Denkmalschutz

Denkmalauskünfte

Da das Denkmalverzeichnis für den Kreis Groß-Gerau noch nicht veröffentlicht wurde, bitten wir Sie, sich bei Anfragen zu Denkmalauskünften an das Landesamt für Denkmalpflege zu wenden.

Auf folgenden Websiten erhalten Sie Ihre benötigten Informationen zu Bodendenkmälern und Baudenkmälern:

Denkmalauskunft (Bau- und Kunstdenkmäler)

Denkmalauskunft (Bodendenkmäler)

Sollten Sie weitere Rückfragen zu Denkmalauskünften haben, wenden Sie sich bitte an folgende Mailadresse:

denkmalverzeichnis.wi@lfd-hessen.de

 Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um Denkmalauskünfte, nicht um denkmalschutzrechtliche Beratungen handelt.

Untere Denkmalschutzbehörde

Herzlich Willkommen auf den Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde! 

Die Untere Denkmalschutzbehörde ist bei der Bauaufsicht im Fachbereich Regionalentwicklung, Bauen und Umwelt des Kreises Groß-Gerau angesiedelt und erster Ansprechpartner für alle denkmalschutzrechtlichen Fragen und Anträge. 

Die zentrale Lage des Kreises Groß-Gerau zeichnet ihn aus als modernen Wirtschafts-, Arbeits- und Lebensraum inmitten der prosperierenden Technologieregion Rhein-Main-Neckar. Prägnant sind Industrie, Landwirtschaft, geschützte Landschaftsräume, Verkehrsverbindungen per Straße, Bahn und Wasserwege. Jeder einzelne Faktor trägt zum Erscheinungsbild des Kreises Groß-Gerau bei.  

Die Region des Kreises Groß-Gerau wird geprägt durch ca. 900 Kulturdenkmäler und 32 Gesamtanlagen. Typische Hofanlagen des 15.-18. Jahrhunderts, Wohnsiedlungen aus den 1960-er und aus den 1905-er Jahren, landwirtschaftliche Siedlungen aus den 1936-er-Jahren, Fabrikantenvillen, Industrieanlagen, Brücken, Bahnanlagen, Bauwerke des Hochwasserschutzes, Schlösser und Kirchen haben sich in der Region erhalten. 

Die Denkmäler des Kreises Groß-Gerau vermitteln ein breites Spektrum von künstlerischen, technischen, aber auch von sozialen und wirtschaftlichen Leistungen früherer Generationen. Sie bereichern das Leben in der Region und bilden wichtige Bezugspunkte. 

Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und für die Zukunft zu erhalten.   

Was ist ein Kulturdenkmal?

§ 2 HDSchG (Hessisches Denkmalschutzgesetz 

Kulturdenkmale sind historische Bauten, Anlagen und Sachen. Sie sind Quellen und Zeugnisse der menschlichen Geschichte, an deren Erhaltung und behutsamer Weiterentwicklung aufgrund ihrer künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. 

Gruppen baulicher Anlagen sind in der Regel städtebauliche Ensembles (Gesamtanlagen) wie Siedlungen, Straßenzüge mit Raum begrenzenden Fassaden, Vorgärten und Einfriedigungen sowie Platz- und Ortsbilder. Auch Hofanlagen oder historische Industrieanlagen können als Ensemble in der Liste des Landesamtes für Denkmalschutz Hessen geführt sein.  

Bodendenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes sind auch Kulturdenkmäler.   

Zuständigkeiten

§§ 4, 5, 8 und 9 HDSchG 

Die Untere Denkmalschutzbehörde trifft Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten, zu bergen oder Gefahren von ihnen abzuwenden. Um diese Ziele zu erreichen hat die Untere Denkmalschutzbehörde folgende Aufgaben:

  • Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern vor und während des Genehmigungsverfahrens

  • Umsetzung des Denkmalschutzes nach den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG),

  • Verständnis für den Denkmalschutz in der Öffentlichkeit wecken und fördern. 

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) ist als Fachbehörde zuständig für alle Belange die Kulturdenkmäler betreffen. Es ist zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Beratung und Unterstützung der Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmälern bei Pflege, Bauunterhaltung oder Wiederherstellung,

  • Systematische Aufnahme der Kulturdenkmäler (Inventarisation),

  • Führung des Denkmalverzeichnisses,

  • Wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,

  • Öffentlichkeitsarbeit um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern. 

Rechte und Pflichten

§ 13 HDSchG 

„Eigentum verpflichtet“! Das steht schon im Art. 14 Grundgesetz. Auch Eigentümer von Denkmälern haben Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet, ihr Kulturdenkmal in zumutbaren Rahmen zu erhalten, pfleglich zu behandeln und Schäden und Mängel am Denkmal anzuzeigen. Über genehmigungspflichtige Maßnahmen sollten sich Eigentümer bei der Unteren Denkmalschutzbehörde informieren. 

Genehmigungspflicht

Was muss ich tun, wenn ich ein Kulturdenkmal umgestalten, instand setzen oder verändern will? 

§ 18 HDSchG 

Alle verändernden oder instand haltenden Maßnahmen an einem Baudenkmal unterliegen der Genehmigungspflicht. Verändernde Maßnahmen an Bauten oder auf Grundstücken in der Nachbarschaft von Baudenkmälern zur Sicherstellung des Umgebungsschutzes sind ebenso genehmigungspflichtig. Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist weit gefasst. Dazu gehören Anstricharbeiten, Putz- und Maurerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Reparatur von schadhaftem Fachwerk, Umgestaltung von Vorgärten oder Erneuerung von Fenstern und Anbringung von Werbeanlagen. Auch Erdarbeiten können einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere wenn sie im Bereich einer archäologischen Fundstelle oder im historischen Ortskern geplant sind. 

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist durch die Untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege Hessen) im Rahmen des Zumutbaren zu erteilen. Werden für die beabsichtigten Maßnahmen Baugenehmigungen nach Hessischer Bauordnung (HBO) erforderlich, schließen diese Baugenehmigungen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein. 

Denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

§ 20 HDSchG 

 

Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. 

 

Für eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung können je nach Maßnahme folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Antragsformular  <1-fach>

  • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte ohne Ortsvergleich, max. 2 Jahre alt, mit eingetragenem und vermassten Projekt  <3-fach>

  • Fotografische Darstellung des Bestandes <1-fach>

  • Grundrisse, Ansichten, Schnitt, M 1:100  <3-fach>

  • Detailzeichnungen (z. B. bei Fenstererneuerung)  <3-fach>

  • Detaillierte Maßnahmenbeschreibung  <3-fach>

  • Ausschreibungsunterlagen (oder Kostenangebote der beauftragten Firmen)  <3-fach>

  • Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal (restauratorische und/oder baugeschichtliche Voruntersuchung)  <3-fach>

  • Raumbuch  <3-fach>

 

Über den denkmalschutzrechtlichen Antrag ist nach Vollständigkeit innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund bis zu 3 Monate verlängern.

 

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung gilt 3 Jahre und kann auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

Steuervergünstigungen, Zuschüsse und Förderung

Denkmaleigentümer können die Kosten für Renovierung und Restaurierung ihrer Kulturdenkmäler nach Abstimmung über mehrere Jahre verteilt steuerlich absetzten (§§ 7h 7i, 10f, 10g, 11a und 11b EStG).

 

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen stellt hierzu nach Abschluss der Arbeiten Bescheinigungen aus, die zur Vorlage beim Finanzamt dienen.

 

Wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerbescheinigung ist die Abstimmung mit den Denkmalbehörden (denkmalschutzrechtliche Genehmigung).

