Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltes nach § 38a AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von in anderen EU-Staaten langfristig aufenthaltsberechtigte nach § 38a AufenthG
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte ist.
Ist Ihre Bezugsperson im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.
Voraussetzung bei Ehepartnern ist weiterhin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedsstaat der EU bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten innehat.
Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des GER - DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.).
Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird in der Regel erstmalig für drei Jahre erteilt kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de).
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:
100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Erforderliche Unterlagen:
> Gültiger Nationalpass
> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Kopie des Aufenthaltstitels des anderen EU-Staates (sofern vorhanden)
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Nachweis über das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft im EU-Mitgliedsstaat, in dem die Bezugsperson die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten innehat
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson und von Ihnen
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Einkommensbescheinigung_f._Selbstaendige_01.pdf. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung
> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung