Das Aufgabengebiet umfasst neben der Durchführung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch eine Vielzahl von Aufgaben und Rechtsbereichen, die im wesentlichen mit Straßenverkehr zu tun haben, jedoch nicht unter die Begriffe "Fahrerlaubnis/Führerschein" oder "Kraftfahrzeugzulassung" fallen.
Erlaubnis gem. § 29 (3) StVO und Ausnahme gem. § 46 (1) StVO
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Sie möchten mit einem Kraftfahrzeug eine Ladung transportieren, deren Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) die zulässigen Grenzen der StVZO überschreiten. Für den Ladungsüberhang benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 (1) StVO und für das Fahrzeug eine Erlaubnis gem. § 29 (3) StVO.
Seit 01.03.2023 ist hierfür Hessen Mobil als zentrale Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage von Hessen Mobil.
Sachbearbeiter
Herr Leuthäußer
Raum: 546
Rufnummer 06152 989 297
ava@kreisgg.de
Herr Heinzig
Raum: 545
Rufnummer 06152 989 693
ava@kreisgg.de
Frau Roth-Scholl
Raum: 542
Rufnummer 06152 989 84779
ava@kreisgg.de
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen gem. § 30 (3) StVO?
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen (auch PKW, die als LKW zugelassen sind) sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden (Ausnahmen sind nur für bestimmte Güter möglich). Die Antragstellung kann online erfolgen. Alternativ steht das Antragsformular als Download zur Verfügung.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage.
Erforderliche Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung des Transportunternehmens
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein (bereits eingereicht)
- Erklärung: Weshalb können die Transporte nicht mit Fahrzeugen unter 7,5 t abgewickelt werden?
- Erklärung: Wieso muss das beförderte „Gut“ an einem Sonntag/Feiertag bzw. in der Ferienreisezeit transportiert werden
- Dringlichkeitsbescheinigung
Bitte beachten Sie:
- Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) :
§ 30 Absatz 3 und 4 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
§ 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
§ 47 Absatz 2 Nummer 6 Örtliche Zuständigkeit
Kosten je Umfang und Dauer
Zuständigkeiten
- Flächendeckende Ausnahmegenehmigungen:
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das Transportunternehmen seinen Betriebssitz hat - Streckenbezogene Ausnahmegenehmigungen:
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird
Sachbearbeiter/in
Frau Roth-Scholl
Raum: 542
Rufnummer 06152 989 84779
ava@kreisgg.de
Herr Leuthäußer
Raum: 546
Rufnummer 06152 989 297
ava@kreisgg.de
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)?
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf bestimmten Autobahnen und bestimmten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
Ausnahmen hiervon können auf Antrag in dringenden Fällen für bestimmte Güter genehmigt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage.
Erforderliche Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung des Transportunternehmens
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
- Erklärung: Weshalb können die Transporte nicht mit Fahrzeugen unter 7,5 t abgewickelt werden?
- Erklärung: Wieso muss das beförderte „Gut“ an einem Sonntag/Feiertag bzw. in der Ferienreisezeit transportiert werden
- Dringlichkeitsbescheinigung
Bitte beachten Sie:
- Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend
Rechtsgrundlage
Kosten je Umfang und Dauer
Voraussetzungen und Hinweise:
- Betriebssitz oder Fahrtbeginn im Kreis Groß-Gerau
- Ausnahmen sind nur für die in der Verordnung genannten Strecken und Streckenabschnitte erforderlich
- Die Ausnahme kann auch zusammen mit einer Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragt werden
Sachbearbeiter/in
Frau Roth-Scholl
Raum: 542
Rufnummer 06152 989 84779
ava@kreisgg.de
Herr Leuthäußer
Raum: 546
Rufnummer 06152 989 297
ava@kreisgg.de
Kontakt
ava@kreisgg.de
06152 / 989-0
Zuständige Sachbearbeiter:
Ausnahmegenehmigung vom
Sonn- und Feiertagsfahrverbot / Fahrverbot Ferienreiseverordnung
Frau Roth-Scholl
DW -84779
Herr Leuthäußer
DW -297
Großraum- und Schwertransport / Vemags
Herr Leuthäußer
DW -297
Herr Heinzig
DW -693
Frau Roth-Scholl
DW -84779