Vorhaben der Gemeinde Büttelborn zur Erweiterung der Zentralkläranlage Büttelborn
Die Gemeinde Büttelborn beabsichtigt, auf dem Kläranlagengelände in der Gemarkung Büttelborn, Flur 4, Flurstück-Nr. 2/0 die Zentralkläranlage Büttelborn um eine vierte Reinigungsstufe zu erweitern. Diese Anlagenerweiterung besteht aus einer Tuchfiltrationsanlage, einem kombinierten Beschickungspumpwerk und Hochwasserpumpwerk, einer Ozonungsanlage mit Sauerstoffspeicher, einer GAK-Filtrationsanlage, einem Schlammwasser- sowie einem Filtratspeicher.
Für dieses Vorhaben war gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der aktuell gültigen Fassung, im Rahmen einer Vorprüfung zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat ergeben, dass durch die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die nach Anlage 3 zum UVPG zu untersuchenden Schutzgüter zu erwarten sind, sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden durch das beantragte Vorhaben in einem nur unerheblichen Umfang oder lediglich temporär beansprucht.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter kann somit ausgeschlossen werden.
Für das beantragte Verfahren besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Groß-Gerau, den 11.05.2023
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz