§ 7 - Sonstige Aufenthalte
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Aufenthaltszwecke
Für Aufenthaltszwecke, die im Aufenthaltsgesetz nicht genannt werden, kann im Wege einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. Es muss sich also um Aufenthaltszwecke handeln, die ihrer Art nach nicht in den §§ 16 bis 38 AufenthG genannt sind. Es genügt nicht, wenn innerhalb eines Aufenthaltszwecks für eine bestimmte Fallkonstellation ein Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen ist oder wenn im Einzelfall die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird nicht erlaubt.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, wie z.B. gesicherter Lebensunterhalt, erfüllt sein.
Beispielhaft für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Fallgruppe der „vermögenden Ausländer“. Hierbei handelt es sich in der Regel um Pensionäre, bei denen aufgrund der Höhe des Vermögens (Millionäre) davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt für den Rest des Lebens durch dieses Vermögen gesichert ist. Jedoch ist auch hier im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Ein so hohes Vermögen allein begründet noch kein Recht auf Aufenthalt.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche unter 18
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche unter 18
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Erforderliche Unterlagen:
> Gültiger Nationalpass
> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)
> Gültiges Visum zur Einreise, sofern erforderlich sowie einer Kopie des Einreisestempels
> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes wie eigenes Vermögen/Einkünfte aus Kapitalvermögen/Renteneinkünfte etc.
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Schreiben mit Begründung Ihres geplanten Aufenthaltszwecks