Fahrzeugdokumente

Was ist zu tun, wenn die Fahrzeugdokumente in Verlust geraten sind oder Ihnen beim Fahrzeugkauf nicht alle Dokumente übergeben wurden?

Verlust von Fahrzeugdokumenten

Die Frage, was zu tun ist, soweit Sie Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, eines oder beide Kennzeichen verloren haben oder diese gestohlen wurden, hängt im Einzelfall von mehreren Fragen ab, die sich besser im direkten Gespräch klären lassen.

Erfragen Sie daher weitere Informationen telefonisch bei der Zulassungsbehörde.

Kauf eines Fahrzeuges ohne vollständige Fahrzeugdokumente

Immer wieder werden zum Beispiel über das Internet Fahrzeuge verkauft, ohne dass dem Käufer die vollständigen Fahrzeugdokumente übergeben werden.

Dies kann zu erheblichen Problemen bei der Zulassung eines solchen Fahrzeuges führen, sogar soweit, dass eine Zulassung des Fahrzeuges nicht möglich ist.

Wird z. B. ein Fahrzeug ohne den eigentlich vorhandenen Fahrzeugbrief erworben, so ist der Verkauf nicht vollständig erfolgt. Der Verkäufer hat nicht nachgewiesen, dass er Eigentümer des Fahrzeuges war. Der Käufer besitzt in der Folge trotz Kaufvertrag ebenfalls keinen Eigentumsnachweis über das Fahrzeug.

Die Zulassungsbehörde darf dem Käufer keinen Ersatzbrief ausstellen, wenn die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug aufgrund eines fehlenden Fahrzeugbriefes nicht dokumentiert sind oder anderweitig nicht nachgewiesen werden können. Oft ist es nicht mehr möglich, den letzten Kfz-Brief-Inhaber ausfindig zu machen. Eventuell ist dieser unauffindbar verzogen oder gar verstorben. Ist er verstorben und hat mehrere Erben, müssen eventuell alle mit einer Briefausstellung einverstanden sein. Im Zweifel kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.

Ein fehlender Fahrzeugbrief hat für den Käufer auch zur Folge, dass - falls sich später herausstellt, dass der Verkäufer gar nicht Eigentümer des Fahrzeuges war - der Käufer das Fahrzeug an den eigentlichen Eigentümer herausgeben muss. Der Kauf erfolgte nämlich nicht "gutgläubig", was bedeutet, dass der Käufer nicht darauf vertrauen konnte, dass der Verkäufer auch Eigentümer des Fahrzeuges war. Der Verkäufer ist dann für die Rückzahlung des Kaufpreises oder weitere Regressansprüche oft nicht mehr heranziehbar. Der Käufer hat dann weder das Auto und noch sein Geld.

Bei den neuen deutschen Fahrzeugdokumenten kann man erkennen, ob ein Fahrzeugbrief existiert. Achten Sie darauf: In der Zulassungsbescheinigung Teil I, ist unten rechts in Feld 16 die Nummer einer eventuell vorhandenen und gültigen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Seien Sie daher bei sogenannten 'Schnäppchen' stets besonders vorsichtig. Bestehen Sie darauf, dass der Verkäufer vor dem Kauf Ersatzpapiere besorgt, damit Sie beim Kauf die vollständigen Fahrzeugpapiere erhalten.

Kontaktinformationen

Die Zulassungsstelle ist an zwei Standorten (Groß-Gerau und Rüsselsheim) erreichbar:

Standort Groß-Gerau

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Kontakt

Tel.:

s. Erreichbarkeitszeiten

+49 6152 989 789

zulgg@kreisgg.de

Standort Rüsselsheim

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Stahlstr. 15 (Zufahrt Kobaltstraße)
65428 Rüsselsheim am Main

Kontakt

Tel.:

s. Erreichbarkeitszeiten

+49 6152 989 789

zulrhm@kreisgg.de

Für beide Standorte

Kontaktformular

Mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen an die Zulassungsstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt baldmöglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages

Erreichbarkeitszeiten

Allgemeine Auskünfte unter

+49 6152 989 789

 

- montags

8:00 - 12:00 Uhr

- dienstags

8:00 - 12:00 Uhr

- mittwochs

14:00 - 18:00 Uhr

- donnerstags

8:00 - 12:00 Uhr

- freitags

8:00 - 12:00 Uhr

Persönliche Vorsprachen über Terminvergabe

 

Bankverbindung

Kreissparkasse Groß-Gerau
BLZ 508 525 53
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Konto-Nr. 18
Kennwort "Zulassung"