Freistellung und Dienstbefreiung

Kurzinformationen über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit

Wem steht Freistellung zu?
Jeder Person aus Hessen, die über 16 Jahre ist und in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist.
Voraussetzung ist, dass sie „ehrenamtlich und führend“ in der Jugendarbeit der Jugendverbände, bei sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen, in der öffentlichen Jugendpflege und –bildung, sowie im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätig ist (siehe § 42 HKJGB).     

Dauer der Freistellung
Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf höchstens
24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

Für wen finden die Regelungen keine direkte Anwendung?
Keine Anwendung findet die Regelungen des HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit) für Beschäftige im Öffentlichen Dienst, einer Behörde des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde sowie bei Gemeindeverbänden oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für die Landes- bzw. Kommunalbediensteten in Hessen gelten die einschlägigen Regelungen, die der Hessische Minister des Innern im Erlass „Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ vom 24.11.2006 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 50 vom 11. 12.2006, Seite 2844) getroffen hat.

Wozu kann Freistellung in Anspruch genommen werden?
Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiterin oder Leiter, für die pädagogische Mitarbeit sowie als Helferin und Helfer bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Das gilt auch für die Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgänge, Seminare), die von Jugendverbänden, Jugendämtern sowie im Jugendsport durchgeführt werden.

Die Mitwirkung an diesen Veranstaltungen kann auch der Aus- und Fortbildung der in der Jugendarbeit engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen (§ 42 HKJGB).

Wie ist der Weg zur Freistellung?
Grundlage für die bezahlte Freistellung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Vierter Teil – Ehrenamt in der Jugendarbeit – ist ein Antrag bei der Beschäftigungsstelle.

Die Träger der Maßnahmen mit Sitz im Kreis Groß-Gerau beantragen bei der Kreisjugendförderung die Befürwortung der Freistellung (siehe Antragsformular). Nach Prüfung der  Voraussetzungen für eine Freistellung sendet die Kreisjugendförderung die Befürwortung dem jeweiligen Arbeitgeber zu.

Erstattung des während der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts
Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 HKJGB gewähren, erstattet das Land Hessen die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten.

Die Erstattung des während der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts (§ 47 HKJGB) soll zukünftig online beantragt werden. Der Online-Antrag kann mittels nachstehend angefügtem Link aufgerufen werden:

Antrag auf Kostenerstattung nach § 47 HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit)

Weitere Informationen finden sich auf der Internetpräsentation des RP Gießen zum Ehrenamt in der Jugendarbeit:

https://rp-giessen.hessen.de/versorgung-und-familie/ehrenamt-in-der-jugendarbeit