Freiwilligendienste

Freiwilligendienste

Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienste

Wenn Sie in Deutschland einer Beschäftigung bei einem gesetzlich geregelten Nationalen oder dem Europäischen Freiwilligendienst nachgehen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck. Freiwilligendienste gibt es in unterschiedlichen Konzepten.

Jugendfreiwilligendienst (FSJ und FÖJ)
Hierzu zählen das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ). Diese nationalen Freiwilligendienste bieten auch ausländischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit, sich bürgerschaftlich in Deutschland zu engagieren.
Die Altersgrenze für die Teilnahme beträgt maximal 26 Jahre. Es ist zudem notwendig, dass die Schulpflicht im Herkunftsland bereits erfüllt wurde.
Die Teilnahme an einem JFD muss mindestens 6 Monate dauern und kann in Ausnahmefällen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Der BFD bietet allen Generationen die Möglichkeit, sich nach Erfüllung der Pflichtschulzeit in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zu engagieren. Für den BFD gibt es keine Altersbeschränkung. Die Schulpflicht muss jedoch in jedem Fall bereits erfüllt sein.  Die Teilnahme am BFD kann auf 6 Monate verkürzt oder auf bis zu 18 Monate verlängert werden.

Europäischer Freiwilligendienst (EFD)
Der EFD ist Teil des Programms Jugend in Aktion und gehört zum Programm Erasmus+. Tätigkeitsfelder sind unter anderem die Bereiche Soziales, Jugend, Umwelt und Kultur.
Die Teilnahme am EFD ist für Personen zwischen 17 und 30 Jahren möglich. Die Teilnahme ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten möglich.
Dauert die Teilnahme am EFD weniger als 90 Tage wird keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Um an diesem Programm teilnehmen zu können ist es erforderlich, dass Sie die Staatsangehörigkeit eines Erasmus+ Partnerlandes besitzen. Eine Liste der Partnerländer finden Sie hier: Erasmus+ Partnerländer – Nationale Agentur für Erasmus+ Hochschulzusammenarbeit - DAAD

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und innerhalb der ersten 90 Tage die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Sofern Ihr Visum zum Zweck der Beschäftigung im Freiwilligendienst für den gesamten Zeitraum Ihres Aufenthaltes gültig ist, müssen Sie keinen Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen.

Sind Sie ohne Visum eingereist oder ist dieses nur für einen kürzeren Zeitraum als ihre Teilnahme gültig, gilt Folgendes:

Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit

Der Freiwilligendienst ist in Vollzeit zu leisten. Zusätzliche Beschäftigungen oder die Aufnahme von selbstständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche

Erforderliche Unterlagen:

> Gültiger Nationalpass

> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung im Freiwilligendienst inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Schriftliche Vereinbarung zwischen dem oder der Freiwilligen mit dem Träger des Freiwilligendienstes oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes:
Von einem gesicherten Lebensunterhalt ist auszugehen, wenn das Taschengeld (eventuell zuzüglich des Werts von vereinbarten Sachleistungen und Verpflegungskosten oder Verpflegungskostenzuschüssen) dem Regelsatz des SGB II/XII entspricht.
Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (zum Beispiel des Trägers der Einsatzstelle) möglich

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.

> Bei Minderjährigen: Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Teilnahme am Freiwilligendienst