Die Jagdbehörde setzt im Kreis Groß-Gerau für Reh- und Damwild Abschusspläne fest, nach denen zumindest der natürliche Überschuss einer Wildart erlegt werden soll.
Die Höhe des Abschusses orientiert sich am Wildbestand sowie am Ausmaß der Schäl- und Verbissschäden, die diese Wildarten an jungen Wildbäumen verursachen. Die Ermittlung von Verbissschäden (Rehwild) wird alle drei Jahre von den jeweils zuständigen Forstämtern durchgeführt. Falls die Verbissschäden eine bestimmte Höhe überschreiten, wird für das betreffende Jagdrevier auch ein höherer Abschuss festgelegt.
Für Schwarzwild gibt es keine Abschusspläne, weil sich diese Wildart unvorhersehbar und schlagartig vermehren kann. Auch für sonstiges Haar- und Federwild wird kein Abschuss festgesetzt.
Der Abschuss des Rehwildes wird für einen Planungszeitraum von drei Jagdjahren festgesetzt. Der Jagdpächter bzw. die Jagdpächter machen hierfür einen Abschussplanvorschlag für ihr Jagdrevier. Das Formular ist ausgefüllt und unterschrieben (im Bereich Raum für Vermerke) im Einvernehmen mit dem Jagdrechtsinhaber der Unteren Jagdbehörde im Original vorzulegen. Wir bitten davon abzusehen, das Formular per Email oder Fax an uns zu senden.
Der Abschuss des Damwildes wird jährlich festgesetzt. Den Abschussvorschlag erarbeitet der Sachkundige der Damwildhegegemeinschaft Mönchbruch. Die Jagdpächter stimmen in der Hegegemeinschaftssitzung über die Vorschläge ab.
Der Kreisjagdbeirat muss sowohl den Abschussvorschlägen des Rehwildes, sowie auch dem Damwildabschussvorschlag zustimmen. Nach erfolgter Zustimmung wird der Abschuss durch die Untere Jagdbehörde festgesetzt.
Über den Abschuss von Reh-, Dam- und Schwarzwild ist eine Abschussliste zu führen. Diese ist unaufgefordert zum 01.02. eines Jahres der Unteren Jagdbehörde vorzulegen.
Weiter ist eine Streckenliste über den Abschuss aller Wildarten zu führen und ebenfalls zum 01.02. der Unteren Jagdbehörde vollständig ausgefüllt (auch die erste Seite) und unterschrieben im Original vorzulegen.
Die nicht fristgerechte Vorlage der Abschusslisten kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die erforderlichen Formulare stehen Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.
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