Ersterteilung und Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung
Wenn Sie in Deutschland eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung absolvieren möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung. Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Für die Berufsausbildung sind ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich. Ausreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B1 des GER.
Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Ausbildungseinrichtung
- während der Ausbildung eine individuelle Sprachförderung gewährt oder
- bestätigt, dass die Sprachkenntnisse für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind.
Für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann durch Ihren Arbeitgeber eingeholt werden, sofern Sie sich noch nicht in Deutschland befinden. Halten Sie sich bereits in Deutschland auf, wird die Zustimmung durch die Ausländerbehörde eingeholt.
Eine schulische Ausbildung kann nur an Berufsfachschulen oder privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden.
Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.
Einreise
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum, welches bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt wird, erfolgen.
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn der Berufsausbildung die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.
Anschließend muss innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Erforderlichkeit eines Visums) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen bei der Ausländerbehörde gestellt werden
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer der Berufsausbildung erteilt und kann verlängert werden. Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei betrieblichen Berufsausbildungen nur für einen kürzeren Zeitraum vor, erfolgt die Erteilung analog der Zustimmung.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche; Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Gebühren
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:
100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Bei türkischen Staatsangehörigen können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Erforderliche Unterlagen:
> Gültiger Nationalpass
> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Berufsausbildung inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Bestehender Aufenthaltstitel samt Zusatzblatt und/oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.)
> Berufsausbildungsvertrag oder Vertrag mit der aufnehmenden Bildungseinrichtung bei schulischen Berufsausbildungen
> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis oder falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Ausbildung gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Ihr Ausbildungsgehalt, Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (992,00 €, aktueller Wert ab dem Wintersemester 2024/2025) nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung oder Finanzierungserklärung der Eltern welche durch die deutsche Botschaft im Heimatland bestätigt wurde.
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.