Ausreisepflichtige Personen (Duldung)

Ausreisepflichtige Personen (u.a. Duldungen)

Duldungen

Um eine Duldung zu erhalten, muss grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen. Bei der Duldung handelt es sich um keine Aufenthaltserlaubnis, sondern um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Demnach besteht bei Ihnen ein Ausreisehindernis und der weitere Aufenthalt wird mit Hilfe einer Duldung geregelt.

Vollziehbar Ausreisepflichtig

Ein Ausländer ist grundsätzlich ausreisepflichtig, wenn dieser nicht (mehr) den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Weitergehend setzt die vollziehbare Ausreisepflicht regelmäßig bei unerlaubter Einreise und Ablehnungsentscheidungen ein.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Außerdem muss ein Duldungsgrund vorliegen.

Zuständigkeit

Die Aktenführung bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für das Frankfurt Immigration Office ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Alle Entscheidungen werden daher regelmäßig in Absprache mit dem Regierungspräsidium getroffen.

Gültigkeit einer Duldung

Die Gültigkeitsdauer der Duldung wird von meiner Behörde in Absprache mit dem Regierungspräsidium entschieden. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die selten gleichgelagert sind. Maßgeblich orientiert sich die Gültigkeit am jeweils vorliegenden Ausreisehindernis.

Erwerbstätigkeit

Die Duldung berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für einen geduldeten Ausländer ist es nicht möglich, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Allerdings kann für die Zeit der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) über eine gesonderte Erlaubnis erlaubt werden.

Solange der geduldete Ausländer allerdings sein Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat oder aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht möglich.

Gebühren für die Duldungserteilung/-verlängerung

Ersterteilung einer Duldung:

62,00 Euro: Trägervordruck
90,00 Euro: Ausweisersatz

Verlängerung einer Duldung:

37,00 Euro: Trägervordruck
49,00 Euro: Ausweisersatz