Qualifizierte Nachbarschaftshilfe

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, werden häufig von ihrem privaten Umfeld ehrenamtlich unterstützt. Nachbar*innen übernehmen z.B. Einkäufe und Besorgungen oder unterstützen bei den Arbeiten im Haushalt.
Damit Pflegebedürftige (Pflegegrad 1-5) in diesen Fällen auf den Entlastungsbetrag der Pflegekasse von bis zu monatlich 125 Euro zurückgreifen können besteht die Möglichkeit qualifizierte Nachbarschaftshelfer*innen zu beauftragen. Diese müssen sich behördlich beim Kreis Groß-Gerau anerkennen lassen.
Der Antrag wird von der /dem Nachbarschaftshelfer*in selbst und nicht von der pflegebedürftigen Person gestellt.

Antrag qualifizierte Nachbarschaftshilfe

Antrag qualifizierte Nachbarschaftshilfe

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf qualifizierte Nachbarschaftshilfe durch den / die Nachbarschaftshelfer*in selbst gestellt und unterschrieben werden muss.


Checkliste: Benötigte Antragsunterlagen 

  • Ausgefüllter Antrag
  • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz. Dieses kann kostenfrei beantragt werden. Bitte melden Sie sich bei uns.
  • Erste-Hilfe-Kurs (nicht älter als 3 Jahre, auch im Onlineformat möglich)
  • Privathaftpflichtversicherung für mögliche Schäden, die durch die Tätigkeit verursacht werden (empfohlen)

Eine Übersicht mit Anbietern von Erste-Hilfe-Kursen im Kreis Groß-Gerau finden Sie hier: 
Deutsches Rotes Kreuz Groß-Gerau
Primeros in Rüsselsheim 
Erste Hilfe Kurs bei der M-A-U-S

Voraussetzungen

Nachbarschaftshelfer*innen dürfen:
•    Nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein,
•    nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
•    höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen,
•    eine Aufwandsentschädigung erhalten (Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn).

Aufwandsentschädigung / Abrechnung

Für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer*in kann eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Diese soll sich am gesetzlichen Mindestlohn orientieren. Es können also höchstens 12 € je Stunde als Aufwandsentschädigung angesetzt werden.

Nachbarschaftshelfer*innen haben der pflegebedürftigen Person zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Abrechnung der erbrachten Leistungen zur Vorlage bei der Pflegekasse auszuhändigen. Aus der Abrechnung muss Datum und Gegenstand der Leistungserbringung hervorgehen.

Die Abrechnung ist der Pflegekasse zusammen mit einer Kopie der Anerkennungsbescheinigung des / der Nachbarschaftshelfer*in zur Kostenerstattung vorzulegen.

Weitere Informationen

In Hessen ist die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch die Pflegeunterstützungsverordnung geregelt. Zur Pflegeunterstützungsverordnung gelangen Sie über: Bürgerservice Hessenrecht - Eingangsformel 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration über den Link Unterstützungsleistungen im Alltag (pflege-in-hessen.de).