Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Anbindung der Waffenhändler*innen und –hersteller*innen an das NWR / Erforderlichkeit der NWR-IDs
Ab 01.09.2020 sind für den Kauf und Verkauf von Waffen und wesentlichen Teilen bei einer/m Waffenhändler*innen oder –hersteller*innen die NWR-IDs erforderlich, auch wenn Waffen dort in Reparatur gegeben werden sollen, sind diese notwendig.
Die NWR-IDs werden nicht automatisch von der Waffenbehörde an die Waffenbesitzer*innen verschickt.
Wer nicht vor hat in nächster Zeit eine Waffe oder ein wesentliches Teil zu kaufen oder zu verkaufen oder aus sonstigen Gründen zu einer/m Waffenhändler*innen zu bringen, benötigt die NWR-IDs auch erstmal nicht.
Wer seine NWR-IDs benötigt, fordert diese vorzugsweise per Email an jagdwaffen@kreisgg.de an oder meldet sich telefonisch bei den Mitarbeiter*innen der Waffenbehörde. Die NWR-IDs werden dann per Email oder Post übersendet.
Ein Eindrucken aller NWR-IDs in die Waffenbesitzkarten ist nicht möglich.
2. Verbot von „großen“ Magazinen
Ab 01.09.2020 sind Wechselmagazine für
- Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
- Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
verboten.
3. Änderung wesentliche Teilen
Bei den wesentlichen Teilen gibt es auch einige Änderungen. Hierzu finden Sie am Ende dieser Seite einen Leitfaden des BKA. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 06152 989-263, oder -375 zur Verfügung.
4. Beschränkung der Erwerbsberechtigung der sog. Gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen
Ab 01.09.2020 dürfen nur noch bis zu insgesamt zehn Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionswaffen auf die sog. Gelbe Waffenbesitzkarte erworben werden.
Besitzt jemand bereits mehr als insgesamt 10 Waffen aufgrund einer sog. Gelben Waffenbesitzkarte gilt die Erlaubnis weiter, solange der Besitz besteht.
5. Bedürfnisnachweis Sportschützen
Ab 01.09.2020 ist das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Sportschützen alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
Zum Nachweis eines Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen ist eine Bescheinigung des Schießsportverbandes* erforderlich, aus der hervorgeht, dass in den letzten 24 Monaten vor der Bedürfnisprüfung der Schießsport in einem Verein mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt wurde, mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb von 12 Monaten. Beim Besitz von Lang- und Kurzwaffen ist dieser Nachweis für beide Kategorien zu erbringen.
* Bis zum 31.12.2025 kann diese Bescheinigung auch durch einen Schützenverein erfolgen.
Leitfaden wesentliche Teile
Kontakt
Sachgebietsleiterin
Sachbearbeiterin
Sachbearbeiterin
Sachbearbeiterin
Sachbearbeiterin
Außendienstmitarbeiterin/ Sachbearbeiterin
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich - Termine können online oder telefonisch vereinbart werden.
Termine für Montage oder Termine für Werktage im unmittelbaren Anschluss an Feiertage, bitte wir aus systemtechnischen Gründen mindestens drei Tage im Voraus zu vereinbaren.
Anträge können gerne mit den erforderlichen Unterlagen per Email oder per Post eingereicht werden oder online über Startseite | waffe digital (hessen.de) gestellt werden.