Umtausch alter Führerscheine

Verlängerung der alten Klasse 2

Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen (Kfz über 7,5 t mit und ohne Anhänger), endet für Inhaber der alten Klasse 2 grundsätzlich mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dem 50. Geburtstag dürfen dann also keine LKWs und Kombinationen, die unter diese Klassen fallen, mehr gefahren werden.

Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei Nachweis der Eignung möglich. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die Fahrerlaubnisklassen C und CE zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung erteilt werden.

Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für längstens 5 Jahre erteilt.

Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation.

Benötigte Unterlagen:

  • vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts).
  • gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
  • Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
  • Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!)
  • Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei

Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich:

  • Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Bitte beachten Sie die Hinweise zur Berufskraftfahrerqualifikation hier!

Sollten Sie derzeit im Besitz eines Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich:

  • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde  

Die Verwaltungsgebühren betragen 42,60 €.

Für die Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein (Schlüsselzahl 95) ist zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 12,80 € zu erheben.
 

Hinweise:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

Eine (weitere) Verlängerung ist auf Antrag für jeweils 5 Jahre möglich, wenn wiederum die o. a. ärztlichen Nachweise über die Eignung vorgelegt werden. Bitte denken Sie daran, die Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.

Antragstellung

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung aktuell ausschließlich postalisch erfolgt. 

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag (Download hier); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts.
  • gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier
  • nationaler Führerschein in Kopie
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei (das Bild bitte auf der Rückseite des Antrags links neben dem Feld für die Unterschrift aufkleben)

Nur in den Ausnahmefällen (Verlängerung Klasse 2 oder CE79) zusätzlich:

  • Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden

Zur Beantragung der Klasse T zusätzlich:

  • Nachweis über eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft (Bestätigung des Ortslandwirts, Gewerbeanmeldung, Arbeitgeberbescheinigung o. ä.)

Sollten Sie derzeit im Besitz eines Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde:

  • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde (optional)

Die Verwaltungsgebühren betragen 25,30 €. Sollte der Direktversand des Führerscheins möglich sein, fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 5,10 € an.

Hinweis:

Beim Umtausch ist zu beachten, dass bestimmte Fahrerlaubnisklassen künftig nur noch befristet erteilt werden ( § 23 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ).

Zu den Schlüsselzahlen häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist B96?
Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.

Was bedeuten die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04?
Diese Schlüsselzahlen sind in den Spalten der Klasse A1 und A eingetragen, berechtigen allerdings nicht zum Führen von zweirädrigen Krafträdern dieser Klassen. Die Berechtigung gilt vielmehr nur für Trikes (79.03) und Kombinationen von Trikes mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg.

Was ist die Klasse B1?
Die Klasse B1 wurde in Deutschland nicht eingeführt. Wer hier Fahrzeuge führen möchte, welche in die Klasse B1 fallen, muss deshalb beim Ersterwerb gleich die volle Klasse B erwerben. Nur weil seit dem 19.01.2013 in ganz Europa nur noch ein einheitliches Führerscheinmodell verbindlich vorgeschrieben ist, wird die Klasse B1 auch im deutschen Führerschein aufgelistet.

Was bedeutet CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)?
Durch eine isoliert zugeteilte Klasse CE (ohne C) mit dieser Schlüsselung wird beim Umtausch eines alten Führerscheins der volle Besitzstand aus der alten Klasse drei erhalten.

So kann sichergestellt werden, dass die aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigungen zum Führen von

  • dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und
  • von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und
  • von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil)

erhalten bleiben.
Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg. 
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

Sie sind i. d. R. weiterhin berechtigt ein Zugfahrzeug mit einer Gesamtmasse von 7,5 t und einer Anhängelast von 4,5 t (aktuelle Klassen C1 & C1E) zu führen, wenn Sie die Klasse CE79 nicht beantragen.

Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Umtausches Ihres Papierführerscheins in einen Kartenführerschein das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist in der Regel keine prüfungsfreie Erteilung mehr möglich.

