Kind mit deutschem Elternteil

Aufenthaltserlaubnis für Kinder von Deutschen

Minderjährige, ledige, ausländische Kinder von deutschen Staatsangehörigen haben die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der deutsche Elternteil personensorgeberechtigt ist und in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben wird.

Sollte keiner der personensorgeberechtigten Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wählen Sie bitte die für den Aufenthaltszweck der Bezugsperson vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite. 

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb der ersten 90 Tage vom Inland aus beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Bei der Einreise vor dem 11. Lebensjahr wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum 16. Geburtstag erteilt.

Bei der Einreise nach dem 11. Lebensjahr wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum 18. Geburtstag erteilt.

Im Anschluss kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). 

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:

50,00 Euro: Kinder und Jugendliche

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

46,50 Euro: Kinder und Jugendliche

*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.

Erforderliche Unterlagen:

> Gültiger Nationalpass

> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Geburtsurkunde - bei ausländischen Urkunden mit Legalisation oder Haager Apostille

> Schulbescheinigung - ab dem 6. Lebensjahr