Kennzeichen

Ummeldung auf E-Kennzeichen

Nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) können Städte oder Gemeinden entsprechenden Fahrzeugen Bevorrechtigungen einräumen. Ob und wann solche Bevorrechtigungen per Verkehrszeichen eingeräumt werden, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Kommunen.

Voraussetzung für die Nutzung eventuell eingerichteter Bevorrechtigungen ist eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges. Diese erfolgt bei inländischen Fahrzeugen ähnlich wie bei H-Kennzeichen mit dem Buchstaben "E" am Ende des Kennzeichens. Nur dass beim "E" eine Kombination mit einer Saisonangabe möglich ist.

Entsprechenden Fahrzeugen aus dem Ausland kann zur Kennzeichnung eine blaue "E-Plakette" zugeteilt werden. Diese sieht zwar ähnlich aus wie eine Feinstaubplakette, sie hat aber mit dieser nichts zu tun. Weder sie, noch das E-Kennzeichen ersetzen eine eventuell erforderliche Feinstaubplakette.

Die Zuteilung eines E-Kennzeichens oder einer E-Plakette geschieht auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem EmoG nachzuweisen. Ein Nachweis könnten sein: der Fahrzeugschein, die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) - soweit sie die erforderlichen Angaben enthalten - oder eine sonstige als Nachweis geeignete Unterlage (z. B. Herstellerbescheinigung).

Das E-Kennzeichen kommt für folgende Fahrzeuge in Betracht:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 2 EmoG)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nr. 4 EmoG)
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 3 Abs. 2 + § 5 Abs. 2 EmoG)
    mit maximal 50 Gramm CO2-Emission/km oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer (ab 01.01.2018: 40 km) beträgt

 

Benötigte Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • Nachweis, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen des EmoG erfüllt

 

zusätzlich:


bei Privatpersonen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass
     

bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    (nicht älter als 3 Jahre)
  • gültiger Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person

 

Kosten:

  • bei Umtausch: 30,60 Euro (bis 40,00 Euro)
  • im Rahmen einer Kennzeichenzuteilung z. B. aufgrund einer Neuzulassung oder Umschreibung: keine zusätzlichen Verwaltungskosten
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher
  • bei Zuteilung einer Plakette für ausländische Fahrzeuge: 11,00 Euro

Ummeldung auf E-Kennzeichen

Nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) können Städte oder Gemeinden entsprechenden Fahrzeugen Bevorrechtigungen einräumen. Ob und wann solche Bevorrechtigungen per Verkehrszeichen eingeräumt werden, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Kommunen.

Voraussetzung für die Nutzung eventuell eingerichteter Bevorrechtigungen ist eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges. Diese erfolgt bei inländischen Fahrzeugen ähnlich wie bei H-Kennzeichen mit dem Buchstaben "E" am Ende des Kennzeichens. Nur dass beim "E" eine Kombination mit einer Saisonangabe möglich ist.

Entsprechenden Fahrzeugen aus dem Ausland kann zur Kennzeichnung eine blaue "E-Plakette" zugeteilt werden. Diese sieht zwar ähnlich aus wie eine Feinstaubplakette, sie hat aber mit dieser nichts zu tun. Weder sie, noch das E-Kennzeichen ersetzen eine eventuell erforderliche Feinstaubplakette.

Die Zuteilung eines E-Kennzeichens oder einer E-Plakette geschieht auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem EmoG nachzuweisen. Ein Nachweis könnten sein: der Fahrzeugschein, die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) - soweit sie die erforderlichen Angaben enthalten - oder eine sonstige als Nachweis geeignete Unterlage (z. B. Herstellerbescheinigung).

