Vorführpflicht

Grundsätzlich kann die Vorführung jedes Fahrzeuges verlangt werden.

Zwingend vorzuführen bei der Zulassung sind alle Fahrzeuge, welche

  1. erstmals in Deutschland zugelassen werden sollen und keinen vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugbrief (sog. Werksbrief) haben,
  2. vorher zulassungsfrei waren und nun zulassungspflichtig werden (z. B. durch künftig nicht steuerbefreite Nutzung eines Pferdeanhängers oder durch Änderung eines Leichtkraftrades zum Motorrad) und bisher keinen Fahrzeugbrief hatten,
  3. importiert wurden,
  4. importiert wurden und ein Ausfuhrkennzeichen erhalten sollen.
  5. ein Ausfuhrkennzeichen erhalten sollen und nicht schon im Kreis zugelassen sind,
  6. mit Sondersignal oder gelbem oder blauem Rundumlicht ausgestattet waren oder sogar noch sind und einen neuen Fahrzeughalter bekommen sollen. (In der Regel ist solche Ausstattung vor der Zulassung zu entfernen. Rufen Sie uns vorher an, falls Sie klären möchten, ob Ausnahmen gegeben sind, aufgrund derer diese Ausstattung vorhanden bleiben darf, bzw. um zu erfahren, welche weiteren Schritte eventuell vor der Zulassung erforderlich sind.)
  7. Taxen waren und nicht mehr als Taxi verwendet werden sollen,
  8. ein kleines Kennzeichen - ein sog. "US-Kennzeichen" oder in der Kombination einen Buchstabe und eine Zahl - erhalten sollen.

Nicht vorzuführen sind zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B: Leichtkrafträder), solange kein Fahrzeugbrief (freiwillige Zulassung) gewünscht wird.

Zur Vorführung reichen bei Fahrzeugen nach 1. bis 3.:

  • ein Foto der an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer [FIN] (ein Foto des Typenschildes reicht nicht) oder
  • eine FIN-Bestätigung des "TÜV".
  • bei 3.: Wenn der Kilometerstand nicht in der FIN-Bestätigung steht, zusätzlich ein Foto davon.

Sie genügen nicht bei Fahrzeugen nach 4. bis 8.. Diese sind vor Ort vorzuführen.

Abgesehen davon kann in begründeten Fällen die Vorführung jedes Fahrzeuges verlangt werden.

Kontaktinformationen

Die Zulassungsstelle ist an zwei Standorten (Groß-Gerau und Rüsselsheim) erreichbar:

Standort Groß-Gerau

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Kontakt

Tel.:

s. Erreichbarkeitszeiten

+49 6152 989 789

zulgg@kreisgg.de

Standort Rüsselsheim

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Stahlstr. 15 (Zufahrt Kobaltstraße)
65428 Rüsselsheim am Main

Kontakt

Tel.:

s. Erreichbarkeitszeiten

+49 6152 989 789

zulrhm@kreisgg.de

Für beide Standorte

Kontaktformular

Mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen an die Zulassungsstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt baldmöglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages

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Allgemeine Auskünfte unter

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