Auslandsaufenthalt > 6 Monate
Wann erlischt ein Aufenthaltstitel?
Grundsätzlich gilt, dass ein gültiger Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erlischt, wenn die Ausreise aus einem der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt, spätestens jedoch, wenn keine Wiedereinreise innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist.
Hinweis: Wenn der Auslandsaufenthalt keine 6 Monate überschreitet, jedoch nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland vorlagen, kann der Aufenthaltstitel trotzdem kraft Gesetzes erlöschen, wenn Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Person sich in der Gesamtbetrachtung nur kurzfristig in Deutschland aufhält, unabhängig davon, dass der Auslandsaufenthalt mit den Unterbrechungen keine 6 Monate überschreitet.
Für die Bestimmung einer längeren Frist des Auslandsaufenthaltes ohne Verlust des Aufenthaltsrechts stellt die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Fragen wenden Sie sich über Ich habe eine Frage an die Ausländerbehörde.