Zulassung eines Neufahrzeuges
Sie möchten ein neues Fahrzeug zulassen?
Lesen Sie bitte unter 'Vorführpflicht', ob Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassung benötigen.
Benötigte Unterlagen:
- bei getypten Fahrzeugen: Fahrzeugbrief und COC-Papier
- bei nicht-getypten: ggfs. eine Datenbestätigung des Herstellers, eine gesonderte Betriebserlaubnis o. a.
(bitte kontaktieren Sie uns vorher, da es zu viele Varianten gibt, um diese hier schlüssig darzustellen) - eVB-Nummer (früher "Deckungskarte ")
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- evtl. - Vollmacht (bitte nachlesen!)
zusätzlich:
bei Privatpersonen: - gültiger original Personalausweis oder Pass
bei Firmen: - Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
(nicht älter als 3 Jahre, wenn älter s. u. 'Firmenzulassung') - gültiger original Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person
Kosten:
- 30,0 Euro (bis 50,00 Euro)
- zuzüglich 10,20 Euro bei Wunschkennzeichen
- zuzüglich 2,60 Euro falls das Wunschkennzeichen vorher reserviert wurde
- zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher
siehe auch:
- Vollmacht
- Zulassung auf eine Firma
- Vorführplicht
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Vollabnahme
(Gutachten nach § 21 StVZO, § 13 EGFGV oder § 19 (2) StVZO)
- Feinstaubplakette
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Zulassung eines Importfahrzeuges
Sie möchten ein Importfahrzeug zulassen?
Neue Pkws aus dem EG-Raum besitzen in der Regel eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch COC-Papier genannt. Diese ist Eigentum des Fahrzeughalters und ist diesem immer auszuhändigen. Sie ist bei der Zulassung eines neuen Pkws zwingend erforderlich und im Original vorzulegen, bei einem Gebrauchtwagen kann sie einen eventuell erforderlichen Gang zu einer technischen Prüfstelle ersparen. Ob es sich um ein Original handelt, erkennt man am Farbdruck oder an einem Wasserzeichen im Papier. Im Zweifelsfall ist es über den Hersteller (als Zweitschrift) zu besorgen.
Bei älteren Fahrzeugen, Fahrzeugen ohne Typengenehmigung, einem Fahrzeug aus dem Nicht-EG-Raum oder anderen Fahrzeugen als Pkws, kann eine vorherige Vollabnahme und die Einholung einer Betriebserlaubnis bei der hessischen Bündelungsbehörde in Marburg erforderlich sein. Je nach Ergerbnis der Vollabnahme können zudem Ausnahmegenehmigung erforderlich werden.
Die einzelnen Voraussetzung sind für einen Laien kaum zu erkennen und in der Kürze hier nicht darstellbar. Setzen Sie sich daher am Besten vorher telefonisch mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.
Bei einem gebrauchten Fahrzeug sind alle noch ausgebenen Fahrzeugpapiere vorzulegen, sowie noch zugeteilte Kennzeichen. Ist es bereits älter als die erste nach deutschem Recht geltende Untersuchungfrist, ist - soweit keine Vollabnahme erforderlich war (s. o.) - eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorzulegen.
Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Diese Bestätigung wird durch die Zulassungsbehörde eingeholt, die Rückantwort des ausländischen Staates kann bis zu vier Wochen dauern. Erst dann kann das Fahrzeug zugelassen werden. Daher ist es besser, wenn Sie schon beim Kauf darauf achten, dass alle Unterlagen komplett sind. Ob es eine Zulassungsbescheinigung Teil II gibt, lässt sich in der Regel am Zulassungspapier erkennen: nennt es sich 'Zulassungsbescheinigung Teil I' (der deutsche Text müsste kleingedruckt zu finden sein), so muss es auch einen Teil II geben.
Bei Nicht-EU-Fahrzeugen oder EU-Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Kaufvertrag erforderlich.
Grundsätzlich sind Import-Fahrzeuge vorzuführen. Daher lesen Sie bitte auch unter 'Vorführpflicht' nach.
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief (evtl. mit Datenbestätigung des Herstellers)
oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
oder ausländische Fahrzeugpapiere/Kennzeichen - eVB-Nummer (früher "Deckungskarte ")
- evtl. gültige HU-Bescheinigung ("TÜV") im Original
- evtl. Vollabnahme
- evtl. Ausnahmegenehmigungen
- evtl. Kaufvertrag
- evtl. Verzollungsnachweis
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- evtl. - Vollmacht (bitte nachlesen!)
zusätzlich:
bei Privatpersonen: - gültiger original Personalausweis oder Pass
bei Firmen: - Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
(nicht älter als 3 Jahre, wenn älter s. u. 'Firmenzulassung') - gültiger original Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person
Kosten:
- 30,0 Euro (bis 50,00 Euro)
- zuzüglich 10,20 Euro bei Wunschkennzeichen
- zuzüglich 2,60 Euro falls das Wunschkennzeichen vorher reserviert wurde
- zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher
siehe auch:
- Vollmacht
- Vorführplicht
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Vollabnahme
(Gutachten nach § 21 StVZO, § 13 EGFGV oder § 19 (2) StVZO)
Zulassung auf eine Firma
Informationen zum Thema 'Zulassung auf eine Firma'
Wann kann auf eine Firma zugelassen werden?
- Die Zulassung auf eine Firma ist nur möglich, wenn es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist ("e.K." können entsprechend wie juristische Personen behandelt werden).
Ansonsten sind folgende Firmen juristische Personen: AG, GmbH, UG, oHG und KG.
Es muss sich um eine Haupt- oder selbstständige Zweigniederlassung handeln, auf eine unselbstständige Zweigstelle kann keine Zulassung erfolgen. Die Vollmacht ist von einem für die Niederlassung zuständigen Geschäftsführer/Prokurist auszustellen, je nach internen Regelungen auch von zwei. Zu dem bzw. den vollmachtgebenden Geschäftsführer(n)/Prokurist(en) ist der Handelsregisterauszug, in dem diese(r) benannt sind, erforderlich. - Einzelkaufleute (nicht im Handelsregister eingetragene), GbR's und Selbstständige sind keine juristischen, sondern natürliche Personen. Bei diesen kann keine Zulassung auf einen Firmennamen erfolgen, sondern nur auf einen zu benennenden verantwortlichen Vertreter. Die Zulassung ist nur auf dessen Hauptwohnsitz möglich.
Die Entscheidung, ob das Fahrzeug steuerrechtlich für die gewerbliche Nutzung anerkannt wird, obliegt der für die Kfz-Steuer zuständigen Zollverwaltung und ist unabhängig von der Zulassung anhand der tatsächlichen Verwendung zu treffen.
Für die Zulassung auf eine Firma sind zusätzlich zu den Fahrzeugunterlagen folgende Dokumente erforderlich:
- Handelsregisterauszug (zur Legitimation des Unterschriftsbefugten, i. d. R. Geschäftsführer/ Prokurist),
- Gewerbeanmeldung (als Nachweis der Firmenadresse),
(ist sie älter als 3 Jahre, wird ein anderer Nachweis benötigt, z. B. ein aktueller Steuerbescheid) - gültiger Ausweis der Person, die bei der Zulassungsbehörde vorspricht.
Lässt der Geschäftsführer/Prokurist nicht persönlich zu: - Vollmacht für die Person, die bei der Zulassungsbehörde vorspricht,
- Original oder bestätigte Kopie (s. Vollmacht) des gültigen Ausweises des Vollmachtgebers (um die Unterschrift auf der Vollmacht zu prüfen).
Geht die Vollmacht nicht direkt vom Geschäftsführer/Prokurist an denjenigen, der bei der Zulassungsbehörde vorspricht, sind weitere Vollmachten und Ausweisdokumente erforderlich.
Firmen in Gründung haben noch keinen Handelsregisterauszug. Sie besitzen jedoch eine Gewerbeanmeldung mit einem entsprechenden "in Gründung" Vermerk. Diese kann ein halbes Jahr für eine Firmenzulassung anerkannt werden.
siehe auch:
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Vollmacht (bitte nachlesen!)
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf minderjährige Personen ist nur in folgenden Fällen möglich:
- Die minderjärige Person ist mindestens 16 Jahre alt und besitzt einen Führerschein für das entsprechende Fahrzeug.
Der entsprechende Führerschein bzw. der Probeführerschein ist mit vorzulegen. - Es soll eine Zulassung auf eine behinderte Person zum Zwecke der Steuerbefreiung des Fahrzeuges nach § 13 a Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) erfolgen. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, solange das Fahrzeug auschließlich zu Fahrten benutzt wird, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
Es ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen, bei orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis (Merkmale 'G' oder 'Gl') auch das Beiblatt.
In beiden Fällen ist eine Einverständniserklärung (Erklärung Minderjährige) beider Elternteile erforderlich. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies nachzuweisen.
Ist die minderjährige Person mindestens 16 Jahre alt und erscheint sie nicht selbst bei der Zulassung, so ist (außer bei Schwerbehinderten mit dem Merkmalen 'H' oder 'Bl' im Schwerbehindertenausweis) von ihr eine Vollmacht auszustellen und vorzulegen.
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Ummeldung eines Fahrzeuges, das aus dem Kreis GG kommt
Sie möchten ein Fahrzeug mit GG - Kennzeichen auf sich ummelden?
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief
- eVB-Nummer (früher "Deckungskarte ")
- gültige HU-Bescheinigung ("TÜV") im Original
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- wenn das Fahrzeug zugelassen ist:
Fahrzeugschein - wenn das Fahrzeug stillgelegt ist:
grüne Abmeldebescheinigung oder EG-Fzg.Schein = ZB I
und Kennzeichenschilder - evtl. Vollmacht (s. u. :bitte nachlesen!)
zusätzlich:
bei Privatpersonen: - gültiger original Personalausweis oder Pass
bei Firmen: - Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
(nicht älter als 3 Jahre, wenn älter s. u. 'Firmenzulassung') - gültiger original Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten
Kosten:
19,30 Euro (bis 50,00 Euro)
Für ca. 25,00 Euro plus Schilderkosten können Sie sich auch ein neues Kennzeichen zuteilen lassen. Sie müssten dazu, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist, die alten Kennzeichenschilder mitbringen.
siehe auch:
- Vollmacht (bitte nachlesen!)
- Vorführung
- Firmenzulassung
- Wiederanmeldung
- Wunschkennzeichen
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Ummeldung eines Fahrzeuges, das nicht aus dem Kreis GG kommt
Sie möchten ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen im Kreis Groß-Gerau zulassen?
- nach Umzug von außerhalb des Kreisgebietes
- nach Kauf eines Fahrzeuges von außerhalb des Kreisbebietes
Kennzeichenmitnahme: Soweit ein noch zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Groß-Gerau kommt, besteht die Möglichkeit das noch gültige bisherige Kennzeichen zu belassen. Dieses braucht dann nicht vorgelegt werden. Bei einer Kennzeichenmitnahme wird bei unverändertem Fahrzeughalter auch kein Fahrzeugbrief benötigt, wenn es sich um eine "Zulassungsbescheinigung Teil II" handelt. Bei einem Fahrzeugbrief alter Art ist dieser auch bei Kennzeichenmitnahme vorzulegen. Ebenfalls nicht benötigt wird bei Kennzeichenmitnahme und unverändertem Fahrzeughalter eine neue eVB, wenn vorher kein fehlender Versicherungsschutz vorlag und schon ein Fahrzeugbrief neuer Art, eine "Zulassungsbescheinigung Teil II" existiert. Bei Fahrzeugbriefen alter Art ist sehr oft eine eVB nötig, bringen Sie daher sicherheitshalber eine mit.
Grenzen der Kennzeichenmitnahme: Das mitgenommene Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug, bis dieses abgemeldet wird. Bei der Wiederzulassung ist dann ein neues Kennzeichen zu vergeben. Auch kann das mitgenommene Kennzeichen nicht auf ein neues Fahrzeug übertragen werden. Auch hier wird dann ein neues Kennzeichen erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief (gegebenenfalls entbehrlich / s. o.)