 

Aus Mitteln des Landes Hessen werden Zuwendungen im Einzelfall zum Erhalt von Kulturdenkmälern zur Verfügung gestellt. Diese Mittel vergibt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen anhand von Bewilligungsbescheiden nach Priorität. Die meisten Beträge werden durch Gebietskonservatoren für ihren Zuständigkeitsbereich festgesetzt. Gefördert wird der besondere denkmalpflegerische Mehraufwand, der auf Forderungen der Denkmalpflege zurückzuführen ist. Gefördert wird grundsätzlich nur der Substanzerhalt. Entsprechende Förderrichtlinien sind auf der Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen hinterlegt (https://denkmal.hessen.de/ Steuern & Recht)

 

Vergünstigungen gemäß § 32 GrStG (Grundsteuergesetz) sind bei den Gemeinden zu beantragen. 

Denkmalschutz und energetische Sanierung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit formuliert in seinem „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ www.nachhaltigesbauen.de/ ,dass die Belange des Denkmalschutzes und der Energieeffizienz gleichberechtigt sind. Eine ganzheitliche Betrachtung aller Bereiche ermöglicht verantwortungsvolles Handeln am Bau. Denkmalschutz und energetische Sanierung schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind Bestandteile des übergeordneten Ziels, Gebäude nachhaltig zu bauen und zu betreiben.

 

Denkmalschutz und Denkmalpflege sichern und fördern die Erhaltung des baulichen Erbes und machen somit auch die zum Bau verwendeten Ressourcen weiterhin nutzbar. Damit tragen sie zur Ressourcenschonung bei.

 

Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet Eigentümer zur sachgemäßen Behandlung und zur Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz. Eingriffe in ein Baudenkmal sind auf das Notwendige zu beschränken. Erst wenn eine Reparatur nach Prüfung aller Möglichkeiten nicht mehr wirtschaftlich darstellbar ist, kann der Austausch von Denkmalsubstanz vertretbar sein.

 

In der Regel wurde für den Bau denkmalgeschützter Gebäude ökologisch einwandfreie Materialien wie Holz, Stroh, Lehm, Sand und Naturstein verwendet. Diese und die handwerklichen Methoden ihres Einbaus sollten bei der Sanierung wieder eingesetzt werden. Falls der Einsatz traditioneller Materialien und Techniken zur Instandsetzung des Bestandes nicht möglich ist, können in angemessenem Umfang moderne Konservierungs-, Konstruktions- und Reparaturtechniken angewandt werden, sofern sich diese mit dem Denkmalbestand vertragen.

 

Die energetische Sanierung im Denkmal senkt dessen Energieverbrauch und gewährleistet damit einen verantwortungsvollen Umgang mit energetischen und finanziellen Ressourcen. Sie trägt zum Substanzerhalt und damit zur Langlebigkeit der Immobilie bei.

 

Planungs- und Baukosten für die energetische Ertüchtigung von denkmalgeschützten Gebäuden können über eine Vielzahl an Programmen über Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen gefördert werden.

Links:
Fördermittel finden / LEA - LandesEnergieAgentur (lea-hessen.de)
https://lea.foerdermittelauskunft.de/#top

Denkmalbeirat

Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau hat einen sachverständigen und weisungsunabhängigen Denkmalbeirat berufen. Der Denkmalbeirat nimmt die ihm nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz obliegenden Aufgaben wahr und soll vor Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde von großer Tragweite gehört werden. Der Denkmalbeirat ist ferner berechtigt, Anträge auf Eintragung von Kulturdenkmälern in die Denkmalliste zu stellen. Er besteht aus sechs sachverständigen Vertretern/Vertreterinnen der Fachgebiete Geschichte, Architektur, Kunstgeschichte und Vorgeschichte. 

Denkmalschutzpreis

Der Kreis Groß-Gerau vergibt ab 2018 alle 2 Jahre einen Denkmalschutzpreis für beispielhafte denkmalpflegerische Leistungen, die natürliche und juristische Personen zur Erhaltung und Pflege ihres Eigentums erbracht haben. Mit diesem Preis soll das Engagement der Bürger und Bürgerinnen des Kreises Groß-Gerau im Bereich Denkmalpflege sowohl geweckt als auch gewürdigt werden. Preisträger können Bauherren/innen von Maßnahmen an Kulturdenkmälern, bzw. Gesamtanlagen im Kreis Groß-Gerau sein, die nicht länger, als 5 Jahre abgeschlossen sind.

