Gewaltschutzantrag

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Sie möchten einen Gewaltschutzantrag stellen?

Das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz bietet zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor allen vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Anträge

Welche Anträge können Sie stellen?

Zum Beispiel ein Kontakt- und Näherungsverbot

Sie können beantragen, dass der gewalttätigen Person verboten wird, sich Ihnen zu nähern, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten oder Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Dies bezieht sich auch auf Telefon, SMS, Fax und digitale Medien.

Oder eine Wohnungsüberlassung

Sie können den Antrag stellen, dass Sie die Wohnung alleine bewohnen können. Beantragen Sie zusätzlich für Ihre Wohnung ein Kontakt- und Näherungsverbot. Wenn die gewalttätige Person auch im Mietvertrag steht, können Sie bei erfolgter Körperverletzung die Wohnung zunächst bis max. 6 Monate alleine nutzen. So haben Sie Zeit, in Ruhe und Sicherheit, Ihr weiteres Vorgehen zu klären.

Kosten

Für ein Gerichtsverfahren können Kosten entstehen:

• für den Gerichtsvollzug

• für Ihre Rechtsvertretung

• für die Rechtsvertretung der gewalttätigen Person

 

TIPP

Es besteht die Möglichkeit dafür Beratungs- und/oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, wenn Sie wenig Geld haben.

Für den Verfahrenskostenhilfeantrag brauchen Sie:

• Nachweise über Ihr Einkommen: Verdienstbescheinigung, ALG II etc.

• Nachweise über Ihre Ausgaben: Miete, Versicherungskosten, evtl. Schulden, Unterhaltszahlungen usw.

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, müssen Sie darüber eine eidesstattliche Erklärung abgeben.

Amtsgerichte

Wo können Sie Anträge stellen? Welches Gericht ist zuständig?

 

FÜR GROSS-GERAU:

Amtsgericht/Familiengericht Groß-Gerau

Europaring 11-13, 64521 Groß-Gerau

06152 170-02

Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr

 

FÜR RÜSSELSHEIM:

Amtsgericht/Familiengericht Rüsselsheim

Johann-Sebastian-Bach-Straße 45, 65428 Rüsselsheim

06142 -203-199

Montag bis Freitag 8:30 bis 12 Uhr

 

Sie können den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk:

• die Tat begangen wurde,

• sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet oder

• der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dokumente

Wie stellen Sie ihre Anträge?

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie selbst stellen. Sie brauchen dazu keine Rechtsvertretung, jedoch kann die Hinzuziehung hilfreich sein. Ihre Anträge sollten Sie so schnell wie möglich stellen.

In der Geschäftsstelle werden Ihre Anträge von einem Rechtspfleger aufgenommen und einem Familienrichter vorgelegt. Sie sollten sich auf die Antragsstellung vorbereiten. Es ist wichtig, genau zu beschreiben, was passiert ist und wenn möglich Nachweise vorlegen (wie zum Beispiel Fotos, ärztliches Attest). Notieren Sie, wo Sie sich im Alltag aufhalten. Für diese Orte können Sie ein Kontakt- und Näherungsverbot beantragen.

 

Was sollten Sie für die Gewaltschutzanträge mitbringen?

• Ausweispapiere

• polizeiliche Bescheinigung über eine Anzeigeerstattung, wenn vorhanden

• polizeiliche Bestätigung über Wohnungsverweis

• ärztliche Bescheinigung über Verletzungen

• wenn möglich Adressen und eidesstattliche Erklärungen von Zeugen

• den Mietvertrag bei Wohnungszuweisung

• die Adresse, wo sich die gewalttätige Person aufhält

Rechtssprechung

Was passiert nach der Antragstellung?

Der Familienrichter hat drei Möglichkeiten zu entscheiden:

• Der Familienrichter entscheidet sofort über Ihren Antrag. Sie erhalten den Beschluss bereits am selben Tag oder er kommt in den nächsten Tagen per Post. Die gewalttätige Person wird durch das Amtsgericht über den Beschluss informiert.

• Der Familienrichter hört die gewalttätige Person zunächst per Post schriftlich an und entscheidet einige Tage später.

• Der Familienrichter setzt einen Termin nach 2-4 Wochen an. Dazu werden Sie und die gewalttätige Person und evtl. Zeug*innen geladen. Die Ladung erhalten Sie per Post.

Gibt es einen gemeinsamen Termin bei Gericht mit der gewalttätigen Person, ist es sinnvoll eine Rechtsvertretung zu haben.

 

BESCHLUSS

Ein Gerichtsvollzieher kann die gewalttätige Person nach entsprechendem Gerichtsbeschluss aus der Wohnung entfernen.

Fragen Sie an der Pforte des Amtsgerichtes nach der Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Dort erhalten Sie die Kontaktdaten des Gerichtsvollziehers für Ihren Wohnort.

 

WICHTIG

Haben Sie einen Antrag bei Gericht gestellt und es gibt noch keine gerichtliche Entscheidung, kann die Polizei ihre bestehende Wegweisungsverfügung um weitere 14 Tage verlängern.

Was können Sie tun, wenn sich die gewaltausübende Person nicht an die Beschlüsse hält? Die gewalttätige Person macht sich strafbar, wenn sie sich nicht an ein beschlossenes Kontakt - oder Näherungsverbot hält.

Sie können zu jeder Tages- und Nachtzeit die Polizei rufen und/oder eine Strafanzeige stellen. Informieren Sie auch das Gericht, das den Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen hat. Sie können beim Familiengericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft beantragen.

Kinder

Was ist mit Ihren Kindern?

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz regeln nicht das Sorge- oder Umgangsrecht. Das Erleben von Gewalt in der Familie belastet Kinder sehr. Dies gilt auch, wenn die Kinder selbst nicht geschlagen werden, sondern Zeuge von Gewalt gegen einen Elternteil sind. Bitte suchen Sie daher frühzeitig Beratung und Unterstützung für sich selbst und Ihre Kinder.

Wo finden Sie Beratung und Unterstützung?

In den Beratungsstellen erhalten Sie:

• Informationen und Hilfen zu Gewaltschutzanträgen

• Informationen zu weiteren rechtlichen Fragen (Strafanzeige, Umgangs- und Sorgerecht, Aufenthaltsrecht usw.)

• Adressen von Rechtsanwälten

Die Berater unterstützen Sie, das Erlebte besser zu bewältigen und neue Perspektiven zu entwickeln. Wir überlegen mit Ihnen, was Sie für Ihren Schutz vor weiterer Gewalt tun können. Die Beratung ist für Sie kostenlos und auf Wunsch anonym. Bei Bedarf kann ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Hilfe und Beratung bei Gewalt gegen Frauen


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Kontakt

Büro für Frauen und Chancengleichheit

Büroleitung

Judith Kolbe8964+49 6152 989 332
Simone Anthes9703+49 6152 989 563
Mara Häneke11787+49 6152 989 84543

Geschäftsstelle

Silvia Jancke8899+49 6152 989 630
bfc@kreisgg.de

Interne Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Daniela Kolb8963+49 6152 989 338
Alina Bonsen9517+49 6152 989 774
frauenbeauftragte@kreisgg.de