Zunehmend ist zu beobachten, dass immer mehr Halter ihr Privatfahrzeug gegen Entgelt stunden- oder tageweise anderen Personen zur Nutzung anbieten. Nicht selten ist dies als gewerbsmäßige Vermietung einzustufen.
Derartige Fahrzeuge sind als sogenannte Selbstfahrervermietfahrzeuge der Zulassungsbehörde zu melden. Dies ist insbesondere wegen der jährlichen HU-Frist erforderlich ( Ziffer 2.2. der Anlage VIII zu § 29 StVZO). Aber auch die Regelungen des § 13 Abs.2 Satz 2, Satz 3 und § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV sind in diesen Fällen zu beachten. Des Weiteren sind steuer-, gewerbe- und versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Klären Sie daher zuerst mit Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt.
Falls ja, klären Sie mit dieser auch alle gewerberechtlichen Folgen. Klären Sie mit Ihrer Kfz-Versicherung und dem Finanzamt alle weiteren Aspekte.
Falls Sie zum Schluss Ihr Fahrzeug dennoch gewerbsmäßig vermieten möchten:
- Lassen Sie sich von Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung eine neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mit dem Vermerk 'Selbstfahrervermietfahrzeug' geben.
- Damit begeben Sie sich zu Ihrer Zulassungsbehörde und lassen dort die erforderliche Eintragung Ihrer Tätigkeit in den Fahrzeugschein vornehmen.
- Mit der Änderung des Fahrzeugscheines wird die HU-Frist, soweit sie länger ist, auf 1 Jahr verkürzt. Dazu ist der Zulassungsbehörde gegebenenfalls auch das Kennzeichenschild mit der 'längeren' HU-Plakette vorzulegen.
Tun Sie dies alles nicht, so können die Folgen für Sie erheblich sein: Außer Bußgeldern, Ordnungswidrigkeitsverfahren und strafrechtlichen Folgen können z. B. auch Regressforderungen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Unfall in Höhe geleisteter Schadensersatzleistungen oder Schmerzensgelder auf Sie zukommen, ebenso Nachberechnungen der Versicherung.