 

Die Preisträger erhalten neben einer Urkunde ein Preisgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für den ersten Platz, 3.000,00.EUR für den 2. und 2.000,00 EUR für den 3. Platz. Über die Vergabe des Preises beschließt der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau auf Empfehlung des Denkmalbeirates.

 

Vorschlagsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen. Bauherren/innen und Eigentümer/innen, Planer/innen, Handwerksbetriebe und Heimatforscher/innen können vorbildliche Leistungen für die Preisverleihung vorschlagen. Zur Beurteilung sind folgende Bewerbungsunterlagen erforderlich:

  • Unterschriebenes Bewerbungsschreiben

  • Details der Baugeschichte

  • Chronologische Beschreibung der Restaurierungsgeschichte auch an Hand von Fotografien

  • Planungsunterlagen, wie z. B. Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung, restauratorische Untersuchungen, Zeitungsberichte

 

Modalitäten und Fristen zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen sind der örtlichen Presse zu entnehmen.  

 

Hessisches Denkmalschutzgesetz: 

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSchGHE2016rahmen 

 

Baugenehmigung Denkmalschutz

Sie möchten einen Bauantrag für ein denkmalgeschütztes Gebäude stellen?

Bei baugenehmigungspflichtigen Veränderungen, wie z.B. An- und Umbauten, Aufstockungen, Abbrüchen und Nutzungsänderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude bedarf es einer Baugenehmigung.
Wir empfehlen hierbei sich vorab in einem persönlichen Gespräch von uns beraten zu lassen.

Benötigte Unterlagen:

Eine Auflistung der benötigten Unterlagen zum Einreichen eines Bauantrages bei denkmalgeschützten Gebäuden für folgende Baumaßnahmen

  • Anbauten an einem denkmalgeschützen Gebäude
  • Umbauten an einem denkmalgeschützen Gebäude
  • Nutzungsänderungen an einem denkmalgeschützen Gebäude
  • Abbruch eines denkmalgeschützen Gebäudes
    steht Ihnen zum downloaden zur Verfügung.

Kosten:

Die Verwaltungsgebühr ist von der Kubatur der geplanten Maßnahme (in bestimmten Fällen von der Fläche oder von den Herstellungskosten) und von der Gebäudeart abhängig. Sie beträgt jedoch mindestens 40,00 EURO.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter Bauprodukte & Bauarten | wirtschaft. hessen.de

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Sie möchten einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung stellen?

Bei bestimmten Veränderungen, wie z.B. Austausch von Fenstern und Dacheindeckungen, Außenanstrich und Verputz an einem denkmalgeschützten Gebäude bedarf es einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Wir empfehlen hierbei sich vorab in einem persönlichen Gespräch von uns beraten zu lassen.

Benötigte Unterlagen:

Baumaßnahme: Austausch von Fenstern / Werbeanlage bis 0,6 qm Größe

  • Kartenauszug ohne Ortsvergleich <3-fach>
  • Fotos <3-fach>
  • Baubeschreibung <3-fach>

    Baumaßnahme: neue Dacheindeckung mit Wärmedämmung / neue Dacheindeckung mit Austausch von Sparren
  • Kartenauszug ohne Ortsvergleich <3-fach>
  • Details <3-fach>
  • Baubeschreibung <3-fach>

Baumaßnahme: neue Dacheindeckung mit Wärmedämmung / neue Dacheindeckung mit Austausch von Sparren

  • Kartenauszug ohne Ortsvergleich <3-fach>
  • Details <3-fach>
  • Baubeschreibung <3-fach>

Kosten:

Für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung entstehen keine Verwaltungsgebühren.
Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter Bauprodukte & Bauarten | wirtschaft. hessen.de

Kontakt

Service Telefon für allgemeine Auskünfte:
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr

+49 6152 989 526

Telefonische Erreichbarkeit der technischen Sachbearbeiter und Verwaltungssachbearbeiter:
Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr

+49 6152 989 526

denkmalschutz@kreisgg.de

+49 6152 989 580