Amtsvormundschaft

Amtsvormundschaft

Der Amtsvormund fungiert als gesetzlicher Vertreter eines Kindes oder Jugendlichen und vertritt sein Mündel in den Aufgabenkreisen Personensorge und Vermögenssorge.

Die Amtsvormundschaft ist im Gegensatz zur Amtspflegschaft umfassend und nicht nur auf Teilbereiche der elterlichen Sorge begrenzt.

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt durch Gerichtsbeschluss. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben, die ihm übertragen werden, wenn die Sorgerechtsinhaber zu deren Wahrnehmung nicht mehr in der Lage oder berechtigt sind.

Der Amtsvormund vertritt nicht nur die rechtlichen Interessen des Mündels; er/sie hat sich auch um die persönlichen Belange zu kümmern und seine Erziehung zu gewährleisten.

Im Rahmen der Personensorge kann der Amtsvormund im Einzelfall für die Regelung von

  • Bestimmungen des Aufenthalts
  • Regelung des Umgangs
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes und Versicherungsschutzes
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Sicherstellung von Pflege und Erziehung
  • Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge
  • Sicherstellung von Schul- und Berufsausbildung
  • Klärung status- und namensrechtlicher Fragen

Im Rahmen der Vermögenssorge für die

  • Prüfung, Geltendmachung und Regelung von Erbansprüchen
  • Anlage von Mündelvermögen und Vermögensverzeichnissen und ggfs. Verwaltung von Grundstücken
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Der Amtsvormund berichtet gegenüber dem Familiengericht und hat regelmäßigen persönlichen Kontakt mit seinem Mündel.