Das Gesetz unterscheidet zwischen
- entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen
- sowie zwischen befristeten (bis 12 Monate) und
- dauerhaften Jagderlaubnisscheinen.
Die Jagderlaubnis ist in jedem Fall schriftlich zu erteilen und bedarf der Einwilligung des Jagdrechtsinhabers und der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigter des jeweiligen Jagdreviers.
Eine entgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit über 12 Monaten bedarf der Genehmigung der Unteren Jagdbehörde, eine unentgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit über 12 Monaten ist der Unteren Jagdbehörde lediglich anzuzeigen.
Eine Jagderlaubnis (unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich) für einzelne Abschüsse näher bestimmten Wildes mit einer Gültigkeit bis zu 12 Monaten muss weder der Jagdbehörde angezeigt noch von der Unteren Jagdbehörde genehmigt werden.