Voraussetzung für die Eintragung von Eigentum in das Grundbuch an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sowie den zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nach Bearbeitung der erforderlichen Antragsunterlagen von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Es wird bescheinigt, dass Wohnungen (Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglicht, mit Küche oder einem Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC) oder sonstige Räume, die sich im Unterschied zu den Wohnungen aus ihrer Zweckbestimmung ergeben (Läden, Werkstatträume, Praxisräume, sonstige gewerbliche Räume, Garagen und ähnliches) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in sich tatsächlich, räumlich und funktionell abgeschlossen sind.
Zweck der Aufteilung ist, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar und interpretationsfrei aufzuzeigen. Abgeschlossene Wohnungen und abgeschlossene „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume“ müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und/oder Räumen durch Wände und Decken abgetrennt sein und über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügen. Einer abgeschlossenen Wohnung können auch zusätzliche Räume außerhalb der Wohnung zugeordnet sein.
Weiterhin können auch privatrechtliche Sondernutzungsrechte durch die jeweiligen Eigentümer erworben werden. Die Sondernutzungsrechte sind in der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht zu berücksichtigen.
Wer ist antragsberechtigt?
1. Grundstückeigentümer/innen, einzeln oder gemeinsam
2. die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam
3. jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann (zum Beispiel durch Eintrag einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder Kopie des Kaufvertrages)
4. Personen, die eine Einverständniserklärung einer der oben genannten Antragsberechtigten vorlegen. (1. – 3.)
Im Regelfall benötigte Unterlagen in 1-facher Ausfertigung
Schriftlicher Antrag (Antragsformular <link file:9092 download file>hier herunterladen) auf Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde mit Name und Adresse des Antragstellers und der ggf. abweichenden Adresse der Liegenschaft. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben.
Nachweis der Antragsberechtigung (z. B. Auszug aus dem Liegenschaftskataster/Eigentümernachweis).
Ggf. Kopie aus dem Handels- oder Vereinsregisterauszug/Gesellschaftsvertrag.
Ggf. Handlungsvollmacht, wenn Sie vom Antragsteller als Bevollmächtigte/r ernannt wurden. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder besteht aus mehreren Personen, ist eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen.
Wird der Antrag von mehreren natürlichen Personen gestellt, ist es notwendig eine natürliche Person als Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
Im Regelfall benötigte Unterlagen mindestens in 2-facher Ausfertigung
- Bei BestandsgebäudenAuszug aus dem Liegenschaftskataster/Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich, auf dem mit Datum von einem Architekten oder öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur bestätigt ist, dass der Ortsvergleich durchgeführt wurde (nicht älter als 2 Jahre).
Bei zu errichtenden GebäudenAuszug aus dem Liegenschaftskataster/Liegenschaftskarte (nicht älter als 2 Jahre).
- Aufteilungspläne:
- Nicht größer als DINA 3
- Grundrisse für jedes Geschoss, Schnitte, Ansichten unter Angabe der jeweiligen Himmelsrichtung und Freiflächen auf dem Grundstück. Für die Erteilung der Abgeschlossenheit von Sonder-/Teileigentum sind die Aufteilungspläne vermaßt mit Angabe der Bemaßung einzureichen. Für Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und zum Gemeinschaftseigentum gehören, werden keine Grundrisse, Ansichten und Schnitte benötigt. Die Nebengebäude sollen aber im Freiflächenplan benannt werden. Die Wohnungs- und Sondereigentumseinheiten müssen zweifelsfrei ersichtlich sein.
Alle zu demselben Wohnungs- und Sondereigentum gehörenden Teile (Balkone, nicht ebenerdige Terrassen, Loggien) und Einzelräume sind zwingend mit der jeweils gleichen Nummerierung zu kennzeichnen. Alle zu der Wohnungs- oder Sondereigentumseinheit zugehörenden, außerhalb gelegenen Räume wie Abstellräume oder Garagenstellplätze, sind den Einheiten unter derselben Nummer zuzuordnen.
Die Nummerierung soll mit arabischen Ziffern in einem Kreis erfolgen. Räume, die zum Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Aufzüge, Heizungsraum etc.) gehören, sollen in den Plänennicht nummeriert oder gekennzeichnet werden und müssen frei zugänglich sein.
- Angabe der Raumbezeichnung (Küche, Bad etc.), auch in den Gemeinschaftsräumen wie zum Beispiel Heizungsraum, Waschküche.
Neben der vorzunehmenden fortlaufenden Nummerierung von vorgesehenem Wohnungs- und Teileigentum empfiehlt sich deren Markierung mittels verschiedenartiger Farbgebung (Farbsäume) zur besseren Unterscheidung.
Angabe der Liegenschaft mit Nennung von Flur/Flurstück(en) und dem jeweiligen Geschoss.
