Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Neubaus eines Klinikgebäudes, Goddelau, Flur 10, Flurstück 7/4;
Die VITOS Riedstadt gemeinnützige GmbH hat mit Schreiben vom 10.09.2021 nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), in der aktuell gültigen Fassung, die wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Neubaus eines Klinikgebäudes beantragt. Die Grundwasserhaltung mit einer Entnahmemenge von 480.000 m³ soll in der Gemarkung Goddelau, Flur 10, auf dem Flurstück 7/4 erfolgen.
Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), in der aktuell gültigen Fassung, ist für Grundwasserentnahmen von 100.000 m³/a bis 10 Mio. m³/a im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen.
Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat ergeben, dass durch die beantragte Grundwasserentnahme, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die nach Anlage 3 zum UVPG zu untersuchenden Schutzgüter zu erwarten sind, sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden durch das beantragte Vorhaben in einem nur unerheblichen Umfang und lediglich temporär beansprucht.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter kann somit ausgeschlossen werden.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Groß-Gerau, den 14.10.2021
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz
IV/1.4-ki-011-W-0007703-0