Grundsätzlich kann die Vorführung jedes Fahrzeuges verlangt werden.
Zwingend vorzuführen bei der Zulassung sind Fahrzeuge, welche
- erstmals in Deutschland zugelassen werden sollen und keinen vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugbrief (sog. Werksbrief) haben,
- vorher zulassungsfrei waren und nun zulassungspflichtig werden (z. B. durch künftig nicht steuerbefreite Nutzung eines Pferdeanhängers oder durch Änderung eines Leichtkraftrades zum Motorrad) und bisher keinen Fahrzeugbrief hatten,
- mit Sondersignal oder gelbem oder blauem Rundumlicht ausgestattet waren oder sogar noch sind und einen neuen Fahrzeughalter bekommen sollen. (In der Regel ist solche Ausstattung vor der Zulassung zu entfernen. Rufen Sie uns vorher an, falls Sie klären möchten, ob Ausnahmen gegeben sind, aufgrund derer diese Ausstattung vorhanden bleiben darf, bzw. um zu erfahren, welche weiteren Schritte eventuell vor der Zulassung erforderlich sind.)
- Taxen, welche nicht mehr als Taxi verwendet werden sollen.
- Ebenfalls vorzuführen sind Fahrzeuge, für welche ein kleines Kennzeichen gewünscht wird.
Nicht vorzuführen sind zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B: Leichtkrafträder), solange kein Fahrzeugbrief gewünscht wird.
Zur Vorführung reichen teilweise aktuelle Fotos:
- zur Identifizierung ein Foto der an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer [FIN] (ein Foto des Typenschildes reicht nicht),
- bei Sondersignalfahrzeugen ein Foto über den Rückbau der Sondersignale,
- bei Taxen ein Foto über den Rückbau der spezifischen Ausstattung von Taxen.
Ein Foto genügt nicht bei Importfahrzeugen, die exportiert werden sollen. Diese sind vor Ort Vorzuführen.
Ebenfalls vor Ort vorzuführen sind Fahrzeuge, die ein verkleinertes Kennzeichen nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 2, Nr. 3 erhalten sollen, es sei denn, es liegt bereits ein aktuelles und zweifelfreies Gutachten im Sinne Abschnitt 1, Nr. 4 vor.
Abgesehen davon kann in begründeten Fällen die Vorführung jedes Fahrzeuges verlangt werden.
Kontaktinformationen
Die Zulassungsstelle ist an zwei Standorten (Groß-Gerau und Rüsselsheim) erreichbar:
Standort Groß-Gerau
Anschrift
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Kontakt
Tel.: s. Erreichbarkeitszeiten |
Standort Rüsselsheim
Anschrift
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Stahlstr. 15 (Zufahrt Kobaltstraße)
65428 Rüsselsheim am Main
Kontakt
Tel.: s. Erreichbarkeitszeiten |
Für beide Standorte
Kontaktformular
Mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen an die Zulassungsstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt baldmöglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages
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