- Maßstab 1:100.
- Müssen vom Antragsteller unterschrieben sein.
- Grundrisse für jedes Geschoss, Schnitte, Ansichten unter Angabe der jeweiligen Himmelsrichtung und Freiflächen auf dem Grundstück. Für die Erteilung der Abgeschlossenheit von Sonder-/Teileigentum sind die Aufteilungspläne vermaßt mit Angabe der Bemaßung einzureichen. Für Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und zum Gemeinschaftseigentum gehören, werden keine Grundrisse, Ansichten und Schnitte benötigt. Die Nebengebäude sollen aber im Freiflächenplan benannt werden. Die Wohnungs- und Sondereigentumseinheiten müssen zweifelsfrei ersichtlich sein.
Mehrausfertigungen
Neben der Erstbescheinigung besteht grundsätzlich die Möglichkeit noch weitere Mehrausfertigungen zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie die Aufteilungspläne entsprechend vielfach einreichen. Die Höhe der anfallenden Gebühren können Sie unter dem Punkt „Anfallende Gebühren“ erfahren.
Anfallende Gebühren
Angaben zu Gebühren finden Sie auf dieser Seite.
Vorgehensweise bei der Antragsprüfung
Die Prüfung des Antrags erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Eine baurechtliche Prüfung wird nicht vorgenommen. Weiterhin wird auch nicht überprüft, ob die Antragsunterlagen mit dem Baugenehmigungsstand des Gebäudes übereinstimmen. Mit einer Abgeschlossenheits-bescheinigung wird ein illegaler, baurechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Verwaltungsakt, sondern stellt als behördliche Wissenserklärung fest, dass die für die Bildung von Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) vorgesehenen Wohnungen und sonstigen Räume (zum Beispiel gewerbliche Nutzungseinheiten) baulich in sich abgeschlossen sind.
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Antragsunterlagen liegt beim Antragsteller.
Wir empfehlen Ihnen, vor Antragstellung zu prüfen, ob die Bauzeichnungen dem tatsächlichen, genehmigten Zustand entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich bitte mit dem für die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt zuständigen Sachbearbeiter/innen bei der Bauaufsicht in Verbindung, um abzuklären, ob für die baulichen Veränderungen ein Antrag gestellt werden muss.
In welchen Fällen gelten Kfz-Stellplätze als abgeschlossen?
Carports und ebenerdige Stellplätze außerhalb von Garagen sind sondereigentumsfähig, wenn sie mit Maßangaben versehen werden und mit entsprechender Ziffer im Kreis einer Wohneinheit zugeordnet werden. An Carports und ebenerdigen Stellplätzen könnte aber auch Teileigentum gebildet werden, indem diese mit fortlaufender Ziffer im Kreis nummeriert und mit Maßangaben versehen werden.
Tiefgaragenstellplätze gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen am Fußboden durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind, zum Beispiel durch Wände, festverankertes Geländer, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall, Markierungssteine oder Markierungsnägeln. Für die Antragsbearbeitung ist die Darstellung einer dauerhaften Markierung im Aufteilungsplan ausreichend.
Mehrfachparkanlagen (Doppel-Parkanlage, 4-fach Parkanlage) können als Anlage insgesamt sondereigentumsfähig sein, wenn Sie als Gesamtanlage mit fortlaufender Ziffer im Kreis für abgeschlossen erklärt werden. (=Teileigentum, gehört zu keiner Wohnung).
Es ist aber auch möglich an den einzelnen Stellplätzen in diesen Anlagen Sondereigentum zu bilden.
Nachträglichen Veränderungen
Wenn zum Beispiel nach Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung das Dach ausgebaut oder zwei Wohnungen zusammengelegt wurden, sind für die Beantragung einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung nur noch die Grundrisse der geänderten, antragsgegenständlichen Einheiten einzureichen.
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung sind nur die geänderten Wohnungen/Räume dargestellt. Die vorangegangenen Abgeschlossenheitsbescheinigungen behalten für die von der Änderung nicht betroffenen Einheiten ihre Gültigkeit.
Beispielsweise wird bei einer baulichen Zusammenlegung der Wohnungen Nr. 7 und Nr. 8 in einem Achtfamilienhaus nur die neue zusammengelegte Wohnung dargestellt. Die neue Wohnung kann entweder die Nr. 7 oder die Nr. 8 behalten. Es kann aber auch eine bisher nicht vergebene Nummer verwendet werden.
Hier können Sie das Formular herunterladen
Kontakt
Sachbearbeiter/innen Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Frau K. van Well
Raum: 540
+49 6152 989 573
+49 6152 989 580
Zuständig für alle Gemarkungen
bauaufsicht@kreisgg.de
Service Telefon:
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr
+49 6152 989 526
Telefonische Erreichbarkeit
der Sachbearbeiter
Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr