Visaverlängerung aus sonstigen Gründen

Visaverlängerung aus sonstigen Gründen

Visaverlängerung aus sonstigen Gründen bei vorhandenem Besuchsvisum

Die Verlängerung eines Visums (Typ C) ist nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, fehlende Reiseverbindung), möglich. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers.

Voraussetzung für eine Verlängerung ist gem. Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009, dass der Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen kann, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. 

Einreise/Visum
Wenn Sie ein Schengen-Visum (Typ C) haben, können Sie sich dieses nur unter bestimmten Voraussetzungen als nationales Visum (Typ D) verlängern lassen, wenn Sie das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund deren sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen. 

Vorgehen nach der Einreise
Den Antrag auf Verlängerung eines Visums können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Dauer der Visumsverlängerung
Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. 2Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen als nationales Visum verlängert werden.

Humanitärer Aufenthalt:
Sind die zeitlichen Voraussetzungen der Verlängerung eines Schengen Visums (90 Tage) und eines nationalen Visums (90 Tage) ausgeschöpft, kann in besonderen Fällen ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß §25 (4) S. 1 AufenthG ausgestellt werden.

Sicherung des Lebensunterhaltes
Der Betroffene muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist ebenfalls Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt.

Anmeldung beim Bürgeramt/zuständige Ausländerbehörde:
Eine amtliche Anmeldung ist erforderlich, wenn der Gesamtaufenthalt ab Einreise die Dauer von 90 Tagen übersteigen soll. Es ist die Ausländerbehörde des vorhandenen Wohnsitzes zuständig.

Gebühren der Visumsverlängerung

Verlängerung eines Schengen Visums bis zu insgesamt 90 Tagen:

30,00 Euro

Ausstellung eines nationalen Visums:

75,00 Euro

*Das nationale Visum ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 

Erforderliche Unterlagen:

> Gültiger Nationalpass mit Visum und Einreisestempel

> digitales Passfoto (Fotodienstleister
Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)

> Amtliche Anmeldung beim Bürgeramt, sofern der Aufenthalt 90 Tage übersteigen wird

> Vollmacht für eine Einzelperson oder ein Betreuungsunternehmen (falls vorhanden)

> Alle erforderlichen Nachweise, die das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund deren sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen. 

> Nachweis, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Aufenthaltsdauer gesichert ist.

> Ggf. Nachweis der Kostenübernahme durch staatliche Stellen (Konsulate, staatliche Gesundheitsbüros)

> Krankenversicherungsnachweis mit dem Hinweis, dass die Krankenversicherung der Verordnung EG Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates Europäischen Union vom 13.07.2009 entspricht und nicht auf 30000 Euro begrenzt ist

> Sofern der Lebensunterhalt von einer Privatperson übernommen wird, so sind folgende Unterlagen von der Privatperson zur Berechnung des Lebensunterhaltes bei der Ausländerbehörde vorzulegen:

> Sofern der Verpflichtungsgeber ausländischer Nicht-EU-Bürger ist: Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die letzten drei Mietzahlungen

> Sonstige Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)

> Verpflichtungsgeber Arbeitnehmer*innen: 
3 aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen
 (auch von Nebentätigkeiten) und vom Ehegatten (falls vorhanden)

 > Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte monatliche Nettoeinkommen Einkommensbescheinigung_f._Selbstaendige_01.pdf. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls alle Einkommensteuerbescheide seit Einreise ein.

> Sonstige Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)

> Gebühr in Höhe von 29 Euro (bei Vorsprache)


Unterseiten C-Visaverlängerung u.a. bei Krankenbehandlung