Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird Personen gewährt, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und diese aus eigener Kraft nicht überwunden werden können. 

Es handelt sich hierbei um stationäre Maßnahmen in Nichtsesshafteneinrichtungen oder Gefangenennichtsesshaftenhilfeeinrichtungen.

Seit dem 01.01.2020 ist die Zuständigkeit für die Leistungen nach § 67 SGB XII auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) übergegangen.
Alle Informationen und Zuständigkeiten finden Sie auf der Homepage des LWV Hessen.