Führen von Krafträdern der Klasse A1 mit dem B-Führerschein

Seit dem 31.12.2019 können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B die Berechtigung erwerben, Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A1 zu führen, ohne dass hierfür eine Prüfung abgelegt werden muss. Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse drei Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h - ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.

Nach Aushändigung eines entsprechenden Führerscheins dürfen in Deutschland (nicht im Ausland!) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.

Hierdurch wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung die Erweiterung auf die Klasse A2 nicht möglich ist. 

Voraussetzungen

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte

  • seit mindestens fünf Jahren die Klasse B besitzen,
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • bei einer Fahrschule mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten absolvieren (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis - s. Anlage 7b FeV).

Nach Abschluss der Fahrerschulung ist durch die Fahrschule eine entsprechende formgebundene Bescheinigung auszustellen, die beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden muss; der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

Antragsunterlagen und Gebühren

Zur Beantragung der Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts).
  • Bescheinigung einer Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung; der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
  • gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier.
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.

Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich:

  • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde   

Die Verwaltungsgebühren betragen 29,60 €. 

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Telefonische Erreichbarkeit
(Vorsprache nur nach
Terminvereinbarung)

Montag

08:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr

Bankverbindung

Kreissparkasse Groß-Gerau
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum

ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.