Das E-Kennzeichen kommt für folgende Fahrzeuge in Betracht:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 2 EmoG)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nr. 4 EmoG)
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 3 Abs. 2 + § 5 Abs. 2 EmoG)
    mit maximal 50 Gramm CO2-Emission/km oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer (ab 01.01.2018: 40 km) beträgt

 

Benötigte Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • Nachweis, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen des EmoG erfüllt

 

zusätzlich:


bei Privatpersonen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass

bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    (nicht älter als 3 Jahre)
  • gültiger Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person

 

Kosten:

  • bei Umtausch: 27,80 Euro (bis 36,30 Euro)
  • im Rahmen einer Kennzeichenzuteilung z. B. aufgrund einer Neuzulassung oder Umschreibung: keine zusätzlichen Verwaltungskosten
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher
  • bei Zuteilung einer Plakette für ausländische Fahrzeuge: 11,00 Euro

Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über Kurzzeit-, Saison- und Wunschkennzeichen u. v. m.

Hier können Sie sich Ihr persönliches Wunschkennzeichen reservieren lassen, sollte es noch frei sein. Falls das Kennzeichen bereits vergeben ist bekommen Sie automatisch einige Alternativvorschläge geboten. 

Reservieren Sie Ihr Wunschkennzeichen online hier!  

Kosten:

  • bei der Zulassung des Fahrzeuges 12,80 Euro

Wenn Sie die Reservierung für ein Wechselkennzeichen vornehmen möchten, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch an uns.

Sogenannte "Dreisteller" (GG+3 Zeichen) können, wenn Sie vorsprechen, direkt am Schalter erfragt werden.

Es sind maximal 8 Stellen möglich (inkl. Saison und anderen Zusätzen).

Die am 01. Mai 1998 eingeführten Kurzzeitkennzeichen haben die früher roten Kurzzeitkennzeichen abgelöst und müssen nicht mehr zurück gegeben werden. Damit bleibt dem Kennzeicheninhaber ein zweiter Gang zur Zulassungsstelle erspart. Sie gelten maximal 6 Tage einschließlich des Ausgabetages (abhängig von der Deckung des Versicheres). Der letzte Tag der Gültigkeit ist in einem gelben Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens angegeben. Ein "vordatieren" ist nicht möglich.

Kurzeitkennzeichen dürfen nur verwendet werden für Probe- und Überführungsfahrten mit ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen deren Saisonzeitraum ruht. Andere Fahrten sind damit nicht zulässig. Man darf also während ihrer Gültigkeitsdauer nicht unbeschränkt mit ihnen hin und her fahren. Die Verwendung für andere Zwecke kann zu erheblichen Problemen führen (Versicherungsschutz, Steuerhinterziehung). Kennzeicheninhabende haben in der Befristung nur die Wahl, wann er die (in der Regel eine) Probe- oder Überführungsfahrt durchführen möchte.

Wird innerhalb kurzer Zeit danach ein weiteres Kurzzeitkennzeichen für das gleiche Fahrzeug beantragt, ist der Antrag schriftlich zu begründen. Die Begründung soll erläutern, warum eine zweite Probe- oder Überführungsfahrt erforderlich ist. Die Zulassungsbehörde behält sich dann vor, je nach Begründung weitere Nachweise zu verlangen.

Eine Weitergabe der Kurzzeitkennzeichen an andere Personen für ein anderes Fahrzeug ist nicht erlaubt. Damit soll ein Missbrauch der Kurzzeitkennzeichen erschwert werden. So wurden in der Vergangenheit Kurzzeitkennzeichen z. B. an mehreren Fahrzeugen verwendet oder sie wurden „weiterverkauft“, so dass bei Vergehen mit ihnen die Fahrzeughalter nicht festgestellt werden konnten.

Kurzzeitkennzeichen werden fahrzeuggebunden zugeteilt. Zu den Kurzzeitkennzeichen wird ein Fahrzeugschein ausgestellt, in den die Zulassungsbehörde bereits bei der Ausgabe ein paar grundlegende Fahrzeugdaten wie die Fahrzeugart und die Fahrgestellnummer einzutragen hat. Dazu sind Original-Fahrzeugpapiere des betreffenden Fahrzeuges vorzulegen, aus denen die benötigten Daten hervorgehen.

