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Qualifizierte Nachbarschaftshilfe

Online-Anerkennung des Ehrenamts: Einsatz für Pflegebedürftige nebenan

KREIS GROSS-GERAU – Damit pflegebedürftige Menschen weiter gut zuhause leben können, werden sie von ihrem Umfeld – oft auch aus der Nachbarschaft - in alltäglichen Dingen unterstützt. Das betrifft z.B. Einkäufe erledigen oder bei Arbeiten im Haushalt unterstützen. Die Pflegekassen stellen für diese wichtige ehrenamtliche Hilfe einen Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag kann von den Pflegebedürftigen für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe aufgewendet werden.

Damit Pflegebedürftige (Pflegegrad 1-5) in diesen Fällen auf den Entlastungsbetrag zurückgreifen können, brauchen sie eine ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin oder einen ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer. Diese müssen sich zuvor durch die Kreisverwaltung Groß-Gerau anerkennen lassen.

Da das Interesse groß ist und bereits weit mehr als 200 Personen als Nachbarschaftshelfer anerkannt wurden, setzt der Kreis auf digitale Unterstützung bei der Bearbeitung. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet es, dass sie keinen Drucker benötigen und der Postweg durch die schnellere E-Mail ersetzt wird. „Für die meisten Personen läuft es mit der Online-Anerkennung wirklich gut. Sollte doch jemand Probleme haben, helfe ich“, fasst Anke Scheer ihre Erfahrungen zusammen. Sie ist für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe zuständig. „Gemeinsam mit den Kollegen der Stabsstelle Digitale Verwaltung konnten wir den Prozess umsetzen und erreichen so eine Entlastung von unnötigem Papierkram“. Damit kann sich sie stärker auf die Beratung konzentrieren.

„Aufgrund der zunehmenden Alterung und Pflegebedürftigkeit sowie des Fachkräftemangels erwarten wir auch weiterhin eine starke Nachfrage bei der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe“, sagt Sybille Bernard, Fachdienstleitung Sozialplanung. Für Altersplanerin Corinna Koban sind diese Angebote „eine wichtige Hilfe für pflegebedürftige Menschen, um weiter selbstbestimmt leben zu können - und das wollen wir bestmöglich fördern.“

Interessierte sollten wissen, dass Nachbarschaftshelfer*innen mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben dürfen. Maximal drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat können unterstützt werden. Helfende müssen für die Anerkennung einen Erste-Hilfe-Kurs nachweisen, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt und auch online absolviert werden kann. Für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer*in ist eine Aufwandsentschädigung vorgesehen, die sich am gesetzlichen Mindestlohn orientieren soll.

Weitere Informationen und das Antragsportal finden sich hier.

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