Der Minister des Innern kann aus besonderen Anlässen, die für das ganze Land oder einzelne Teile von allgemeiner politischer Bedeutung sind, die Beflaggung der Dienstgebäude und sonstigen öffentlichen Gebäude des Landes und der hessischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie der Staatsaufsicht unterstehen, anordnen (§ 1 des Gesetzes über das Beflaggen öffentlicher Gebäude vom 16. Mai 1950).
Auf dieser Grundlage hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport für die nachstehend aufgeführten Tage von besonderer Bedeutung das Beflaggen der Dienstgebäude und sonstigen öffentlichen Gebäude des Landes sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angeordnet:
- Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
27. Januar - Tag der Arbeit
1. Mai - Europatag
9. Mai - Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes
23. Mai - Jahrestag des 17. Juni 1953
- Bundesgedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung
20. Juni - Jahrestag des 20. Juli 1944
- Hessischer Gedenktag für die Opfer von Flucht, Vertreibung und Deportation und Tag der Heimat in Hessen
dritter Sonntag im September - Tag der deutschen Einheit
3. Oktober - Volkstrauertag
zweiter Sonntag vor dem 1. Advent - Jahrestag des In-Kraft-Tretens der Verfassung des Landes Hessen
1. Dezember - Tag allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahlen)
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.
Die Flaggen werden (mit Blick auf das Gebäude) links beginnend in folgender Reihenfolge gesetzt: Europaflagge, Bundesflagge, Landesdienstflagge/Landesflagge
Die Beflaggung beginnt jeweils um 7:00 Uhr und endet bei Einbruch der Dunkelheit.
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Revision & Kommunalaufsicht
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