Wo kann ich es beantragen?

Es ist es möglich, die Kurzzeitkennzeichen am eigenen Wohnort oder am Standort (z. B. Verkaufsort) des Fahrzeuges zu beantragen.

Haben Sie keinen Wohnsitz oder Betriebssitz in Deutschland und befindet sich der Standort des Fahrzeuges ebenfalls nicht im Kreis Groß-Gerau, so benötigen Sie einen Empfangsberechtigten mit Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau. Dieser muss bereit sein, den an Sie gehenden Schriftverkehr entgegenzunehmen und weiterzuleiten und erster Ansprechpartner für Polizei und Gerichte zu sein. Zudem wird er mit voller Adresse in den Fahrzeugpapieren erfasst. Der Empfangsberechtigte muss eine schriftliche Erklärung abgeben, für die im Downloadbereich ein Vordruck zur Verfügung steht. Es wird sein Ausweis/Pass im Original oder auch als Kopie mit zusätzlicher Original-Unterschrif benötigt.

Eingeschränkte Fahrten:

Potentiell verkehrsunsichere Fahrzeuge dürfen mit Kurzzeitkennzeichen nicht über größere Strecken bewegt werden. Daher müssen für die Fahrzeuge sowohl eine Betriebserlaubnis, als auch eine gültige Hauptuntersuchung/ Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.

Fehlt die Betriebserlaubnis, sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk zulässig.

Fehlt die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Fällt das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung durch, so sind Fahrten zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk möglich, sofern es nicht als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Verkehrsunsichere Fahrzeuge dürfen gar nicht mehr gefahren werden.

Eingeschränkte Fahrten dürfen wie erläutert nur örtlich begrenzt stattfinden. Es ist z. B. nicht möglich, mit einem GG-Kurzzeitkennzeichen ein Fahrzeug, das in Hamburg ohne HU steht, zur HU zu bringen. Dies ginge nur mit einem HH-Kennzeichen. Die Beantragung vor Ort ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn man vorher noch keine Original-Fahrzeugpapiere hat, die für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens benötigt werden (siehe unten).

Verwendung des Kurzzeitkennzeichens im Ausland:

Eine Überführung von Fahrzeugen ins Ausland mit roten (06-er) bzw. Kurzzeitkennzeichen ist nur bedingt möglich und hängt von der Akzeptanz im jeweiligen ausländischen Staat ab. Beantragen Sie im Zweifelsfall ein Ausfuhrkennzeichen.

Benötigte Unterlagen:

  • noch gültiger Originalausweis oder Pass des Antragstellers bzw.
    mit Vollmacht: gültige Originalausweise des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
    Die Vollmacht muss mindestens den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten und das betroffene Fahrzeug enthalten.
  • Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate), falls Sie nicht im Kreis GG wohnen und Ihre Adresse nicht oder nicht aktuell im Ausweis vermerkt ist.
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen.
  • Nachweis der Fahrzeugdaten: Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, COC-Papier oder „Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis“.
  • Nachweis der HU: Neufahrzeuge haben je nach Fahrzeugart 1 bis 3 (Pkw) Jahre Frist bis zur ersten HU. Nach Ablauf dieser ersten HU-Frist wäre ein Nachweis: gültige Original-HU-Bescheinigung.
  • Nachweis der Betriebserlaubnis: Auch alle Nachweise der Betriebserlaubnis müssen vorliegen. Bei einem zuletzt in Deutschland zugelassenen Fahrzeug kann von ihrem Vorhandensein  ausgegangen werden, soweit an ihm nichts verändert wurde. Ein Nachweis wäre dann der Fahrzeugschein. Bei einem Neufahrzeug wäre das COC-Papier ein Nachweis der Betriebserlaubnis; sie kann zudem im Fahrzeugbrief vermerkt sein. Bei einem aus dem Ausland stammendenden Fahrzeug könnte sie im ausländischen Fahrzeugschein nachzulesen sein. Falls in den Papieren ein Hinweis auf eine Betriebserlaubnis fehlt, kann die Ausstellung eines Datenblattes durch eine Begutachtungsstelle erforderlich werden. Kann diese auch keine Betriebserlaubnis bescheinigen, sind nur beschränkte Fahrten möglich (siehe oben), um ein „Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis“ zu erlangen. Sind Sie nicht sicher, ob Sie eine Betriebserlaubnis nachweisen können, bietet es sich an, die Ihnen vorliegenden Originalunterlagen per E-Mail vorab an die Zulassungsbehörde zur Prüfung zu senden (Adresse siehe rechts).

Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen:

  • 13,10 Euro
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher
  • zuzüglich Versicherungskosten

 

Erklaerung zum Empfangsberechtigten

Die Übernahme alter GG-Kennzeichen, die noch im Kreis Groß-Gerau angemeldet sind, auf ein "neues" Fahrzeug ist im Gegensatz zu früher grundsätzlich am gleichen Tag möglich. Es gibt jedoch ein paar Dinge zu beachten:

Zur Übernahme muss das Kennzeichen zunächst frei werden. Dies kann durch Abmeldung oder durch eine Umkennzeichnung des alten Fahrzeuges bei meiner Behörde geschehen. Bei einer Abmeldung oder Zulassung (mit neuer Kennzeichennummer) in einem anderen Bezirk kann es bis zu 1 Woche dauern, bis das Kennzeichen neu vergeben werden kann.

Wird ein Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle abgemeldet, so kann im gleichen Zug das neue Fahrzeug mit dessen Kennzeichennummer angemeldet werden. Problematisch ist es dann aber, mit dem alten Fahrzeug zur Zulassungsstelle zu kommen: Das alte Fahrzeug darf nach der Abmeldung nur mit seinen entstempelten Kennzeichen und nur noch nach Hause (d. h. zur Anschrift im Fahrzeugschein und nur über eine Zulassungsbezirksgrenze hinweg) gefahren werden. Mit den neu geklebten Kennzeichenschildern ist dies nicht möglich, da diese ja bereits zum neuen Fahrzeug gehören. Also ist es am besten, das alte Fahrzeug zuerst zu seinem Zielort zu bringen, dort die Kennzeichen abzuschrauben, um anschließend mit einem anderen Fahrzeug zur Zulassungsstelle zu kommen, um es abzumelden

Alle anderen Varianten verursachen zusätzliche Kosten: So könnte man sich für das neue Fahrzeug zusätzliche Schilder kaufen, um mit dem alten Fahrzeug mit dessen entstempelten Kennzeichenschildern zumindest wieder nach Hause fahren zu können. Allerdings darf man es so zu keinem anderen Standort bringen. Eine andere Variante wäre, das alte Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen wegzubringen. Dies verursacht jedoch Gebühren, Kosten für die Kurzzeitschilder und für deren Versicherung. Und zuletzt gäbe es noch die Möglichkeit, das alte Fahrzeug zuerst umzukennzeichnen und dann abzumelden. Hier fallen allerdings auch zusätzliche Schilderkosten und Gebühren an.

Also bleibt es in der Regel am günstigsten, das alte Fahrzeug bereits vor der Abmeldung zu seinem Zielort zu bringen.

 

siehe auch:

- Vollmacht
- Firmenzulassung
- Vorführplicht
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Vollabnahme
       (Gutachten nach § 21 StVZO, § 13 EGFGV oder § 19 (2) StVZO)

- Feinstaubplakette

- Kennzeichenmitnahme

 

Nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) können Städte oder Gemeinden entsprechenden Fahrzeugen Bevorrechtigungen einräumen. Ob und wann solche Bevorrechtigungen per Verkehrszeichen eingeräumt werden, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Kommunen.

Voraussetzung für die Nutzung eventuell eingerichteter Bevorrechtigungen ist eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges. Diese erfolgt bei inländischen Fahrzeugen ähnlich wie bei H-Kennzeichen mit dem Buchstaben "E" am Ende des Kennzeichens. Nur dass beim "E" eine Kombination mit einer Saisonangabe möglich ist.

Entsprechenden Fahrzeugen aus dem Ausland kann zur Kennzeichnung eine blaue "E-Plakette" zugeteilt werden. Diese sieht zwar ähnlich aus wie eine Feinstaubplakette, sie hat aber mit dieser nichts zu tun. Weder sie, noch das E-Kennzeichen ersetzen eine eventuell erforderliche Feinstaubplakette.

Die Zuteilung eines E-Kennzeichens oder einer E-Plakette geschieht auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem EmoG nachzuweisen. Ein Nachweis könnten sein: der Fahrzeugschein, die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) - soweit sie die erforderlichen Angaben enthalten - oder eine sonstige als Nachweis geeignete Unterlage (z. B. Herstellerbescheinigung). Bei Hybridfahrzeugen ist zu beachten, dass nicht nur die Antriebsart, sondern auch die Bedingung, dass sie von außen aufladbar sind aus dem Nachweis hervorgehen muss.

Das E-Kennzeichen kommt für folgende Fahrzeuge in Betracht:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 2 EmoG)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nr. 4 EmoG)
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 3 Abs. 2 + § 5 Abs. 2 EmoG)
    mit maximal 50 Gramm CO2-Emission/km oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt

 

Benötigte Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • Nachweis, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen des EmoG erfüllt

 

zusätzlich:


bei Privatpersonen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass
     

bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    (nicht älter als 3 Jahre)
  • gültiger Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person

 

Kosten:

  • bei Umtausch: 30,60 Euro (bis 40,00 Euro)
  • im Rahmen einer Kennzeichenzuteilung z. B. aufgrund einer Neuzulassung oder Umschreibung: keine zusätzlichen Verwaltungskosten
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher
  • bei Zuteilung einer Plakette für ausländische Fahrzeuge: 11,00 Euro

Als "Oldtimer" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

Die Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Das Fahrzeug muss daher gut erhaltenen sein und sich überwiegend noch im Originalzustand befinden.

Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen") wie "historisch".

Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer, deren Höhe Sie aktuell bei Ihrem Finanzamt in Erfahrung bringen können.

Benötigte Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung (HU) im Original
    zusätzlich:
    bei Privatpersonen:
  • gültiger Personalausweis oder Pass
    bei Firmen:
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    (nicht älter als 3 Jahre)
  • gültiger Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person
  • eventuell elektronische Versicherungsbestätigung (z. B. bei gleichzeitiger Änderung der Saison oder beim Wechsel von Ausfuhrkennzeichen auf H) 

Kosten:

  • 30,60 Euro (bis 40,00 Euro)
  • zuzüglich Gutachtenkosten und Schilderkosten beim Schildermacher

Für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr über benutzt werden (z.B. Motorräder, Wohnmobile) besteht seit 01. März 1997 die Möglichkeit, ein Saisonkennzeichen zu beantragen. Dadurch spart man bei der Versicherung und der Steuer und hat gegenüber früher den Vorteil, dass man sein Fahrzeug nicht regelmäßig ab- und wieder anmelden muss.

Ist ein Fahrzeug zugelassen und hat das Kennzeichen insgesamt maximal 7 Stellen, so behält es seine alte Nummer, benötigt jedoch neue Schilder, bei denen am rechten Rand der Betriebszeitraum eingeprägt ist. Hat das bisherige Kennzeichen insgesamt 8 Stellen, so wird die Zuteilung einer kürzeren Kombination erforderlich.

Der Betriebszeitraum beläuft sich immer auf volle Kalendermonate und muss mindestens zwei und darf höchstens elf Monate betragen.

