Nicht erworbene Rechtsstellung eines Vertreters und die Feststellung über das Nachrücken von einem Vertreter in den Kreistag des Kreises Groß-Gerau
Der in den Kreistag des Kreises Groß-Gerau gewählte Bewerber der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Herr Landrat Thomas Will, ist gemäß §§ 27, 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung an der Mitgliedschaft im Kreistag des Kreises Groß-Gerau gehindert. Die Rechtsstellung als Vertreter im Kreistag gilt somit als rückwirkend nicht erworben (§ 23 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes -KWG-). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt als nächster noch nicht berufener Vertreter des Wahlvorschlages der SPD mit den meisten Stimmen Herr Jörg Rüddenklau, wohnhaft in Groß-Gerau, in den Kreistag nach.
Gegen die Feststellung des Nachrückens ist gemäß § 34 Abs. 4 i. V. m. § 25 KWG die Möglichkeit des Einspruchs gegeben. Einspruch kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir, als Kreiswahlleiter des Kreises Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau, erheben. Er ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 wahlberechtigte Personen unterstützen.
gez.
(Fiederer)
Kreiswahlleiter