Abwasseranlagen
Die Städte und Kommunen sind auf ihrem Gebiet abwasserbeseitigungspflichtig und betreiben zu diesem Zwecke unter anderem Kläranlagen mit zugehörigen Kanalnetzen. Die Untere Wasserbehörde ist zuständig für die Zulassung und Gewässeraufsicht folgender sieben kommunaler Kläranlagen mit Ausbaugröße bis 20.000 Einwohnerwerte:
Die Aufsicht schließt die zugehörigen Kanalnetze, Entlastungsbauwerke, Pumpstationen sowie Vorbehandlungs- und Rückhaltebecken ein.
Sechs größere kommunale Kläranlagen mit Ausbaugröße über 20.000 Einwohnerwerte und dazugehörige Systeme im Kreisgebiet fallen in die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt (Gernsheim-Merck, Ginsheim-Gustavsburg, Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Riedstadt).
Die Standorte aller großen Kläranlagen im Kreisgebiet sind hier übersichtlich dargesstellt.
Das Abwasser umfasst Schmutzwasser (häuslich, gewerblich) und Niederschlagswasser. Diese zwei Ströme werden je nach Gebiet unterschiedlich abgeleitet:
Mischsystem
Das Niederschlags- und Schmutzwasser werden in einen gemeinsamen Kanal
gefasst, fließen vermischt der Kläranlage zu und werden dort behandelt. Im Mischsystem werden oberhalb der Kläranlage Speicherbecken oder Entlastungen errichtet, um die Kläranlage bei Starkniederschlägen vor Überlastungen zu schützen.
Trennsystem
Das Niederschlags- und Schmutzwasser fließen in zwei getrennten Kanälen. Das Niederschlagswasser belastet somit die Kläranlage nicht und kann – je nach
Beschaffenheit - nach separater Vorbehandlung versickert oder in den Vorfluter eingeleitet werden.
Die Kanalnetze sind vom Betreiber (Kommune, Abwasserverband) im Rahmen der Eigenkontrollpflicht regelmäßig zu kontrollieren und die festgestellten
Schäden zu sanieren.
Hausanschlüsse
Hausanschlüsse (Grundleitungen) sind auf den Privatgrundstücken verlaufende Zuleitungskanäle, die das häusliche Abwasser vom Fallrohr im Haus ins öffent-
liche Abwassernetz leiten. Im typischen Kanalnetz übersteigt die Gesamtlänge der privaten Anschlussleitungen die der öffentlichen Kanäle.
Schäden an Kanälen, wie Undichtigkeiten, verursachen Grundwasserverun-
reinigungen (Abwasseraustritt aus Kanal), erhöhte Kläranlagenlast (Fremd-
wassereintritt in Kanal) oder verringern die Kanalkapazität (Feststoffablager-
ungen).
Der Zustand der Kanäle (auch der privaten Hausanschlüsse) wird daher vom
jeweiligen Betreiber im Rahmen der Eigenkontrollpflicht überwacht. Dies erfolgt beispielsweise durch eine regelmäßige Kanalbefahrung mit Kamerawagen.
Gegebenenfalls kann auch der Grundstückseigentümer entsprechende
Zustandsnachweise vom Fachunternehmen vorlegen.
Die festgestellten Schäden sind umgehend vom zertifizierten Kanalsanierunternehmen zu beseitigen.
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Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben
Bei einem örtlich vorhandenem öffentlichen Kanalnetz besteht die Pflicht zum Kanalanschluss und Überlassung des Abwassers zur zentralen Behandlung. Standorte mit unvertretbar hohem Anschlussaufwand können von der
Anschlusspflicht befreit werden. Das Abwasser ist ordnungsgemäß entweder
über Kleinkläranlagen zu beseitigen oder in Abwassersammelgruben aufzu-
fangen.
