Die Pflege von Angehörigen ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Pflegende Angehörige stehen vor zahlreichen Herausforderungen, wie der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, der Finanzierung der Pflege sowie der eigenen körperlichen und emotionalen Belastung. Gerade in dieser verantwortungsvollen Situation ist es sinnvoll, wichtige Vorsorge frühzeitig zu regeln und zu wissen, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Finanzielle Leistungen
Pflegegeld
Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad ein monatliches Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI), das häufig an die pflegenden Angehörigen weitergegeben wird.
Das Pflegegeld wird bei Klinik- oder Reha-Aufenthalten bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten monatlich 131 € für anerkannte Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagsbegleitung.
Pflegesachleistungen
Für die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste steht gestaffelt nach Pflegegrad ein monatliches Budget (§ 36 Abs. 3 SGB XI) zur Verfügung.
Entlastungsbudget (Verhinderungs- & Kurzzeitpflege)
Pflegende Angehörige können ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € flexibel nutzen, wenn sie selbst verhindert sind oder eine zeitweise stationäre Betreuung notwendig wird (z.B. Erkrankungen, Urlaube, Freizeitaktivitäten, Überstunden, Dienstreisen, Weiterbildungen und so weiter – es gibt eigentlich kaum Einschränkungen).
Tagespflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege eine Tagespflege oder Tagesbetreuung besuchen. Morgens wird die pflegebedürftige Person von einem Fahrdienst abgeholt und verbringt den Tag dort mit Beschäftigungen und Mahlzeiten, bevor sie nachmittags wieder in ihr eigenes Zuhause zurückkehrt. Dafür steht ein eigenes Budget abhängig vom Pflegegrad (§ 41 Abs. 2 SGB XI) zur Verfügung.
Pflegeunterstützungsgeld
Für kurzfristige Pflegesituationen können Angehörige bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr bezahlt freigestellt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt dabei einen Großteil des Nettogehalts (90% des Nettogehaltes, maximal 135,63 € pro Kalendertag). Das Pflegeunterstützungsgeld wird direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt.
Unterstützung im Berufsleben
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz)
Eine plötzlich auftretende Pflegesituation kann dazu führen, dass Sie kurzfristig nicht arbeiten können. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Das ist möglich, wenn Sie diese Zeit benötigen, um Folgendes für Ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu tun:
- eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder
- eine pflegerische Versorgung sicherstellen.
Um die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen zu können, sind eine ärztliche Bescheinigung (Attest) für den Arbeitgeber sowie ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der jeweiligen Pflegekasse erforderlich.
Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz)
Sie können sich im Rahmen der Pflegezeit für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch auf Freistellung besteht auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.
Den Antrag auf Pflegezeit (in schriftlicher Form) reichen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber ein. Die Frist dafür beträgt mindestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn.
Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Gemäß dem Familienpflegegesetz können Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Pflege eines nahen Familienmitglieds mit mindestens Pflegegrad 1 bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Der Anspruch besteht auch, wenn ein pflegebedürftiges, minderjähriges Kind außer Haus gepflegt wird.
Die Familienpflegezeit muss schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragt werden und ist mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn anzukündigen.
Soziale Absicherung
Rentenversicherung
Pflegende Angehörige, die zwischen 10 und 30 Stunden pro Woche pflegen, können unter weiteren Voraussetzungen Rentenbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Ein Antrag muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden.
Unfallversicherung
Während der Pflegetätigkeit und auf den Wegen zur Pflege sind Angehörige automatisch unfallversichert, wenn sie insgesamt mindestens zehn Stunden und regelmäßig wenigstens an zwei Tagen in der Woche pflegen.
Entlastung & Beratung
Pflegekurse
Kostenlose Schulungen vermitteln praktische Kenntnisse zu Pflege, Mobilisierung, Ernährung, Demenz und Hygiene.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Pflegestützpunkte und Pflegekassen bieten individuelle Beratung zu allen Leistungen und zur Organisation der Pflege.
Beratungsangebote vor Ort finden Sie unter dem Hilfenetz vor Ort.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die WABe unterstützt Sie gerne bei Ihrer Planung zum barrierereduzierenden Umbau und bietet allen Bürgerinnen und Bürgern des Kreises eine kostenfreie, unverbindliche und kompetente Erstberatung an.
Für Umbauten zur Verbesserung der Barrierefreiheit – etwa Badanpassungen, Rampen oder Türverbreiterungen – stehen ab Pflegegrad 1 Zuschüsse von bis zu 4.180 € bei den Pflegekassen zur Verfügung.
Vorsorge für den Fall von Pflegebedürftigkeit oder Krankheit
Eine plötzliche Erkrankung oder der Eintritt von Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen treffen – oft unerwartet und schneller, als man denkt. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen, damit vertraute Personen im Ernstfall rechtlich handlungsfähig bleiben und die eigenen Wünsche respektiert werden.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die für Sie Entscheidungen treffen darf – etwa zu Finanzen, Behördenangelegenheiten oder medizinischen Fragen. Sie verhindert, dass ein Gericht eine fremde Betreuung anordnet.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie gibt Angehörigen und Ärztinnen klare Orientierung und schützt Ihre Selbstbestimmung.
Betreuungsvereinbarung
Mit einer Betreuungsvereinbarung legen Sie fest, wen ein Gericht als rechtliche Betreuung einsetzen soll, falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese nicht ausreicht. Eine gute Vorsorge bedeutet Sicherheit – für Sie und Ihre Angehörigen. Deshalb lohnt es sich, diese Dokumente rechtzeitig und idealerweise lange vor einer möglichen Pflegebedürftigkeit oder Krankheit zu erstellen. So bleibt im Ernstfall alles in Ihrem Sinne geregelt.
Weitere Informationen zu den Themen Vorsorge und (rechtliche) Betreuung finden Sie beim Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz.
Die Betreuungsbehörde Groß-Gerau und der Betreuungsverein für den Kreis Groß-Gerau beraten und informieren zur rechtlichen Betreuung, zu Vorsorgevollmachten und zu Betreuungsverfügung.
