Ein wesentlicher Teil des am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - Freizüg/EU), das das bisher geltende Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG ablöste.
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt - vorbehaltlich einer hiervon abweichenden behördlichen Feststellung - dlie Vermutung der Freizügigkeit.
Mit "In Kraft treten der gesetzlichen Neuregelungen zum 29.01.2013", ist für diesen Personenkreis die Ausstellung von Freizügigkeitsbescheinigungen ersatzlos entfallen.
Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt.
Für die Glaubhaftmachung, dass die Voraussetzungen dieses Rechts erfüllt werden, sind nachfolgende Angaben und Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ins Bundesgebiet abzugeben.
Benötigte Unterlagen:
Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen SachbearbeiterInnen.
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen die nicht Unionsbürger sind:
- gültiger Nationalpass
- Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt des Wohnortes
- Aufenthaltsanzeige gem. § 5 FreizügG/EU
- Heirats- oder Geburtsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde
- 1 aktuelles biometrisches Passbild (35x45 mm, Kopfgröße 32-36 mm, frontal, ohne Kopfbedeckung, heller Hintergrund)
- Arbeitgebernachweis bei Arbeitnehmern (Lohnabrechnung, etc.)
- ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz für Nichtarbeitnehmer