Einladungen für Besucher aus dem Ausland
(Verpflichtungserklärung)
Aktuelle Hinweise der Ausländerbehörde
Aufgrund der aktuellen internationalen Krisenlage und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsbelastung, bittet die Ausländerbehörde um Verständnis, dass eine zeitnahe Bearbeitung von Anträgen auf Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen im Rahmen von Besuchsaufenthalten, nicht gewährleistet werden kann. Die Bearbeitungszeit beträgt aktuell 14 Wochen.
Die Eingehenden Anträge werden im Rahmen der Möglichkeiten nach Eingangsdatum chronologisch bearbeitet und die Antragsteller zu gegebener Zeit kontaktiert. Zwischennachrichten und Sachstandsauskünfte können nicht erteilt werden.
Die Ausländerbehörde ist sich der damit verbundenen Einschränkungen für Betroffene bewusst, weist aber darauf hin, dass die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages ist. Sofern Antragsteller selbst in der Lage sind Ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung darüber hinaus entbehrlich. Ich bitte die Antragsteller dies im Zweifel direkt mit der Auslandsvertretung - gegebenenfalls auch hinsichtlich der Frage alternativer Bonitätsnachweise - zu klären.
Einleitende Verfahrenshinweise:
Da eine persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung möglich ist, übersenden Sie Bittezunächst (auf dem Postweg oder per E-Mail) den vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen, sowie die unterschriebene Belehrung zur Verpflichtungserklärung zusammen mit einer Kopie Ihres Passes oder Personalausweises an die Ausländerbehörde. Sie erhalten anschließend weitere Verfahrensinformationen bzw. einen Terminvorschlag.
Allgemeine Erläuterungen zur Verpflichtungserklärung:
Sie möchten Freunde, Bekannte oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt bis zu maximal 90 Tagen in das Bundesgebiet einladen ?
Sind Ihre Gäste visumspflichtig, so ist hierfür in der Regel die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 i.V. §§ 66, 67 AufenthG erforderlich. Nach Maßgabe der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung, kann der Gast in Einzelfällen seine Aufenthaltsfinanzierung auch direkt selbst nachweisen.
Darüber hinaus ist der Gast verpflichtet - der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung - eine, den gesamten Zeitraum seines Besuchsaufenthaltes umfassende Krankenversicherung nachzuweisen.
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich grundsätzlich zur Erstattung aller Kosten, die öffentlichen Stellen während des Aufenthaltes Ihrer Gäste im Bundesgebiet entstehen. Dazu zählen im Wesentlichen alle öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich Wohnraum benötigt werden. Hierzu zählen auch die im Krankheits- und Pflegefall entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind. Darüber hinaus erfasst die Erstattungspflicht alle eventuell zur Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung anfallenden Kosten.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt das persönliche Erscheinen jedes Verpflichtungserklärenden voraus (d. h. die Unterschrift des sich Verpflichtenden ist persönlich bei der Ausländerbehörde zu leisten).
Die Bonitätsprüfung orientiert sich - unter Berücksichtigung der jeweiligen gesamten Bedarfsgemeinschaft - an den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird vom Erklärenden durch die Vorlage von Nachweisen von Arbeitseinkommen glaubhaft gemacht, wenn der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Anteil am Arbeitseinkommen für jeden erwachsenen Gast 200 EUR und - im Falle mitreisender Kinder - 100 EUR pro Kind beträgt und dem Gast/den Gästen die für Verwandte typischen Naturalleistungen gewährt werden (Aufnahme in die Wohnung, Gewährung von Lebensunterhalt)
Zwingend vorzulegen ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Pass bzw. bei Deutschen oder Staatsangehörigen der EU Personalausweis)
Die Verpflichtungserklärung leiten Sie bitte nach Ausstellung im Original, sowie einer Kopie an die eingeladene Person weiter.
Eine Garantie für die Erteilung eines Visums kann nicht gegeben werden. Fragen zum allgemeinen Visumsverfahren, wie auch Fragen zu eventuell weiteren vorzulegenden Unterlagen im Visumsverfahren, bitte ich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu richten oder den einschlägigen Webseiten der Vertretung oder des Auswärtigen Amtes zu entnehmen.
Benötigte Unterlagen:
Nachweis des regelmäßigen Arbeitseinkommens (z.B. die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, bei Selbständigen: entsprechende Einkommensbescheinigung durch den Steuerberater)
Kosten:
Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung beträgt, auch in Fällen in denen eine ausreichende Bonität nicht festgestellt werden kann 29 €.
Abschließende Hinweise: Die beschriebene Verfahrensweise gilt ausschließlich für die Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen touristischer Aufenthalte. Die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für davon abweichende Aufenthaltszwecke - und soweit der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen ist - erfordert eine darüber hinaus gehende, individuelle Bonitätsprüfung.
Besonderes:
Inhaber eines/einer
- Touristenvisums
- Duldung
- Aufenthaltsgestattung
können keine Verpflichtungserklärung abgeben.