Wird ein Saisonkennzeichen für ein Fahrzeug beantragt, das vorher kein GG-Kennzeichen hatte, so kann maximal eine insgesamt 7-stellige Kombination zugeteilt werden (z. B. 'GG-AB 123' oder 'GG-A 1234'). Bitte beachten Sie dies bei einer eventuellen Wunschkennzeichen-Reservierung.

Außerhalb des Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf nicht öffentlich zugänglichem Privatgrund stehen. Es darf natürlich nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden!

Auch außerhalb der Saison muss fortlaufend ein Nachweis von Versicherungsschutz vorliegen, welcher spätestens mit dem 1. Tag des Betriebszeitraumes beginnen muss.

Benötigte Unterlagen (auch bei Änderung einer Saison):

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • eVB-Nummer (früher "Deckungskarte ") mit Angabe der Saison
  • evtl. gültige HU-Bescheinigung ("TÜV") im Original

    zusätzlich:

    bei Privatpersonen:
  • gültiger Personalausweis oder Pass

    bei Firmen:
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    (nicht älter als 3 Jahre)
  • gültiger Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person

Kosten:

  • 30,60 Euro (bis 40,00 Euro)
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher

Hinweise zu Saisonkennzeichen

Leider kommt es aus Unwissenheit der Fahrzeughalter und -halterinnen bei Saisonkennzeichen teilweise zu ungewollten Problemen.

Die Zulassungsbehörde Groß-Gerau informiert daher wie folgt:

Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist 'außerhalb' des Saisonzeitraumes nicht stillgelegt. Zwar darf es in diesem Zeitraum nicht auf öffentlichen Straßen betrieben werden, es ist jedoch nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) weiter zugelassen.

Dies bedeutet für die Praxis:

Der Halter des Fahrzeuges ist auch außerhalb des Betriebszeitraumes verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeugversicherung zu sorgen, die zumindest Versicherungsschutz ab dem Saisonbeginn gewährt. Wird 'außerhalb' der Saison eine Versicherung gekündigt, so ist der Halter daher verpflichtet, der Zulassungsbehörde umgehend eine entsprechende neue Deckungskarte vorzulegen.
Ein Versäumnis kann kostenpflichtige Maßnahmen, zu denen die Zulassungsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, nach sich ziehen.

Auch 'außerhalb' der Saison muss ein Verkauf des Fahrzeuges oder eine Adress-änderung des Halters umgehend der Zulassungsbehörde gemeldet werden. Bei einem Umzug in einen anderen Kreis muss das Fahrzeug umgehend umgeschrieben werden.

Beachten Sie hierzu auch die Hinweise in Ihrem Fahrzeugschein, sie gelten auch 'außerhalb' der Saison!

Haben Sie z. B. ein Auto mit GG-Kennzeichen gekauft und Ihnen gefällt die Buchstaben-/Zahlenkombination nicht?  Oder mögen Sie Ihr Kennzeichen aus einem anderen Grund nicht mehr?

Die Buchstaben-/ Zahlenkombination eines Kennzeichens kann man jederzeit problemlos bei der Zulassungsstelle ändern lassen.

Sie müssen anschließend nur noch Ihre Versicherung entsprechend informieren!

Benötigte Unterlagen:

  • Fahrzeugschein
  • Fahrzeugbrief
  • Kennzeichenschilder
  • gültige HU-Bescheinigung ("TÜV") im Original
  • gültiger Personalausweis oder Pass

Kosten:

  • 30,60 Euro
  • zuzüglich 10,20 Euro für ein evtl. Wunschkennzeichen
  • zuzüglich 2,60 Euro falls das Wunschkennzeichen vorher reserviert wurde
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher

Zum 07.04.2011 wurde die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geändert, sodass seit diesem Tag für Krafträder eine optisch neue Schilderart ausgegeben werden kann (siehe unten). Damit wurde dem Wunsch vieler Motarradfahrer nach schmaleren Kennzeichen als zuvor Rechnung getragen.

Die neuen Kraftradschilder sind mindestens 18 cm und maximal 22 cm breit. Auf die Mindestgröße passen problemlos 4-stellige Erkennungsnummern (Stellen hinter dem GG), auf Wunsch können aber auch 3- oder 5-stellige Erkennungsnummern vergeben werden.

Falls gewünscht kann ein Motorradschild "alter Art" umgetauscht werden. Bei Verwendung der alten Erkennungsnummer kämen zu den 4,10 € Gebühren nur noch die Kosten für ein neues Kennzeichenschild. Die Wahl einer neuen Erkunnengusnummer würde dagegen erheblich teurer (Umkennzeichnung).

 

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem besonders 'kleinen' Kennzeichen geäußert, z. B. nach 'GG-A 1', nach einer engeren Schrift oder nach einem sogenannten 'US-Kennzeichen' (80er- oder Leichtkraftradkennzeichen).

Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Engschrift und Leichtkraftradkennzeichen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die ein größeres Kennzeichen nicht geeignet ist, d. h. bei denen die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle kein anderes Kennzeichen zulässt. Vierstellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern (z. B. GG-A 1), bleiben ebenfalls solchen Fahrzeugen vorbehalten. Die Engschrift ist nur dann erlaubt, wenn das Kennzeichen insgesamt 8 Stellen hat, weil in diesem Fall die Normalschrift breiter als das Höchstmaß für Kennzeichenschilder würde.

Fahrzeuge, für die ein kleines Kennzeichen in Frage kommt, sind bei der Zulassungsbehörde vorzuführen

Die evtl. im Fahrzeugbrief angegebene Größe der vorhandenen Fläche reicht für die Zuteilung eines kleinen Kennzeichens nicht aus, da sie nur denn Ist-Zustand beschreibt und nicht, was eventuell technisch noch möglich wäre. 
Soll ein kleines Kennzeichen zugeteilt werden, ist durch einen "amtlich anerkannten Sachverständigen - aaS" (beim TÜV fragen) zu begutachten, ob die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 'Unverhältnismäßig' ist der Aufwand dann, wenn die Kosten eines Umbaus zur Anbringung eines normalen Kennzeichens in keiner Relation zum Zeitwert des Fahrzeuges stünden. Ist an der Rückseite eines Fahrzeuges zum Beispiel Platz für eine Kennzeichenhalterung, so ist der unverhältnismäßige Aufwand in der Regel nicht gegeben, d. h. es dürfte dann kein kleines Kennzeichen zugeteilt werden.

Ist das Gutachten positiv, so benötigen sogenannten 'US-Kennzeichen' (80er- oder Leichtkraftradkennzeichen) dann eine Ausnahmegenehmigung, die in der Regel von der Zulassungsbehörde erteilt werden kann.

Mit einem Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeuge der gleichen EU-Fahrzeugklasse M1, L oder O1 des gleichen Fahrzeughalters versehen werden:

Klasse M1: PKW bis 8 Personen plus Fahrer, Wohnmobile
Klasse L: Motorräder, Leichtkrafträder, Quads/Trikes bis 550 kg und 15 kW
Klasse O1: Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht

Für beide Fahrzeuge müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl verwendet werden können.

Auch für Oldtimer mit „H“-Kennzeichen kann das neue Wechselnummernschild beantragt werden. Für Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sowie rote Kennzeichen ist das aber nicht möglich.

Gängige Kombinationen könnten damit sein:

  • Zwei Autos oder
  • ein Auto und ein Wohnmobil,
  • ein Auto und ein historisches Auto mit H-Kennzeichen,
  • zwei Motorräder oder
  • zwei Anhänger.

Ein Auto und ein Anhänger sind dagegen nicht möglich. Auch ein gemeinsames Wechselkennzeichen für Auto und Motorrad geht nicht. Ebenso ist die Kombination eines Motorrades mit einem Quad nicht möglich. Mehr als zwei Fahrzeuge können nicht mit einem Wechselkennzeichen versehen werden. Ebenso müssen die Abmessungen für das Kennzeichen an beiden Fahrzeugen gleich sein. Ein Wechselkennzeichen als sogenanntes Leichtkraftradschild gibt es ebenfalls nicht.

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem großen Hauptteil, welcher zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, wenn sie jeweils gefahren werden sollen, und aus einem kleinen Teil für jedes Fahrzeug, der fest angebracht bleibt. Bei zwei Pkws sind es zum Beispiel vier kleine Teile (zweimal vorne und hinten) und zwei große Wechselteile für vorne und hinten. Zwei Anhänger erhalten nur zwei kleine Teile und einen großen Wechselteil.

Es darf immer nur das Fahrzeug gefahren werden, an dem das vollständige Kennzeichen angebracht ist. Das zweite Fahrzeug muss dann immer im Hof oder in der Garage abgestellt sein. Es darf auch kein Fahrzeug ohne vollständig angebrachtes Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Für Partner oder Familien, welche einen Erst- und Zweitwagen gleichzeitig verwenden wollen, ist das Wechselkennzeichen nicht geeignet.

Für beide Fahrzeuge wird im Gegensatz zum Saisonkennzeichen die volle Jahressteuer veranschlagt. Zu welchen Konditionen Wechselkennzeichenversicherungen angeboten werden, obliegt der freien Preisgestaltung der Versicherungswirtschaft. Auch kann es Versicherer geben, die gar keine Wechselkennzeichenversicherung anbieten. Erkundigen Sie sich daher vorher genau bei den Versicherern.

Für jedes Fahrzeug muss bei der Zuteilung eines Wechselkennzeichens ein eigener Versicherungs­schutz nachgewiesen werden, es müssen also zwei elektronische Versicherungsbestätigungen („eVB-Nummern“) vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • eVB-Nummer (früher "Deckungskarte ") mit Angabe Wechselkennzeichen
  • evtl. gültige HU-Bescheinigung ("TÜV") im Original

 

zusätzlich:

bei Privatpersonen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass


bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    (nicht älter als 3 Jahre, wenn älter s. u. 'Firmenzulassung')
  • gültiger Personalausweis oder Pass der unterschriftsberechtigten Person

Kosten bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:

  • 61,20 Euro (bis 100,00 Euro) für beide Fahrzeuge
  • gegebenenfalls zuzüglich Wunschkennzeichen- oder Reservierungsgebühren (bis 15,40 Euro)
  • zuzüglich Schilderkosten beim Schildermacher

Bei noch nicht zugelassenen Fahrzeugen siehe auch:

Neuzulassung

Firmenzulassung

Kontaktinformationen

Die Zulassungsstelle ist an zwei Standorten (Groß-Gerau und Rüsselsheim) erreichbar:

Standort Groß-Gerau

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Kontakt

Tel.:

s. Erreichbarkeitszeiten

+49 6152 989 789

zulgg@kreisgg.de

Standort Rüsselsheim

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Stahlstr. 15 (Zufahrt Kobaltstraße)
65428 Rüsselsheim am Main

Kontakt

Tel.:

s. Erreichbarkeitszeiten

+49 6152 989 789

zulrhm@kreisgg.de

Für beide Standorte

Kontaktformular

Mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen an die Zulassungsstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt baldmöglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages

Erreichbarkeitszeiten

Allgemeine Auskünfte unter

+49 6152 989 789

 

- montags

8:00 - 12:00 Uhr

- dienstags

8:00 - 12:00 Uhr

- mittwochs

14:00 - 18:00 Uhr

- donnerstags

8:00 - 12:00 Uhr

- freitags

8:00 - 12:00 Uhr

Persönliche Vorsprachen über Terminvergabe

 

Bankverbindung

Kreissparkasse Groß-Gerau
BLZ 508 525 53
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Konto-Nr. 18
Kennwort "Zulassung"