Was bedeuten die Schlüsselzahl 79.06?
Fahrzeuge (Fahrzeugkombinationen) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt 

Wo steht die Schlüsselzahl 95?
Die Schlüsselung für die Gültigkeit der Berufskraftfahrerqualifikation steht für die jeweilige Klasse in Spalte 12 des Führerscheins und ist wie folgt eingetragen: 95(00.00.00)

Was ist unter der Spalte 12 alles eingetragen?
Alle Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in dieser Spalte eingetragen. Beziehen sie sich nur auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie im Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklassen eingetragen. 

Was bedeuten die Schlüsselzahlen 171, 172, 174 und 175?

  • 171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
  • 172: Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
  • 174: Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
  • 175: Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3

 

Eine Beschreibung des neuen Dokuments mit Erklärung der Angaben finden Sie hier

Sofortige Umtauschpflicht in Sonderfällen

Eine sofortige Umtauschpflicht besteht in folgenden Sonderfällen:

1. Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 2, wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet und weiter Fahrzeuge dieser Klasse führen möchte (Näheres einschließlich Antragsverfahren siehe weiter unten)

2. Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 3, wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet und weiter folgende Kombinationen führen möchte:

  • dreiachsige Züge (ziehendes Fahrzeug bis 7,5 t Gesamtmasse plus Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse zusammengenommen von mehr als 12 t
  • Züge mit zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 t betragen kann oder
  • dreiachsige Züge, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt

3. Für Personen, welche im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sind und zu land- oder forstwirtschaftlichen Zweckeneine Fahrerlaubnis der neuen Klasse T benötigen.

4. Für Antragsteller, die einen Internationalen Führerschein erwerben möchten und nur im Besitz eines Papierführerscheins sind 

5. Für Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nur im Besitz eines Papierführerscheins sind

6. Für Bewerber um eine Fahrerkarte für Fahrpersonal

Werden die Fristen mit Blick auf die Corona-Pandemie verlängert?

Aktuelle Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

 

Zeitplan für den Umtausch von Papierführerscheinen

Geburtsjahr

Umtauschfrist

vor 1953

19.01.2033

1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

Warum muss ich meinen alten Führerschein umtauschen?

Bis wann muss das erfolgt sein und welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Hier finden Sie alles Wissenswerte zur Umtauschpflicht für die alten Dokumente.

Umtauschpflicht

Nach einer EU-Vorgabe müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgegeben wurden, bis zum 19.01.2033 in das EU-einheitlich geltende Kartenmodell umgetauscht werden. Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt.

Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, hat der Bundesrat am 15.02.2019 einen gestaffelten Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan (s. u.) beschlossen. Die Regelung ist am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Papierführerscheine
Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerks Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit.  

Kartenführerscheine
Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor. 

Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten nach und nach ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.

Die Umtauschpflicht bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument; die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiter fort wie bisher. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung.

Zeitplan für den Umtausch nicht befristeter Kartenführerscheine

Ausstellungsjahr

Umtauschfrist

1999 - 2001

19.01.2026

2002 - 2004

19.01.2027

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

19.01.2033

Welche neuen Klassen werden mit welchen Schlüsselzahlen zugeteilt?

Weil die Definition der Führerscheinklassen in den vergangenen Jahrzehnten ständigem Wandel unterworfen war, berechtigten die in unterschiedlichen Zeiträumen für eine bestimmte Klasse erteilten Fahrerlaubnisse auch durchaus zum Führen unterschiedlicher Kraftfahrzeuge.

Beim Führerscheinumtausch wird zwar ein neues Modell ausgestellt, die alten Rechte sollen dabei aber erhalten bleiben (Besitzstandswahrung). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden neben den internationalen (zweistelligen) Codes der EU auch nationale (dreistellige) Codes entwickelt, um so die sich aus der alten Erlaubnis ergebenden Berechtigungen möglichst exakt abbilden zu können.

Welche neuen Klassen bei einer Umstellung mit welchen Schlüsselzahlen erteilt werden, ist in Anlage 3 FeV geregelt. Diese Informationen erhalten Sie auch übersichtlich in Tabellenform beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg.

Die amtliche Aufstellung der Schlüsselzahlen finden Sie in Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Bitte beachten Sie auch die häufigsten zu den Schlüsselzahlen gestellten Fragen weiter unten.

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Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
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