Spezifische Datenschutzhinweise gem. Art. 13 & 14 DSGVO
Im Rahmen Ihres des Antrags auf Neuzulassung, Wiederzulassung, Umschreibung, Namens - und/oder Adressänderung, Eintragung einer Technischen Änderung, Zuteilung eines Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichens, Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Reservierung eines Wunschkennzeichens oder zur Bearbeitung von Versicherungs-, Mängel-, Steuer- oder Halterdatenanzeigen werden die von Ihnen gemachten Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten von der Kfz-Zulassungsbehörde des Kreises Groß-Gerau verarbeitet (insbesondere erhoben, gespeichert und übermittelt).
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), der §§ 32 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der §§ 57 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verarbeitet. Für freiwillige Angaben (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) erfolgt die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO, wenn Sie im Rahmen ihres o. g. Antrages Ihre Einwilligung erklärt haben.
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
Die Kfz-Zulassungsbehörde hat den gesetzlich definierten Auftrag, ein Register zur Erfassung der Kraftfahrzeugdaten im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zu führen und bei Verletzung von Halterpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, werden verschiedene von Ihnen angegebene Daten verarbeitet. Diese Angaben werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Mitwirkungspflichten nach § 33 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zum Zwecke der Führung des Registers erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe findet nur im Rahmen der Vorschriften der §§ 32 ff. StVG und §§ 58 ff. FZV statt.
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen, als den genannten Zwecken, findet nicht statt. Ihre persönlichen Daten werden nur an Dritte weitergegeben, nachdem:
- Sie Ihre im Rahmen Ihrer o. g. Anträge Ihre Einwilligung dazu erteilt haben,
- die Verarbeitung zur Abwicklung eines Vertrags mit Ihnen erforderlich ist,
- die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
- die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.
Empfänger personenbezogener Daten:
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der Kfz-Zulassungsbehörde ist es erforderlich, dass die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (s. u.) gemäß der §§ 35 ff. StVG und §§ 58 ff. FZV an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an das Kraftfahrt-Bundesamt, das Hauptzollamt, den Gesamtverband der Versicherer (GDV), das Finanzamt, an Polizei und Staatsanwaltschaft und den IT-Dienstleister der Kfz-Zulassungsbehörde. Private Stellen erhalten auf Antrag Auskunft unter den Voraussetzungen und Maßgaben des § 39 StVG (zur Verfolgung von Rechtsansprüchen aus der Teilnahme am Straßenverkehr), z. B. bei Unfallflucht.
Kategorien personenbezogener Daten:
Nachfolgende Kategorien der personenbezogenen Daten werden gemäß § 6 der FZV verarbeitet:
- Bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und die Anschrift.
- Bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift;
- Bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend natürlicher Personen und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Die Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Personendaten und weiterer Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister, wie z. B. zum Fahrzeug und zur Kraftfahrzeug-Versicherung, richtet sich nach den §§ 58 ff. FZV.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden:
Die Daten in den Fahrzeugregistern werden nach § 44 StVG spätestens gelöscht, wenn sie für die Aufgaben nach §§ 32 ff. StVG nicht mehr benötigt werden.
Die konkreten Fristen sind in § 72 FZV geregelt:
- Abs. 1 Satz 1: Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 9 FZV sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrtbundesamt nach § 65 Abs. 1 oder 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
- Abs. 1 Satz 2: Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des StVG bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 1 oder 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
- Abs. 2: Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
- Abs. 3: Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
Des Weiteren sind nach § 72 Abs. 4 FZV zu löschen:
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 58 Abs. 1 Nr. 22 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
- die Angaben über den früheren Halter nach § 59 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
Ausnahmen können sich ergeben für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e 2. Hessische Datenschutz-Grundverordnung).
Widerrufsrecht bei Einwilligung:
Sollte die Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihre Einwilligung darstellen, so kann diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Betroffenenrechte:
Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
a) Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
b) Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 21 DSGVO).
d) Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
Kreisverwaltung Groß-Gerau
- Der Kreisausschuss -
vertreten durch Herrn Landrat Thomas Will
Wilhelm-Seipp Straße 4
64521 Groß-Gerau
Telefon 06152 989-0
E-Mail: landrat@kreisgg.de
Datenschutzbeauftragter:
Kreisverwaltung Groß-Gerau
- Datenschutzbeauftragter -
Wilhelm-Seipp Str. 4
64589 Groß-Gerau
E-Mail: datenschutz@kreisgg.de
Aufsichtsbehörde in Datenschutzangelegenheiten:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)
Postfach 3163
65021 Wiesbaden
Telefon 0611 1408 - 0
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
Betroffene Personen haben das Recht, sich über vermutete oder tatsächliche Verstöße der Kreisverwaltung Groß-Gerau gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei dieser Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Pflicht zur Bereitstellung Ihrer Daten:
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 34 StVG und § 6 FZV. Die Kfz-Zulassungsbehörde Groß-Gerau benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag oder die erforderliche Änderung bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Verstöße gegen die Halterpflichten - z. B. die Verpflichtung nach § 15 FZV, die im Fahrzeugregister zu speichernden Daten aktuell zu halten - können zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges führen.