Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Groß-Gerau
Abweichend von den Bestimmungen zur Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (2. VO-Corona) vom 13. März 2020 in der ab dem 17. August 2020 gültigen Fassung gilt Folgendes:
In Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz, welche in Rüsselsheim am Main, Raunheim, Kelsterbach, Bischofsheim und Ginsheim-Gustavsburg liegen, besteht entgegen § 3 Abs.1 der 2. VO-Corona eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband.
In Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz, welche in Rüsselsheim am Main, Raunheim, Kelsterbach, Bischofsheim und Ginsheim-Gustavsburg liegen, darf kein praktischer Schulsportunterricht stattfinden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 2.VO-Corona ist insoweit ausgesetzt und findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung.
Für alle übrigen Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz, welche im Gebiet des Landkreises Groß-Gerau liegen, wird dringend empfohlen die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 freiwillig umzusetzen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 17. August 2020 um 12:00 Uhr in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 30.08.2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen.
Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration wurde dem Landkreis Groß-Gerau durch ein Prävention- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung vom SARS-CoV-2 in Hessen vom 08. Juli 2020 aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tagen durchzuführen.
Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach Stand vom 15. August 2020 auf 22 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (7-Tages Inzidenz), sodass der Landkreis Groß-Gerau nun der Stufe 2 des Eskalationskonzeptes zugeordnet ist. Mit einem weiteren Anstieg ist zudem zu rechnen. Die Fälle von Infektionen sind dabei in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl innerhalb des Landkreises ungleich verteilt. In folgenden Kommunen liegt eine erhöhte Infektion in den vergangenen 14 Tagen bezogen auf die Einwohnerzahl vor:
Rüsselsheim am Main,
Raunheim,
Kelsterbach,
Bischofsheim und
Ginsheim-Gustavsburg
Da die Maßnahmen bedarfsgerecht und angepasst erfolgen müssen, gilt diese Allgemeinverfügung in den aufgeführten Kommunen.
Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe oder einzelner abgrenzbarer Lebensbereiche erkennbar ist, sieht sich der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowerts innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und unter Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sowie in Abweichung von der 2. CO-Verordnung die oben aufgezeigten notwendigen Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind, zu treffen.
Schulen sind als Ort der Begegnung aller Schulpflichtigen ein besonders geeigneter Bereich, an dem sich Infektionen ausbreiten können. Daher ist es notwendig, in diesem Bereich besondere Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ausbreitung zu minieren.
Praktischen Sportunterricht ist untersagt, da durch intensivere Atmung gesteigert Aerosole ausgestoßen werden, welche geeignet sind die Infektion zu übertragen. Daher ist der Sportunterricht auf theoretischen Sportunterricht zu beschränken.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes, die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere diejenigen des Gesundheitssystems im Landkreis Groß-Gerau, über einen absehbar längeren Zeitraum sicherzustellen. Die getroffenen Anordnungen verfolgen insbesondere auch das Ziel die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren, um insbesondere auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können.
Die getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die weitere dynamische Ausbreitung des Virus zu unterbrechen.
Unter Berücksichtigung all dessen sind die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich, angemessen und darüber hinaus auch verhältnismäßig, um eine erneute Verbreitung und ein erneutes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nutzen das dem Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau als zuständige Gesundheitsbehörde zustehende Ermessen daher in rechtmäßiger Weise aus, zumal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus auch durch die Befristung bis zum 30.08.2020 zusätzlich Rechnung getragen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Str. 37
64293 Darmstadt
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreis Groß-Gerau, vertreten durch den Kreisausschuss) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise:
Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG). Die Allgemeinverfügung muss demnach auch befolgt werden, wenn gegen diese Klage erhoben wird.
Gegen die sich daraus ergebende sofortige Vollziehbarkeit unserer Verfügung können Sie beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
(Thomas Will)
Landrat