Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die sich dauerhaft oder nachteilig auf die Wasserbeschaffenheit auswirken können.
Die Errichtung, Instandsetzung, Reinigung und Stilllegung von Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential darf nur durch besonders qualifizierte Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz erfolgen.
Bei einem Unfall: Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der Feuerwehr (112) oder der Polizeidienststelle (110) zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können.
Eigenverbrauchstankstelle
Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Abfüllanlage mit den zugehörigen Abfüllplätzen, die vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird.
Sie ist dazu bestimmt, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinen zu betanken.
Anzeigepflicht:
Der Betrieb einer Eigenverbrauchstankstelle ist anzeigepflichtig.
Einzureichende Unterlagen:
- Anzeigevordruck unter Downloads
- Liegenschaftskarte (das Grundstück und der Standort der Tankanlage sind zu markieren)
- Grundrisszeichnung, M = 1:100, die Zeichnung muss folgende Angaben enthalten: Anordnung der Lagerbehälter, Standort der Zapfsäule oder der Schlauchbefestigung, Wirkbereich des Abfüllplatzes (Länge x Breite, mindestens horizontale Schlauchlänge zuzüglich 1 m), Anfahrschutz, Überdachung, sowie Gefälleangaben, Aufkantungen, Bodenabläufe, Auffanggruben
- Tankzeugnis oder Bauartzulassung des Tankbehälters
- Bau- und Betriebsbeschreibung
Eignungsfeststellung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Teile solcher Anlagen benötigen eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung.
Die Eignungsfeststellung ist ein Brauchbarkeitsnachweis für eine Anlage im
Einzelfall, wenn die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise für die einzelnen technischen Bauteile nicht vorliegen.
Eine Eignungsfeststellung entfällt, wenn für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt wurde und die Baugenehmigung die Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen geprüft hat und schließlich voraussetzt.
Einzureichende Unterlagen:
- Gutachten der Sachverständigen-Stelle
- Anzeige nach § 40 AwSV unter Downloads
Als Bestandteil der Anzeige nach §40 AwSV sind nachfolgende Unterlagen mit einzureichen:
- Übersichtslageplan mit Eintragung der Anlage, bei komplexen Anlagen mit Eintragung einzelner Anlagenteile
- Dokumentation der Anlagenteile und Anlagenabgrenzung
- Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
- Kurzbeschreibung der Anlage, beispielsweise mit Auflistung und Darstellung der Anlagenteile und Schema der wichtigsten wasserrechtlich relevanten Zusammenhänge gemäß Anlagendokumentation (siehe Arbeitsblatt DWA-TRwS 779)
- Dokumentation der Selbsteinstufung nach Anlage 2 AwSV, soweit zutreffend
- Erläuterungen zu Art der Rückhaltung und Bemessung der Löschwasserrückhaltung
Heizöltanks
Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen
Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.
Es gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
In Überschwemmungsgebieten müssen Heizölverbraucheranlagen, die bereits vor dem 5. Januar 2018 bestanden, hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Nachrüstung muss vom Betreiber*in bis zum 5. Januar 2023 erfolgen.
Risikogebiete sind Flächen, die nach dem Versagen der Hochwasserschutz-
einrichtungen (Deiche) bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet
werden. In Risikogebieten müssen Heizölverbraucheranlagen, die schon vor dem 5. Januar 2018 bestanden, hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Nachrüstung muss vom Betreiber*in bis zum 5. Januar 2033 erfolgen.
Die Überschwemmungshöhen in einem Risikogebiet für Ihr Grundstück können Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Oberflächengewässer per E-Mail erfragen.
Weitere Infos zum Thema Heizöltanks, Hochwasser und Risikogebiete entnehmen Sie bitte dem Flyer „Hochwasserschutzgesetz II Hessen“ (unter Downloads).
Informationen zu Heizöltanks aus Kunststoff (PE), die älter als 30 Jahre sind und nicht regelmäßig durch anerkannte Sachverständige geprüft werden, entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Link zur Pressemitteilung unter „Weitere Informationen“.
Die Errichtung, Instandsetzung, Reinigung und Stilllegung von Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential (bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) darf nur durch besonders qualifizierte Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz erfolgen.
Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Wir empfehlen den Betreibern der Anlage, sich das Zertifikat des Fachbetriebs vor Beauftragung einer Leistung vorzeigen zu lassen. Ein Verstoß gegen die Fachbetriebspflicht stellt eine kostenpflichtige Ordnungswidrigkeit dar, die gegen den Betreiber geahndet werden kann.
Wenden Sie sich bezüglich der technischen Umsetzung an zertifizierte Fachbetriebe sowie staatlich anerkannte Sachverständige, um Ihren individuellen Stand vor Ort prüfen zu lassen.
Anzeigepflicht:
Die Inbetriebnahme einer Heizöltankanlage ist, wie auch deren Stilllegung sowie jegliche wesentliche Änderung, dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.
Einzureichende Unterlagen:
Anzeige über Lagerung von Heizöl oder Diesel von Privatpersonen unter Downloads
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten:
- IWO - Informationen Ölheizungen
- HMUKLV - Heizöltanks
- LK Marburg-Biedenkopf - Pressemitteilung zu PE-Tanks (älter als 30 Jahre)
- Geoportal Hessen - Karte der Überschwemmungsgebiete
- HLNUG - Karte der Risikogebiete (HWRM-Viewer)
…oder in den Flyern unter Downloads.