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind kompakte dezentrale Bauwerke, die lokal anfallendes
Abwasser vor Ort mechanisch-biologisch reinigen. Das gereinigte Abwasser wird ortsnah in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert. Für beide Verfahren ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das Vorgehen bei der Antragstellung ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Der in einer Kleinkläranlage anfallende Klärschlamm ist einer kommunalen Kläranlage anzudienen. Landwirtschaftliche Verwertung ist nur unter besonderen Umständen zulässig.
Betreiber von Kleinkläranlagen sind verpflichtet, diese regelmäßig vom zertifizierten Fachunternehmen warten und Mängel beseitigen zu lassen. Der Anlagenzustand sowie die Schlammentsorgung sind jährlich mittels Eigenkontrollbericht zu dokumentieren.
Abwassersammelgruben
Alternativ wird das Abwasser in dichten abflusslosen Behältnissen (Sammel-
gruben) gespeichert. Die Gruben sind mittels Tankwagen regelmäßig zu leeren und das Abwasser einer kommunalen Kläranlage zuzuführen. Die landwirtschaftliche Verwertung von anfallendem Rohabwasser und –schlamm ist unzulässig.
Das Errichten einer Abwassersammelgrube ist anzeigepflichtig. Die Dichtigkeit das Sammelsystems ist einmalig vor Inbetriebnahme durch ein zertifiziertes Fachunternehmen zu prüfen.
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Einzureichende Unterlagen:
- Siehe Merkblatt unter Downloads
Niederschlagswasser
Das auf bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist im gesetzlichen Sinne Abwasser. Die Einleitung von Abwasser in Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) ist erlaubnispflichtig.
Der Umgang mit dem Niederschlagswasser hängt unter anderem vom Standort, Gewässertyp und potentiellen Abflussverschmutzung ab. Abflüsse von Verkehrsflächen sind beispielsweise wegen Verunreinigungen vor der Einleitung vorzubehandeln oder über das örtliche Kanalnetz der Kläranlage zuzuführen. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser (zum Beispiel von Ziegeldächern) kann nach positiver Prüfung durch die Untere Wasserbehörde lokal in Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Die Einleitungsgestaltung hängt von den örtlichen Bedingungen ab. Das Niederschlagswasser wird typischerweise in Becken oder Mulden zurückgehalten und langsam in das Gewässer eingeleitet. Bei einer Versickerung ist eine reinigende Passage durch die belebte Oberbodenschicht oder eine ausreichende Sickerstrecke erforderlich.
Details zur Beantragung einer Erlaubnis zur Niederschlagswassereinleitung sind vorab mit der Unteren Wasserbehörde zu klären.
Einzureichende Unterlagen:
- Siehe Merkblatt unter Downloads
Nicht häusliches Abwasser
Die Einleitung von Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen in den öffentlichen Kanal bedarf einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde:
- mineralölhaltiges Abwasser
- Abwasser aus Zahnbehandlungspraxen
- Abwasser aus Chemischreinigungen
Anstelle der Genehmigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anzeige ausreichend sein. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus der hessischen Indirekteinleiterverordnung. Das entsprechende Anzeigeformular ist dort ebenfalls enthalten.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei der Planung von Anlagen einen Sachverständigen nach der Indirekteinleiterverordnung zu Rate zu ziehen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme schriftlich mit den vollständigen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.
Private Schwimmbecken / Gartenpools
Das Wasser in Ihrem Gartenpool ist dank Filter und Zusatzstoffe die ganze Badesaison klar geblieben. Jetzt soll das Poolwasser abgelassen werden, um das Becken zu reinigen und sicher durch den Winter zu bringen?
Die korrekte Entsorgung von Poolwasser vor/nach der Badesaison oder nach der Beckenreinigung ist im Hessischen Ried besonders wichtig. Bitte informieren Sie sich hierzu - wir haben für Sie ein entsprechendes Merkblatt zusammengestellt.
weitere Informationen:
- Siehe Merkblatt unter Downloads