- eVB-Nummer (früher "Deckungskarte " / gegebenenfalls entbehrlich / s. o.)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- gültige HU-Bescheinigung ("TÜV") im Original
- wenn das Fahrzeug zugelassen ist:
Fahrzeugschein und
Kennzeichenschilder (gegebenenfalls entbehrlich / s. o.) - wenn das Fahrzeug stillgelegt ist:
grüne Abmeldebescheinigung oder EG-Fzg.Schein = ZB I - evtl. Vollmacht (siehe LINK unten!)
zusätzlich:
bei Privatpersonen: - gültiger original Personalausweis oder Pass
bei Firmen: - Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
(nicht älter als 3 Jahre, wenn älter s. u. 'Firmenzulassung') - gültiger original Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person
Kosten:
- 17,30 Euro (bis 40,00 Euro)
- zuzüglich 10,20 Euro bei Wunschkennzeichen
- zuzüglich 2,60 Euro falls das Wunschkennzeichen vorher reserviert wurde
- zuzüglich eventueller Schilderkosten beim Schildermacher
siehe auch:
- Vollmacht (bitte nachlesen!)
- Vorführung
- Firmenzulassung
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Wiederanmeldung
- Feinstaubplakette
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Sie möchten ein Fahrzeug wieder anmelden?
Achtung: Kennzeichenschilder alter Art, welche noch kein blaues Eurofeld haben, können seit 01.03.2007 bei der Wiederanmeldung leider nicht mehr abgestempelt werden. Die entsprechende Übergangsregelung besteht mit Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nicht mehr. Solange Fahrzeuge mit alten Kennzeichen noch zugelassen sind, besteht natürlich noch Bestandsschutz. Werden solche Fahrzeuge aber nach Außerbetriebsetzung wieder zugelassen, sind neue EG-Kennzeichen zu fertigen.
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugbrief
(nur, wenn das Fahrzeug vorher auf jemand anderes zugelassen war) - grüne Abmeldebescheinigung oder EG-Fzg.Schein = ZB I
- Deckungskarte
- gültige HU-Bescheinigung (TÜV) im Original
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- evtl. Vollmacht (bitte nachlesen!)
eventuell zusätzlich: - Kennzeichenschilder
(falls noch an das Fahrzeug gebunden / siehe auch Abmeldung eines Fahrzeuges) - Gutachten einer Prüforganisation nach § 21 StVZO (s. u.: Vollabnahme)
(nur noch bei Fahrzeugen, deren Daten weder registriert, noch durch Brief, COC
o. ä. nachgewiesen werden können)
bei Privatpersonen: - gültiger original Personalausweis oder gültiger Pass
bei Firmen: - Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
(nicht älter als 3 Jahre, wenn älter s. u. 'Firmenzulassung')
gültiger original Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person
Kosten:
- 30,00 Euro (bis 50,00 Euro)
zuzüglich evtl.: - 10,20 Euro bei Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro bei Reservierung (außerhalb der Außerbetriebsetzung)
- Schilderkosten beim Schildermacher
siehe auch:
- Abmeldung eines Fahrzeuges
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Vollmacht (bitte nachlesen!)
- Zulassung auf eine Firma
- Umschreibung innerhalb
- Umschreibung außerhalb
- Vollabnahme
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Kontaktinformationen
Die Zulassungsstelle ist an zwei Standorten (Groß-Gerau und Rüsselsheim) erreichbar:
Standort Groß-Gerau
Anschrift
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Kontakt
Tel.: s. Erreichbarkeitszeiten |
Standort Rüsselsheim
Anschrift
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Stahlstr. 15 (Zufahrt Kobaltstraße)
65428 Rüsselsheim am Main
Kontakt
Tel.: s. Erreichbarkeitszeiten |
Für beide Standorte
Kontaktformular
Mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen an die Zulassungsstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt baldmöglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages
Erreichbarkeitszeiten
Allgemeine Auskünfte unter | |
- montags | 8:00 - 12:00 Uhr |
- dienstags | 8:00 - 12:00 Uhr |
- mittwochs | 14:00 - 18:00 Uhr |
- donnerstags | 8:00 - 12:00 Uhr |
- freitags | 8:00 - 12:00 Uhr |
Persönliche Vorsprachen über Terminvergabe |
Bankverbindung
Kreissparkasse Groß-Gerau
BLZ 508 525 53
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Konto-Nr. 18
Kennwort "Zulassung"