationen.
Pflegezeit
Bis zu 6 Monate vollständige Freistellung vom Beruf – mit umfassendem Kündigungsschutz.
Familienpflegezeit
Bis zu 24 Monate Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche.
Soziale Absicherung
Rentenversicherung
Pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, erhalten Rentenbeiträge von der Pflegekasse.
Unfallversicherung
Während der Pflegetätigkeit und auf den Wegen zur Pflege sind Angehörige automatisch unfallversichert.
Entlastung & Beratung
Pflegekurse
Kostenlose Schulungen vermitteln praktische Kenntnisse zu Pflege, Mobilisierung, Ernährung, Demenz und Hygiene.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Pflegestützpunkte und Pflegekassen bieten individuelle Beratung zu allen Leistungen und zur Organisation der Pflege.
Beratungsangebote vor Ort finden Sie unter dem Hilfenetz vor Ort.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die WABe unterstützt Sie gerne bei Ihrer Planung zum barrierereduzierenden Umbau und bietet allen Bürgerinnen und Bürgern des Kreises eine kostenfreie, unverbindliche und kompetente Erstberatung an.
Für Umbauten zur Verbesserung der Barrierefreiheit – etwa Badanpassungen, Rampen oder Türverbreiterungen – stehen ab Pflegegrad 1 Zuschüsse von bis zu 4.180 € bei den Pflegekassen zur Verfügung.
Der Investitionszuschuss 455‑B „Barrierereduzierung“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann von privaten Eigentümer*innen und Mieter*innen ebenfalls in Anspruch genommen werden, um Barrieren in bestehenden Wohngebäuden abzubauen. Der Zuschuss umfasst 10 bis 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Beantragung erfolgt online über das KfW‑Zuschussportal. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Beginn gilt der Abschluss eines Liefer‑ oder Leistungsvertrags; Planungs‑ und Beratungsleistungen zählen nicht dazu.
Vorsorge für den Fall von Pflegebedürftigkeit oder Krankheit
Eine plötzliche Erkrankung oder der Eintritt von Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen treffen – oft unerwartet und schneller, als man denkt. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen, damit vertraute Personen im Ernstfall rechtlich handlungsfähig bleiben und die eigenen Wünsche respektiert werden.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die für Sie Entscheidungen treffen darf – etwa zu Finanzen, Behördenangelegenheiten oder medizinischen Fragen. Sie verhindert, dass ein Gericht eine fremde Betreuung anordnet.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie gibt Angehörigen und Ärztinnen klare Orientierung und schützt Ihre Selbstbestimmung.
Betreuungsvereinbarung
Mit einer Betreuungsvereinbarung legen Sie fest, wen ein Gericht als rechtliche Betreuung einsetzen soll, falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese nicht ausreicht. Eine gute Vorsorge bedeutet Sicherheit – für Sie und Ihre Angehörigen. Deshalb lohnt es sich, diese Dokumente rechtzeitig und idealerweise lange vor einer möglichen Pflegebedürftigkeit oder Krankheit zu erstellen. So bleibt im Ernstfall alles in Ihrem Sinne geregelt.
Weitere Informationen zu den Themen Vorsorge und (rechtliche) Betreuung finden Sie beim Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz.
Die Betreuungsbehörde Groß-Gerau und der Betreuungsverein für den Kreis Groß-Gerau beraten und informieren zur rechtlichen Betreuung, zu Vorsorgevollmachten und zu Betreuungsverfügung.
